Die StVO-Novelle: Die neuen Bußgelder und Fahrverbote
Welche Bußgelderhöhungen sind in den Änderungen enthalten?
Mit der StVO-Novelle gehen neue bzw. erhöhte Geldbußen einher. Die folgende Ausführung stellt dabei keine vollständige Auflistung aller angehobenen Regelsätze dar, sondern stellt nur einige der vorgenommenen Änderungen vor.
Insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe wurden die Regelsätze angepasst. Bei schwereren Verstößen ist in diesen Fällen darüber hinaus künftig der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
Allgemeine Halt- und Parkverstöße werden nun mit einer Sanktion bis zu 25 Euro geahndet. Darüber hinaus werden auch die Geldbußen für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz von 35 auf 55 Euro angehoben. Außerdem wird ein neuer Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge eingeführt (55 Euro), sowie die Geldbuße für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für Carsharing Fahrzeuge auf die gleiche Höhe angehoben. Auch die Geldbuße für das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich einer scharfen Kurve und vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten wird angehoben.
Das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse kann genauso verfolgt und geahndet werden wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen Bußgelder bis zu 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Außerdem droht für diese Verstöße die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister. Neu ist auch ein Fahrverbot für das Nichtbilden einer Rettungsgasse auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.
Daneben werden weitere Geldbußen angehoben. Bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Es werden insbesondere bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann wirksam geahndet werden: Durch die StVO-Novelle wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog
Der nachfolgende Auszug aus dem Bußgeld- und Punktekatalog ist als Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer gedacht. Er dient als Information über besonders unfallträchtige Verstöße und ihre juristischen Folgen wie
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- Verwarnungsgeld
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- Bußgeld,
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- Punkte im Fahreignungsregister (FAER) in Flensburg und
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- Fahrverbot.
Es handelt sich hierbei nicht um einen amtlichen Text. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. Jegliche Haftung für eventuelle Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Informationsangebotes ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass kein anderer behindert, belästigt oder gar gefährdet oder geschädigt wird.
Eine ausführliche Übersicht zum Bußgeld- und Punktekatalog sowie weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Geschwindigkeit
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Überschreitung in km/h | Innerhalb geschlossener Ortschaften | Außerhalb geschlossener Ortschaften | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
Regelsatz in € | Fahrverbot | Punkte | Regelsatz in € | Fahrverbot | Punkte | |
bis 10 | 30 | – | – | 20 | – | – |
11–15 | 50 | – | – | 40 | – | – |
16–20 | 70 | – | – | 60 | – | – |
21–25 | 80 | 1 Monat | 1 | 70 | – | 1 |
26–30 | 100 | 1 Monat | 1 | 80 | 1 Monat | 1 |
31–40 | 160 | 1 Monat | 2 | 120 | 1 Monat | 1 |
41–50 | 200 | 1 Monat | 2 | 160 | 1 Monat | 2 |
51–60 | 280 | 2 Monate | 2 | 240 | 1 Monat | 2 |
61–70 | 480 | 3 Monate | 2 | 440 | 2 Monate | 2 |
über 70 | 680 | 3 Monate | 2 | 600 | 3 Monate | 2 |
Halt- und Parkverstöße
Tabelle: Auszug von Verstößen gegen Halt- und Parkvorschriften.
Tatbestand | Regelsatz in € | |
---|---|---|
Vorschriftswidrige Gehwegbenutzung | 55 | |
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | bis zu 100 | |
Allgemeiner Parkverstoß | 25 | |
mit Behinderung oder länger als eine Stunde | 40 | |
Allgemeiner Haltverstoß | 20 | |
mit Behinderung | 35 | |
Unzulässig in zweiter Reihe gehalten oder geparkt | 55 | |
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | bis zu 110 | |
An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer Kurve geparkt | 35 | |
mit Behinderung oder länger als eine Stunde | 55 | |
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 100 | |
Unzulässig auf einem Geh- und Radweg geparkt | 55 | |
mit Behinderung, länger als eine Stunde und dabei mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung | bis zu 100 | |
Vor oder in einer Feuerwehrzufahrt geparkt | 55 | |
mit Behinderung eines Rettungsfahrzeugs im Einsatz | 100 | |
Unzulässig auf einem Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten | 55 | |
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | bis zu 100 | |
Unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt | 55 | |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge geparkt | 55 | |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für Carsharingfahrzeuge geparkt | 55 |
Weitere Verstöße
Tabelle: Auszug von weiteren Verstößen des Bußgeldkatalogs
Tatbestand | Regelsatz in € | Fahrverbot | |
---|---|---|---|
Abgebogen, ohne ein anderes Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dabei eine Gefährdung hervorgerufen | 140 | 1 Monat | |
Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und die Fußgänger dadurch gefährdet | 140 | 1 Monat | |
Mit einem Fahrzeug (mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t) innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | 70 | – | |
Nichtbilden einer Rettungsgasse | 200 | 1 Monat | |
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse | 240 | 1 Monat | |
mit Behinderung/ Gefährdung oder Sachbeschädigung | bis zu 320 | 1 Monat | |
Bei Fahrzeugbenutzung unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung verursacht | 80 | – | |
Andere durch unnützes Hin- und Herfahren innerorts belästigt | 100 | – |
Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs
Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern
- Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Mindestüberholabstand für Kfz
- Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher hatte die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vorgeschrieben.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts
- Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
Personenbeförderung auf Fahrrädern
- Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer
- Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wurde ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.
Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer: