Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten/Keine Einbeziehung des Versicherers in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Unfallsachverständigen/Einwendungsdurchgriff

Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 22.01.2015 – Az.: 323 S 7/14 – entschieden, dass bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Sachverständigenkosten auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen, wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc., abzustellen ist, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen ist, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Unmittelbare Gegenansprüche des beklagten Versicherers gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht. Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens. Eine Aufklärungspflicht über die (Un-)Angemessenheit des geforderten Entgelts kommt vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Rechtsprechung des BGH zu den Aufklärungspflichten des Autovermieters gegenüber dem Mieter beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt, denn anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen gerade keine Pflicht zur Markterforschung.
Auch kann die beklagte Versicherung ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Unfallsachverständigen aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des Zedenten geltend machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch herleitbar. Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.

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Verzögerungen im Reparaturablauf gehen nicht zu Lasten des Geschädigten/Anrechnung von ersparten Eigenaufwendungen

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 24.04.2015 – Az.: 274 C 214/14 – entschieden, dass das sog. Werkstattrisiko der Schädiger trägt, das heißt, dass dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Der Geschädigte ist auch bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht würde die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen. Etwas anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert, als nach dem Gutachten kalkuliert. Dem Geschädigten kann auch kein Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil er nicht nach Ablauf von drei Arbeitstagen nachgefragt hat, wann die Reparaturarbeiten beendet sind. Die Einschätzung der Reparaturdauer durch den Sachverständigen ist prognostischer Art. Aus diesem Grund ist der Geschädigte nach Auffassung des AG Köln nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer gehalten, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Die Verzögerung der Reparatur um eine Woche liegt noch in dem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Maßnahmen zu treffen.
Grundsätzlich muss sich der Geschädigte bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, da er sein eigenes Fahrzeug während der Anmietzeit nicht nutzt und dieses somit keinem Verschleiß unterworfen war. Diese Ersparnis schätzt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 287 ZPO) mit einem Abzug von 10 % auf die Mietwagenkosten. Lediglich in dem Fall, in dem ein klassenkleineres Fahrzeug angemietet worden ist, ist dieser Abzug nicht vorzunehmen, da hier bereits eine niedrige Grundmiete anfällt.

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Ersatz der Mietwagenkosten: Einholung von Vergleichsangeboten/Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten

Das Amtsgericht Strausberg kommt in seinem Urteil vom 16.03.2015 – Az.: 10 C 274/14 – zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dann nicht vorliegt, wenn der Geschädigte hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten keine Vergleichsangebote einholt, weil ihm dies nicht möglich oder zumutbar war. Im vorliegenden Fall wurde unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein Fahrzeug für den tatsächlichen Reparaturzeitraum angemietet, so dass es der Geschädigten nicht möglich oder zumutbar war, Vergleichsangebote einzuholen. Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten orientiert sich das AG Strausberg im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO an dem, was die Rechtsprechung im Allgemeinen zubilligt, wobei auch nicht generell eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif ausgeschlossen ist.

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Berechnung des Gegenstandswertes der Rechtsanwaltsgebühren bei abgetretenen Schadenspositionen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.04.2015 – Az.: 501 C 15253/14 – sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren auch Schadenspositionen zu berücksichtigen, die abgetreten wurden, wenn die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgte und etwaige, bereits entstandene Rechtsverfolgungskosten nicht erfasste.

Sämtliche vorgerichtlich bezifferten Ansprüche in berechtigter Höhe sind bei der Berechnung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltsgebühren zu berücksichtigen.

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Geschädigter hat nach erfolgter Reparatur in Eigenregie Anspruch auf Reparaturbestätigung

Das Amtsgericht Fulda kommt in seinem Urteil vom 05.05.2015 – Aktenzeichen: 13 C 3/15 (C) – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten für die Reparaturbestätigung hat. Die Kosten für die Reparaturbestätigung sind als zur Herstellung erforderlicher Geldbetrag ersatzfähig. Dass der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeugs hier in Eigenregie durchführte, spielt für die Abrechnung der fiktiven Herstellungskosten keine Rolle. Nur mit Hilfe einer Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen kann der Halter eines Fahrzeugs bei einem weiteren Schadensfall beweisen, dass die Reparatur fachgerecht und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor dem Hintergrund, dass unfallbezogene Daten in der HIS-Datei von den Versicherern heutzutage gespeichert werden, erscheint solch ein Vorgehen für den Halter eines Fahrzeugs auch notwendig und zweckmäßig. Die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen hat gegenüber den Daten der HIS-Datei schon deshalb höhere Beweiskraft als eine reine Reparaturrechnung, da sie darüber hinaus Auskunft über die fach- und sachgerechte Reparatur gibt. Die Reparaturbestätigung trifft auch Aussagen über die Schadensfreiheit des Fahrzeuges, welche eine Eintragung in der HIS-Datei widerlegen könnten.

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Ersatz der Mietwagenkosten: Schätzung nach der Schwacke-Liste/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 713 C 8/15 – zu dem Ergebnis, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Tarife als angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs heranzuziehen sind. Gegen die Fraunhofer-Liste wird zurecht eingewandt, dass die zugrundeliegenden Erhebungen auf Internetangeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird. Zudem sind die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation dem Interesse der Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist das Raster der Fraunhofer-Liste auch gröber, da – anders als bei der Schwacke-Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden.

Nach Auffassung des AG Hamburg-Wandsbek war bei der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen, dass die Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die mit 5 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind.

Die Zusatzkosten für Winterreifen im November sind erstattungsfähig, da die Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen hat, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Auch die zusätzlichen Kosten der Haftungsbeschränkung sind zu erstatten, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, bei der – notwendigen – Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

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Ersatz der Mietwagenkosten: Erforderlichkeit der Schätzung des Normaltarifs/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Landgericht Mannheim hat durch Urteil vom 16. April 2015 – Geschäftsnummer: 10 S 100/14 – entschieden, dass eine Schätzung des Normaltarifs dann nicht erforderlich ist, wenn der Geschädigte darlegt, dass es ihm im Hinblick auf die Besonderheiten seines Einzelfalls (hier dem für ihn örtlich relevanten Markt) nicht möglich ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen und er damit die erforderlichen Mietwagenkosten (also die Schadenshöhe) konkret nachweist. Wegen der dargestellten Besonderheit des Einzelfalls (nämlich des unstreitig gebliebenen Vortrags zur konkreten Schadenshöhe) ist ausnahmsweise eine Errechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten unter Anwendung des arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Liste nicht möglich. Der Verweis der Beklagten auf eine Abrechnung nach der Fraunhofer-Liste genügt für ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags nicht. Die Fraunhofer-Liste kann Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO sein; hält der Geschädigte aber konkreten Vortrag zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Einzelfall, genügt ein Hinweis des Schädigers auf Listen für sein substantiiertes Bestreiten nicht.
Die 10. Zivilkammer des LG Mannheim hält daran fest, dass für andere als den entschiedenen Fall grundsätzlich eine Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Der Geschädigte kann auch die Kosten für die Winterreifen verlangen. Ein marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen ist vom Schädiger zu erstatten, da diese nicht das ganze Jahr über erforderlich sind und ihre separate In-Rechnungstellung daher anerkanntermaßen marktüblich ist. Ein 5%iger Abzug wegen Eigenersparnis ist allerdings vorzunehmen.

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Geschädigter darf auf die Werte eines Sachverständigengutachtens vertrauen

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 918 C 82/14 – zu dem Ergebnis, dass eine falsche Beurteilung durch den Gutachter nur dann beachtlich ist, wenn diese offensichtlich ist, den Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Gutachters ein Verschulden trifft oder er kollusiv mit dem Sachverständigen zusammengewirkt hat. Denn das Prognoserisiko, dass das Gutachten nicht korrekt ist, trägt der Schädiger auch insoweit, als der wirtschaftliche Erfolg einer Maßnahme in Frage steht. Im vorliegenden Fall konnte es dahinstehen, ob die Reparaturkosten sich noch im Rahmen des anerkannten Toleranzbereichs von 130 % des Wiederbeschaffungswerts bewegten oder ob sie die sog. 130-%-Grenze überschritten, denn der Geschädigte konnte die Reparaturkosten deshalb ersetzt verlangen, weil sie auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens berechnet wurden. Der Geschädigte durfte subjektiv davon ausgehen, dass sich die Reparaturkosten noch im Rahmen des Toleranzbereichs bis 130 % bewegen und sein Fahrzeug noch reparaturwürdig ist.

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Höhe von Sachverständigenhonoraren

Das Amtsgericht Reinbek hat durch Urteil vom 23.01.2015 – Az.: 11 C 854/14 – entschieden, dass der Sachverständige sein Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens an der Schadenshöhe bemessen kann. Selbst wenn man die BVSK-Tabelle für maßgebend hielte, so müsste eine Überschreitung der dort genannten Werte derart sein, dass es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung erkennbar war, dass der Sachverständige ein unangemessenes Honorar verlangt.
Maßstab für die von der Klägerin begehrten Nebenkosten ist ebenfalls allein § 249 BGB. Das AG Reinbek hält die dort angesetzten Preise, wie etwa für die Fotos, zwar für relativ hoch, geht jedoch nicht von einem auffälligen – für den Geschädigten erkennbaren – Missverhältnis aus.

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Wirksamkeit von Restwertangeboten/Vorsteuerabzugsberechtigung

Das Landgericht Itzehoe kommt in seinem Urteil vom 22.01.2015 – 10 O 87/14 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der von drei Restwertangeboten das höchste realisiert, dem Wirtschaftlichkeitspostulat genüge getan und somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er kann nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt verwiesen werden. Das Restwertangebot, auf das sich die gegnerische Haftpflichtversicherung stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Geschädigten übermittelt. Dass der Geschädigte Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handelte, ist nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte einen Preisnachlass beim Erwerb des Neufahrzeuges vom Ankäufer des Unfallautos erhalten hat, spricht per se nicht für diese Vermutung, zumal der Geschädigte den ihm gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Geschädigte den Pkw beim Vertragshändler verkauft hat, bei dem er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen. Es ist nicht gerechtfertigt, einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot bei ihm meldet.
Bei dem Verkehrsunfall des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wurde auch eine Wildwanne beschädigt. Da die Wildwanne nicht der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Geschädigten zuzuordnen ist, ist dieser insoweit berechtigt, die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.

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