Geschwindigkeit

INNERORTS

TATBESTAND: GESCHWINDIKEITSÜBERSCHREITUNG INNERORTSBUSSGELDPUNKTE FAHRVERBOT
… bis 10 km/h 30
… 11 - 15 km/h 50
… 16 - 20 km/h 70
… 21 - 25 km/h 1151
… 26 - 30 km/h 18011 Monat (wenn zweimal innerhalb eines Jahres über 26 km/h)
… 31 - 40 km/h 26021 Monat
… 41 - 50 km/h 40021 Monat
… 51 - 60 km/h 56022 Monat
… 61 - 70 km/h 70023 Monat
über 70 km/h 80023 Monat

*Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

AUSSERORTS

TATBESTAND: GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG AUßERORTSBUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
… bis 10 km/h 20
… 11 - 15 km/h 40
… 16 - 20 km/h 60
… 21 - 25 km/h 1001
… 26 - 30 km/h 1501
… 31 - 40 km/h2001
… 41 - 50 km/h 32021 Monat
… 51 - 60 km/h 48021 Monat
… 61 - 70 km/h 60022 Monate
über 70 km/h 70023 Monate

*Ein Fahrverbot gibt es in der Regel nur, wenn es zweimal innerhalb eines Jahres zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h oder mehr kommt.

Ratgeber Geschwindigkeit

Das sagt die StVO:

§ 3 StVO – Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2.außerhalb geschlossener Ortschaften

a)für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

b)für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,

c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen  50 km/h.

Gesetzliche Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrzeugarten

Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Fahrbahnen für eine Richtung

sonstige Straßen

Pkw

mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO 100 km/h)

100 km/h

80 km/h

Krafträder

mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

60 km/h

100 km/h

60 km/h

Wohnmobile bis 3,5 t

bis 3,5 t mit Anhänger

über 3,5 t bis 7,5 t

dto. mit Anhänger

über 7,5 t auch mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)

80 km/h

80 km/h

80 km/h

100 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

Lkw bis 3,5 t

bis 3,5 t mit Anhänger

über 3,5 t bis 7,5 t

dto. mit Anhänger

über 7,5 t auch mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)

80 km/h

80 km/h

80 km/h

100 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

KOM
KOM mit »100 km/h-Plakette«
KOM mit Gepäckanhänger 

KOM mit stehenden Fahrgästen

80 km/h
100 km/h
80 km/h (nur für KOM bis 3,5 t mit »100 km/h-Plakette« oder mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)
60 km/h

80 km/h
80 km/h
80 km/h

60 km/h

Zugmaschinen

über 3,5 t bis 7,5 t

über 7,5 t

mit 1 Anhänger

mit 2 Anhängern

80 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

60 km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger

60 km/h

60 km/h

Hauptgesichtspunkte für die Bemessung der Geschwindigkeit

Ständige Beherrschung des Fahrzeugs

Die Geschwindigkeit darf niemals so hoch sein, dass dadurch die Herrschaft über das Fahrzeug verloren geht. Durch die Fahrweise dürfen insbesondere keine nicht mehr beherrschbaren Kräfte auftreten, durch die das Fahrzeug eine zu große Querbeschleunigung erhält und aus seiner Fahrlinie herausgetragen oder zum Umsturz gebracht wird (z. B. zu schnelles Fahren in der Kurve, zu schnelles ruckartiges Wechseln des Fahrstreifens mit halbbeladenem Tankwagen unter Überschreitung der Kippsicherheitsgrenze.

Danach darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht, wobei er seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften anpassen muss. Die Geschwindigkeit ist bis maximal zur vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit den objektiven und subjektiven Gesamtumständen anzupassen, wobei dem Bedürfnis nach raschem Vorankommen stets die Sicherheit vorgeht. Ein Kfz-Führer darf nie ins Ungewisse hineinfahren und muss in der Lage sein, auch vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Fährt er trotzdem auf, so spricht der Anscheinsbeweis für sein Verschulden. Wird der Kfz-Führer durch die tief stehende Sonne geblendet, so muss er die Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass er notfalls vor dem Ende der vor der Blendung als Hindernis frei erkannten Strecke anhalten kann.

Andererseits darf auch nicht ohne triftigen Grund langsam gefahren werden. Es ist zügig zu fahren.

Bei Dunkelheit darf ein Kraftfahrer im innerstädtischen Verkehr auch in Randgebieten einer Großstadt auf nicht ausgeleuchteten Straßen nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren, durch die Scheinwerfer seines Kraftfahrzeugs ausgeleuchteten Strecke anhalten kann, auch vor einem unbeleuchteten Hindernis.

Abs. 1 gilt auch für das Abbiegen und Überholen. Die Überholgeschwindigkeit soll optimal hoch sein, um abzukürzen, darf aber niemals höher sein, als erlaubt.

Auch Radfahrer dürfen nur mit einer angemessenen Geschwindigkeit fahren, das bedeutet, dass er sein Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können muss. Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass die Fußgänger sich nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgänger vorbeizufahren und vollzieht – um die Kollision zu vermeiden – eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gemäß § 254 Abs. 1 BGB von 80 % in Betracht.

Ein Motorradfahrer muss, wenn Regentropfen auf dem heruntergeklappten Visier des Helmes seine Sicht behindern, die Fahrgeschwindigkeit angemessen verringern.

Aus der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit folgt nicht, dass diese Geschwindigkeit stets als angemessen anzusehen ist, sondern es ist auch bei günstigen Bedingungen zulässige Maximalgeschwindigkeit. Ein Autofahrer kann jedoch i. d. R. darauf vertrauen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit für eine bestimmte Strecke so festgesetzt worden ist, dass die Straße bei den vorausgesetzten günstigen Bedingungen unter Einhaltung dieser Höchstgeschwindigkeit gefahrlos befahren werden kann.

Eine besondere Gefahr bei starkem Regen bildet das sog. Aquaplaning.

Bei profilierten Reifen wird der Wasserfilm der Straße zunächst in die Profilrillen abgedrängt und daher ein rascher Kontakt zur Fahrbahnoberfläche hergestellt. Der Reifen geht aber dann in den Bereich von Verhältnissen über, die den unprofilierten entsprechen, wenn die Menge des Wassers so groß ist, dass die Reifenzwischenräume völlig ausgefüllt sind. Bei profilierten Reifen ergibt sich also eine Abhängigkeit von der Dicke des aufliegenden Wasserfilms. Wenn die Räder eines Fahrzeugs infolge Aufschwimmens auf einer Wasserschicht den Kontakt mit der Fahrbahn verlieren, weil keine Kräfte von der Fahrbahn mehr auf das Fahrzeug übertragen werden (sog. Aquaplaning), hat das zur Folge, dass sich das Fahrzeug in der zuletzt gefahrenen Richtung weiterbewegt.

Fahren auf Sichtweite; der Anhalteweg als Maß der zulässigen Geschwindigkeit

Die wichtigste Geschwindigkeitsregel findet sich in Abs. 1 S. 4: »Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.« Der Fahrzeugführer muss immer mit Hindernissen auf dem nicht einsehbaren Teil seiner Fahrbahn rechnen. Er muss so fahren, dass er innerhalb der Sichtweite verkehrsgerecht, d. h. ohne eine – nie ungefährliche – Vollbremsung anhalten kann. Das gilt auch für Radfahrer. Sie müssen ebenfalls innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können, insbesondere auch auf kombinierten Fuß- und Radwegen.

Das Sichtfahrgebot soll sicherstellen, dass der Anhalteweg die übersehbare, freie Strecke nicht überschreitet. Dabei gilt nur die Strecke vor dem Fahrzeug, nicht die seitlich neben diesem als Sichtfahrstrecke. Das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S 2 StVO) bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss. Es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug. Ohne konkreten Anlass muss der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht darauf einstellen, dass ein Fußgänger plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn treten könnte. Ein Fußgänger hat daher für seinen Unfallschaden grundsätzlich allein einzustehen, wenn seinem groben Eigenverschulden lediglich die – nicht erhöhte – Betriebsgefahr des Kfz gegenübersteht.

Eine kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann.

Dabei wird vorausgesetzt, dass der Fahrer die gesamte Breite der Fahrbahn beobachtet, nicht nur den eigenen Fahrstreifen.

Der Fahrer ist zu gewissenhafter Selbstprüfung verpflichtet, vor allem bei altersbedingter Behinderung sowie bei Ablenkung, Ermüdung oder Medikamentengebrauch.

Der Anhalteweg ist der Gesamtweg, den ein Kraftfahrer nach Erkennen des Hindernisses bis zum Stillstand seines Kraftfahrzeuges benötigt; er setzt sich zusammen aus den zurückgelegten Strecken während der Reaktionszeit (einschl. Handlungszeit), evtl. verlängert durch die Schreckzeit, die Bremsansprechzeit und die Bremsverzögerung. Kein Fahrer kann auf der Stelle halten, jeder braucht schon zum Erkennen der Gefahr bis zum Entschluss zum Bremsen einige Augenblicke, in dieser sog. Reaktionszeit, die bei schnell reagierenden Fahrern etwa 0,6 Sekunden beträgt, läuft das Fahrzeug ungebremst weiter. Wird der Fahrer durch ein ihn überraschendes Ereignis so sehr erschreckt, dass ihn dieser Schreck zunächst lähmt, so liegt vor der Reaktionszeit noch die Schreckzeit. Erst nach Ablauf der »Bremsansprechzeit« beginnt die tatsächliche Bremsung des Kraftfahrzeuges. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs wird bis zum Stillstand verzögert. In dieser Zeit wird der Bremsweg zurückgelegt. Dieser Anhalteweg, der sich aus dem »Schreckweg«, dem »Reaktionsweg«, dem »Bremsansprechweg« und dem eigentlichen »Bremsweg« zusammensetzt, darf – dies ist die goldene Regel für jeden Kraftfahrer – niemals größer sein, als die freie Sicht auf die Fahrbahn beträgt. Der die Reaktionszeit oft hinausschiebende Schreck dauert nicht gerade eine Sekunde, er kann kürzer, er kann länger sein, darum ist der Ausdruck »Schrecksekunde« nicht richtig. Auch bei der Ausführung des Bremsentschlusses vergeht noch eine gewisse Zeit, bis die Bremsen anpacken. Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist. Ein Kraftfahrer, der zu schnell fährt, hat eine Schreckzeit nicht zu beanspruchen. Alleinige Haftung, wer trotz Erkennens von Warnblinkleuchten unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und zu schnell mit einem Hindernis auf der Fahrbahn kollidiert.

§ 3 gilt auch in Parkhäusern, die der Allgemeinheit offenstehen, unabhängig davon, ob das Parkhaus dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. I. d. R. darf die Geschwindigkeit im Parkhaus 10 km/h nicht überschreiten, Schrittgeschwindigkeit ist bei begrenzten Sichtverhältnissen geboten.

Fahren auf halbe Sichtweite

§ 3 Abs. 1 S. 5 enthält eine weitere, besonders wichtige Geschwindigkeitsregel: Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss der Fahrzeugführer so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb derHälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Das Sichtfahrgebot verlangt insbesondere bei Dunkelheit, dass der Fahrer eines Pkw nur so schnell fährt, dass er innerhalb der durch die Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke anhalten kann. Der Fahrer muss bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er sein Fahrzeug auch noch vor einem überraschenden unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig anhalten kann. Kommt es auf einer Landstraße nachts um 3 Uhr zu einer Kollision mit einem auf der Fahrbahn befindlichen betrunkenen Fußgänger, ist eine Haftung des Fahrers in Höhe von 1/6 begründet.

Bei genügend breiter Straße darf man darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr auf seiner Straßenseite bleibt. Wenn für den Gegenverkehr kein ausreichender Sicherheitsabstand gewährleistet ist oder sogar dessen Fahrbahnseite mit in Anspruch genommen wird, muss die Geschwindigkeit so bemessen werden, dass vor der Mitte der übersehbaren Strecke angehalten werden kann. Die Fahrzeugführer müssen sich also die Sichtstrecke teilen. Ein Fahrzeugführer, der sich auf schmaler Fahrbahn ordnungsgemäß verhält und seine Geschwindigkeit der halben Sicht angepasst, darf darauf vertrauen, dass sich entgegenkommende Fahrzeugführer in gleicher Weise verhalten werden. Für das Fahren auf halbe Sicht in einer unübersichtlichen Rechtskurve kommt es nicht auf die – besonders geringe – Sicht auf die eigene rechte Fahrbahnhälfte an. Denn der Kraftfahrer braucht nicht damit zu rechnen, dass ihm ein für ihn unsichtbarer Verkehrsteilnehmer völlig unvernünftig unter grober Missachtung des Rechtsfahrgebots entgegenkommen werde. Die Sicht, auf die es ankommt, ist die Sicht zur Mitte der – vom Fahrer aus gesehen – linken Fahrbahnhälfte. Die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist geboten, wenn eine Straßenstelle unübersichtlich ist. Der Begriff der Unübersichtlichkeit bezieht sich auf die Fahrbahn; eine Straßenstelle ist nicht schon dann unübersichtlich, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann. Parkende Fahrzeuge begründen im Allgemeinen, besonders im Stadtverkehr, keine Unübersichtlichkeit. Insbesondere muss der Kraftfahrer sich nicht darauf einstellen, dass zwischen parkenden Fahrzeugen unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger unvorsichtig die Fahrbahn betreten. Wird allerdings durch parkende Fahrzeuge eine Engstelle geschaffen, in der der gebotene Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, dann wird die Stelle dadurch unübersichtlich.

Auf schmaler, unübersichtlicher Landstraße sind zur Sicherung des Straßenverkehrs möglichst die Gegenfahrbahn frei zu halten und auf halbe Sicht zu fahren, wenn eine Begegnung zwar möglich, aber nach der Fahrzeugbreite unter Umständen schwierig ist.

Das Gebot des Fahrens auf Sicht wird durch den Vertrauensgrundsatz begrenzt was bedeutet, dass ein Kraftfahrer nicht damit rechnen muss, dass ein Entgegenkommender mit einer ins Gewicht fallenden Geschwindigkeit verkehrswidrig auf ihn zufährt und dass während seiner für andere sichtbaren Annäherung von der Seite her kein Hindernis in die Fahrbahn gelangt.

Bedeutung der Sichtverhältnisse von der vorfahrtberechtigten Straße auf die Straßen mit Wartepflicht

Auch der Vorfahrtberechtigte untersteht den Geboten der §§ 1 und 3 Abs. 1 StVO. Die Geschwindigkeit muss der Eigenart des Fahrzeugs, der Fahrsicherheit des Fahrers, den besonderen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage angepasst sein. Doch darf der Vorfahrtberechtigte i. d. R. darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtrecht beachtet wird. Die bloße Möglichkeit, dass ein nicht sichtbarer Verkehrsteilnehmer das Vorfahrtrecht missachten werde, braucht er bei seiner Fahrweise nicht in Rechnung zu stellen. Auch ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer (§ 7 StVG), darf darauf vertrauen, dass von links kommende Wartepflichtige sein Vorfahrtrecht beachten; hält er eine für die Verkehrsverhältnisse angemessene Geschwindigkeit ein, braucht ihn die Tatsache, dass die Sicht in die von links einmündende Straße versperrt ist, noch nicht zu einer Herabsetzung dieser Geschwindigkeit zu veranlassen. Jedoch bei infolge Vereisung spiegelglatter Straße und starker Sichtbehinderung (wegen dichten Nebels) verlangt die gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr auch vom Vorfahrtberechtigten, dass er sich bei der Wahl seiner Geschwindigkeit auf den wartepflichtigen, sichtbehinderten Verkehr einstellt.

Geschwindigkeitsnachweis

Eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit setzt voraus

  • entweder ein uneingeschränktes glaubhaftes Geständnis des Betroffenen
  • oder die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 setzt eine Geschwindigkeitsmessung, bei der durch eine Videoaufzeichnung eines Kraftfahrers dieser als Person und das Kennzeichen seines Fahrzeugs in identifizierbarer Art und Weise zu erkennen ist, des Weiteren eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage voraus, da anderenfalls ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht mit der Folge eines Beweisverwertungsverbots vorliegen kann. Nach herrschender Meinung sind als Ermächtigungsgrundlage die §§ 46 OwiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO anzusehen:

  • Besteht bereits ein Anfangsverdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung etc. gegen den noch nicht identifizierten Fahrzeugführer, dann gestatten §§ 46 OwiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eine anschließend einsetzende Videoaufzeichnung zum Zwecke der Identifizierung des Betroffenen.
  • Die Videografierung von Verkehrsteilnehmern in einer Vorselektion durch einen Videoanalyseprozess stellt schon deshalb keinen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil die Selektionskamera keine Bilder aufzeichnet. Abgesehen davon beeinträchtigt der Einsatz der Selektionskamera dieses Recht auch deswegen nicht, weil diese keine individuellen Merkmale des Fahrzeugs registriert, sondern lediglich dessen Bewegung im Verkehrsfluss beobachtet und rechnerisch auswertet. Im Hinblick auf die von der Tat- und Identkameras aufgezeichneten Videosequenzen liegt zwar jedenfalls insoweit ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, als die Identkameras Bilder aufzeichnen, die ohne weiteres eine Identifizierung von Fahrzeug und Fahrer erlauben und damit personenbezogene Daten enthalten. Dieser Eingriff erfolgt aber auf der gesetzlichen Grundlage des § 46 Abs. 1 OWiG, 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO. Das Messverfahren begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es technisch nicht ausgeschlossen ist, dass auch ein Fahrzeug, das selbst kein Aufzeichnungssignal der Selektionskamera ausgelöst hat, im Zuge durch einer durch ein anderes Fahrzeug ausgelösten Aufzeichnung mit einem Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoß im Tatbereich durch die Tat- und Identkameras erfasst wird. Die Bildaufzeichnung wird in solchen Fällen durch §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100 h Abs. 3 StPO als Beweiserhebungsmaßnahme gedeckt und ist regelmäßig entsprechen § 108 StPO als Zufallsfund verwertbar.

Die Entscheidung des BVerfG hat keine Auswirkungen auf Geschwindigkeitsmessungen, bei denen keine Fotografien oder Videoaufzeichnungen gefertigt werden.

Die Erörterung des Messverfahrens ist entbehrlich, wenn die Zuverlässigkeit der Messung für alle Beteiligten eindeutig belegt und klar ist.

Ein standardisiertes Messverfahren wird angenommen, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Ein standardisiertes Messverfahren liegt daher dann nicht mehr vor, wenn bei der Bedienung des Geräts und des Gerätetests nicht nach der Gebrauchsanweisung gehandelt wird. In diesem Fall ist die Messung nur verwertbar, wenn sie durch einen qualifizierten Sachverständigen ausgewertet wird.

Bei Messung durch Nachfahren und Tachometervergleich verlangt es jedoch weiterhin nähere Feststellungen im Urteil, es müsse die Messstrecke, den Abstand des nachfahrenden Fahrzeugs, die Justierung des Tachometers und den Sicherheitsabschlag angegeben werden.

Zweifel an der Funktionsfähigkeit und der sachgerechten Handhabung der Messgeräte können im Rechtsbeschwerdeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Urteilsfeststellungen zu ihnen Anlass geben.

Da bei den standardisierten technischen Geschwindigkeitsmessverfahren i. d. R. die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts für die Beweiswürdigung genügt, muss der Betreffende zumindest hinreichend Gelegenheit erhalten, seine Bedenken gegen die Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung, sofern sie nicht völlig abwegig sind, gerichtlich überprüfen zu lassen. Das ist nicht mehr gewährleistet, wenn der Tatrichter nach Anhörung von Polizeizeugen jede weitere Beweisaufnahme als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich abblockt. Anlässlich des 51. Verkehrsgerichtstags hat der Arbeitskreis IV zudem folgende Empfehlung ausgesprochen: »Änderungen der Gerätesoftware sind nach § 26 Eichordnung zu behandeln. In noch nicht bestandskräftig erledigten Fällen von Messungen mit der alten Softwareversion kann ein konkreter Anhaltspunkt vorliegen, der eine Überprüfung der Messung notwendig macht.«

Privates Wissen des Richters ist nur verwendbar, wenn es sich um offenkundige Tatsachen oder Erfahrungssätze handelt. Offenkundigkeit bedeutet Allgemein- und Gerichtskundigkeit. Allgemeinkundigkeit sind Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können. Gerichtlich sind dagegen solche Tatsachen und Erfahrungssätze, die der Richter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Ist die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Messverfahren ermittelt worden, muss das Urteil so viel Anknüpfungstatsachen und von dem Sachverständigen gefundene Schlussfolgerungen wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Schlüssigkeit des Gutachtens, seine Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Wissenschaft prüfen kann.

Wird ein Geschwindigkeitsmessgerät entgegen den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung unmittelbar nach der Ortstafel eingesetzt, kann dies bei der Entscheidung über ein Fahrverbot eine Ausnahme rechtfertigen.

Geschwindigkeitsschätzungen

Die Schätzung der Geschwindigkeit vom seitlich vorbeifahrenden Fahrzeug hat einen Beweiswert, wenn ein Polizeibeamter sie durchführt oder die Geschwindigkeit erheblich überschritten ist. Brauchbar ist auch die Schätzung eines Kraftfahrers, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhält und dabei von einem anderen Kraftfahrzeug überholt wird. Stützt der Tatrichter die Geschwindigkeitsfeststellung von Kraftfahrzeugen – namentlich bei Dunkelheit oder sonst ungünstigen Sichtverhältnissen – allein auf Schätzungen von Zeugen, die sich in der Nähe des Tatorts aufhielten, muss das Urteil darlegen, dass das Gericht sich der allgemeinen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst war, diese Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung aber nach der Sachlage für ausgeräumt hält.

Wird die Geschwindigkeitsschätzung durch eine erfahrenen Polizeibeamten vorgenommen, ist dennoch ein Sicherheitsabschlag von 20 % erforderlich.

Geschwindigkeitsüberschreitungen Ausland

  • Belgien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 100 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 300 Euro
  • Bosnien-Herzegowina Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 25 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 200 Euro
  • Bulgarien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 25 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 120 Euro
  • Dänemark Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 135 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 335 Euro
  • Deutschland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 35 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 240 Euro
  • Estland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 120 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 800 Euro
  • Finnland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 70 Euro; über 50 km/h zu schnell 14 Tagessätze
  • Frankreich Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 135 Euro; über 50 km/h zu schnell 1.500 Euro
  • Griechenland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 100 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 350 Euro
  • Großbritannien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 120 Euro; über 50 km/h zu schnell bis 2.990 Euro
  • Irland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 80 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 80 Euro
  • Island Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 60 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 90 Euro
  • Italien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 170 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 530 Euro (Mindestbuße tagsüber, zwischen 22-7 Uhr ein Drittel höher)
  • Kroatien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 65 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 660 Euro
  • Lettland Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 10 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 110 Euro
  • Litauen Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 10 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 290 Euro
  • Luxemburg Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 50 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 145 Euro
  • Malta Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 70 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 70 Euro
  • Mazedonien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 20 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 45 Euro
  • Montenegro Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 70 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 150 Euro
  • Niederlande Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 160 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 510 Euro
  • Norwegen Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 430 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 940 Euro
  • Österreich Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 30 Euro; über 50 km/h zu schnell bis 2.180 Euro
  • Polen Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 25 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 100 Euro
  • Portugal Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 60 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 120 Euro
  • Rumänien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 100 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 150 Euro
  • Schweden Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 270 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 450 Euro
  • Schweiz Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 150 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 60 Tagessätze
  • Serbien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 50 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 130 Euro
  • Slowakei Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 50 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 350 Euro
  • Slowenien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 50 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 300 Euro
  • Spanien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 100 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 600 Euro
  • Tschechien Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 60 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 200 Euro
  • Türkei Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 55 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 75 Euro
  • Ungarn Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell bis 100 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 190 Euro
  • Zypern Bußgeld: mit 20 km/h zu schnell ab 35 Euro; über 50 km/h zu schnell ab 85 Euro

(Quelle: ADAC, Stand 03.2013)