1,8-Geschäftsgebühr/Gegenstandswert der Einigungsgebühr

Das Amtsgericht Tettnang kommt in seinem Urteil vom 31.01.2019 – 8 C 853/18 – zu dem Ergebnis, dass der Klägervertreter eine 1,8-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2,13 RVG in Verbindung mit Nummer 2300 VV geltend machen konnte. Die über einen langen Zeitraum zu führende Korrespondenz des Klägervertreters hat einen Raum eingenommen, der – selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig blieb – das bei einem gewöhnlichen Verkehrsunfall Übliche übersteigt. Das AG Tettnang hält daher zumindest den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr für angemessen. Vor diesem Hintergrund hält sich der angesetzte 1,8-Gebührensatz noch im Rahmen des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Ermessensspielraums von 20 %.

Maßgebend für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr ist nicht der Betrag oder die Leistung, auf die sich die Parteien geeinigt oder verglichen haben, sondern der Ausgangswert derjenigen Gegenstände, über die eine Einigung erzielt worden ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

Das AG Dortmund kommt in seinem Beschluss vom 05.02.2018 – Az.: 423 C 7084/17 – zu dem Ergebnis, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dann nicht vorgenommen werden darf, wenn der gerichtliche Streitgegenstand (hier: Wertminderung und gekürzte Sachverständigengebühren) bei der vorgerichtlich regulierten Geschäftsgebühr nicht gegenständlich war. Die vorgerichtlich regulierte Geschäftsgebühr bezog sich ausdrücklich nicht auf die im nachfolgenden Streitverfahren geltend gemachten Schadensbestandteile. Auch hat die klagende Partei für den gerichtlichen Streitgegenstand vorgerichtliche Anwaltskosten nicht geltend gemacht. Das Klageverfahren betraf somit nicht denselben Streitgegenstand der vorgerichtlich beklagtenseits regulierten Geschäftsgebühr. Die Anrechnung der hälftigen 0,65 Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr hat nicht zu erfolgen.
Das AG Dortmund folgt damit der Auffassung des Rechtspflegers, der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.02.2018 festgehalten hatte, dass es gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG notwendig ist, dass Geschäftsgebühr und Rechtsstreit denselben Gegenstand betreffen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Änderung des Passivrubrums/Ersatz der Verbringungskosten

Das AG Coburg kommt in seinem Urteil vom 17.07.2017 – Az.: 15 C 466/17 – zu dem Ergebnis, dass auch die Verbringungskosten zu ersetzen sind. Nach Klageeinreichung war die Passivlegitimation der HUK-Coburg bestritten worden, da die HUK-Coburg im Auftrag und in Vertretung der HUK24 AG die außergerichtliche Regulierung vorgenommen hatte, so dass die HUK24 AG die richtige Beklagte war. Das AG Coburg hat nach Hinweis auf die Entscheidung des BGH Az.: VII ZR 128/12 das Passivrubrum geändert.

Verjährung und Hemmung der Verjährung bei Tod des Schädigers

Das OLG Celle kommt in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 – Az.: 14 U 145/16 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn die Rentenversicherung des Geschädigten Schadensersatzansprüche geltend macht, auf die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Bei der Erwerbsminderungsrentenversicherung tritt der Anspruchsübergang bereits dann ein, soweit nur mit einer Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers gerechnet werden kann, also mindestens dann, wenn der Eintritt einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den Umständen irgendwie in Betracht zu ziehen ist. Dieser Fall liegt regelmäßig bereits zur Zeit des schädigenden Ereignisses vor, wenn die Schwere der Verletzung des Geschädigten dies nahelegt. Für den Beginn der Verjährung kann dann nicht auf die Kenntnis des Geschädigten, sondern nur auf die des Versicherungsträgers von Schaden und Schädiger abgestellt werden. Die Klägerin als juristische Person hat erst dann Kenntnis, wenn ihr Bediensteter vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, im vorliegenden Fall also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist. Es ist nicht Sinn und Zweck des § 199 Abs. 1 BGB, dass mit dem Tod des Schuldners die bereits laufende Verjährungsfrist unterbrochen und erst mit der Kenntnis des Verletzten vom Tod oder von der Person des Erben neu in Lauf gesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der ersatzpflichtige Schuldner bereits vor Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schuldners verstorben ist. Ansonsten könnte sich der Gläubiger immer auf eine späte Kenntniserlangung berufen, dass ihm der richtige Schuldner durch den Tod des Schädigers oder bisherigen Schuldners bislang nicht bekannt gewesen sei, mit der Folge, dass jeder Erbfall eine neue kenntnisabhängige Verjährungsfrist auslösen würde. Die Erhebung der Klage gegen den Verstorbenen hemmt die Verjährung nicht. Ein Verstorbener ist nicht mehr rechtsfähig und damit auch nicht mehr parteifähig, so dass durch die Klage kein wirksames Prozessrechtsverhältnis gegründet werden konnte. Die Klage gegen eine nicht mehr existierende Partei ist unwirksam und entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Eine Rückwirkung der später nach Parteiänderung an die „richtige“ Partei zugestellten geänderten Klage auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit kommt demzufolge nicht in Betracht.

Aufnahmen einer Dash-Cam sind zulässige Beweismittel

Das LG München I weist in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.10.2016 – Az: 17 S 6473/16 – darauf hin, dass es sich bei der Dash-Cam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handelt, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf. Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Normen erlangt wird. Nach Ansicht des LG München I liegt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, wenn eine Dash-Cam ein Geschehen aufzeichnet. Das LG München I geht davon aus, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden sollen und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist. Bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dash-Cam ist ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners. Durch die Dash-Cam-Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls ist lediglich die Individualsphäre betroffen, nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen ist für das LG München, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dash-Cam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreitung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.

Videoaufnahmen einer Dashcam führen nicht zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozess

Das Landgericht Landshut kommt in seinem Urteil vom 25.05.2016 – Az.: 12 S 2503/15 – zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen aus der Bordkamera eines Taxis kein Beweisverwertungsverbot besteht. (vgl. insoweit auch den Hinweis und Beweisbeschluss des LG Landshut vom 01.12.2016 – Newsletter 1/2016). Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen sind grundsätzlich verwertbar. Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Abgesehen davon, dass die Beklagte selber weder gefilmt noch fotografiert wurde (auf dem Film ist lediglich das Auto der Beklagten erkennbar, nicht aber die Fahrerin) verbietet § 22 Kunsturhebergesetz lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst.
Das LG Landshut lässt offen, ob ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz vorliegt. Es erachtet es bereits als zweifelhaft, ob die Bestimmung des § 6b BDSG überhaupt einschlägig ist, da insbesondere Abs. 2 dafür spricht, dass der Gesetzgeber hier festinstallierte Kameras vor Augen hatte, die den Verkehr auf einer bestimmten Straße oder auf einem bestimmten Platz überwachen. Darüber hinaus bedeutet auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz nicht automatisch, dass das so erlangte Video im vorliegenden Verfahren nicht verwendet werden darf.
Das LG Landshut verneint auch im Hinblick auf das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein Beweisverwertungsverbot. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag – heimliches Mithören von Telefonaten – ist mit dem laufenden Filmen vom Auto aus, das wahllos und ohne bestimmte Absicht erfolgt, nicht vergleichbar. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Die Beklagte selber ist nicht zu erkennen. Von einem gravierenden Grundrechtseingriff ist nicht auszugehen. Ohne Verwertung der Videoaufnahmen wäre der Kläger beweislos und müsste eine Klageabweisung hinnehmen.

Das LG Landshut hat die Revision betreffend die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Aufzeichnung aus der Bordkamera des Taxis Verwendung finden darf, zugelassen.

Wirksame Zustellung an den bevollmächtigten Verteidiger

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken kommt in seinem Beschluss vom 6. Januar 2016 – Az.: 1 OWi 1 SsBs 9/15 – zu dem Ergebnis, dass dann, wenn nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert ist, die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt.
Der Zustellungsmangel wurde auch nicht gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 1 Abs. 1 LVwZG, 8 VwZG geheilt. Danach gilt ein Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dieser tatsächliche Zugang des Bußgeldbescheids bei dem Verteidiger lässt sich im vorliegenden Fall nicht belegen, denn es reicht nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Er muss vielmehr von dem Inhalt des Bußgeldbescheides Kenntnis nehmen können. Zwar muss dem Verteidiger der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein, ihm muss aber bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat. Dies lässt sich nach Ansicht des OLG Zweibrücken aus der Unterschrift unter dem Schriftsatz, mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt wurde, nicht mit hinreichender Sicherheit herleiten, selbst wenn die Unterschrift von dem Verteidiger stammen sollte. Dass der Verteidiger selbst diesen Schriftsatz nach Vorlage des Bußgeldbescheides diktiert oder seine Erstellung veranlasst hat, ist nicht zwingend. Der Schriftsatz enthält einen standardisierten Text, der nicht von dem Verteidiger stammen muss, sondern auch nach Mitteilung über den Erlass des Bußgeldbescheides von einem anderen Mitarbeiter der Kanzlei erstellt worden sein kann. Dem Schriftsatz lässt sich nicht entnehmen, wem der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist. Nähere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Beschluss entnommen werden.

Beurteilung der Selbständigkeit einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 ZPO

Das LG Coburg vertritt in seinem Beschluss vom 12.12.2015 die Auffassung, dass die Beurteilung der Selbständigkeit einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 ZPO ausschließlich danach erfolgt, ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus dem Anschreiben einzig die Schadenaußenstelle als Ansprechpartnerin entnehmen lässt, nur deren Anschrift für den Schriftverkehr vorliegt und unter „Ihr Schadenteam“ als telefonische Kontaktmöglichkeit die Nummer der Schadenaußenstelle genannt wird.

Das LG Coburg misst dem Verweisungsbeschluss des LG Dortmund keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO zu, weil dieses sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerseite, welches für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, auseinandergesetzt und damit deren rechtliches Gehör verletzt hat.

Die Entscheidung des OLG Hamm in dieser Sache steht noch aus.

Kfz-Haftpflichtversicherung darf Versicherungsnehmer nur vertreten, wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren – Az.: 14 O 137/15 – am 26.11.2015 festgestellt, dass dann ein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist, vorliegt, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen vertritt, ohne Streitgenossin des Verfahrens zu sein und die Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Durch ihr Bestellschreiben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. Die Vertretungsbeschränkung dient neben dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht auch dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung. Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 genügt, sieht das Gesetz eine Zurückweisung des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Allein hierdurch kann eine für den Verfahrensablauf nicht völlig unerhebliche Verfahrensverzögerung entstehen und damit das allgemeine und besondere Interesse an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt werden. Das LG Düsseldorf hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Antragsgegnerin, dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich um ein planmäßiges Vorgehen in den Fallkonstellationen, in denen die Antragsgegnerin nicht Streitgenosse sei, handele, nicht entgegengetreten ist. Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist mithin davon auszugehen, dass zum einen eine Vielzahl von Fällen betroffen sein kann, zum anderen das Vorgehen der Antragsgegnerin aber auch Vorbildfunktion für andere Kfz-Versicherungen haben könnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtsanwaltskosten für Ratenzahlungsvereinbarungen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg kommt in seinem Beschluss vom 25.11.2014 – Az: 904 M 2297/14 – zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von der Gläubigerin zur Zwangsvollstreckung begehrten Rechtsanwaltskosten für einen Ratenzahlungsvergleich zwischen ihr und dem Schuldner um Kosten handelt, die i. S. v. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Diese fallen dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann, da sie kein formbedürftiger Vertrag ist, auch mündlich getroffen werden. Dies hatte die Gläubigerin im vorliegenden Fall plausibel und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt.

Volltext: AG Hamburg-St.Georg.pdf