Die Neuordnung des Kaufrechts ab dem 1. Januar 2022: Die Änderungen betreffen vor allem den Sachmangelbegriff, Beweislastumkehr, Verjährungsfristen, Rücktrittsgestaltung und neue Regelungen für Garantieerklärungen

Es gelten hernach für Kaufverträge und Verbrauchsgüterkaufverträge, die nach diesem Stichtag geschlossen werden, die neuen Regelungen. Es müssen Produktangebote, Vertragsmuster und AGB geprüft und modifiziert werden. Für Autokaufverträge, die bis dahin abgeschlossen werden, gelten allerdings noch die „alten“ Regelungen. Neu ist auch die „Ware mit digitalen Elementen“, wozu auch das Fahrzeug gehört.

Unabhängig wo man steht, fällt Rechtanwält:innen die Aufgabe zu, (Kfz-)Kaufverträge an dem neuen Sachmangelbegriff zu prüfen, speziell die Beschaffenheitsvereinbarungen sollten so genau wie möglich untersucht werden. Zu beachten ist ferner, dass bei abweichender vertraglicher Regelung gegenüber Verbrauchern von den Inhalten der Richtlinie eine Unwirksamkeit der Vereinbarung bestehen könnte.

Für den auf Seiten des Verbrauchers tätigen Rechtsbeistand ist bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen einiges leichter geworden:

1. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des § 475 d BGB vorliegen – also wird ab der Mitteilung des Mangels durch den Verbraucher an den Verkäufer eine (fiktive) angemessene Frist (Nr.1) in Gang gesetzt, die nach ergebnislosem Ablauf zum Rücktritt berechtigt, bspw. wenn

 der Händler die Nacherfüllung trotz (bloßen) Ablaufs einer angemessenen Frist, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,

 trotz versuchter Nacherfüllung sich immer noch ein Mangel (einen zweiten Versuch der Nacherfüllung muss es daher nicht mehr geben) zeigt,

 der Mangel für sich genommen schon so schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,

 eine ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert wird,

 bzw. es offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht ordnungsgemäß nacherfüllen wird.

Konkret bedeutet dies, dass der Verbraucher vom Händler die Nacherfüllung verlangen kann, ohne hierfür eine Frist anzugeben. Nach Abwarten einer angemessenen Zeit kann der Verbraucher dann unmittelbar den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Was dabei eine angemessene Zeit ist, bestimmt sich wie bislang nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles.

Im Bereich der digitalen Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, wie Kfz, ist die Aktualisierungspflicht wie auch der Umfang der Informations- und Lieferpflicht zu bedenken: Es ist zwar von unterschiedlicher Dauer und Umfang der Pflichten auszugehen. Es ist anzunehmen, dass Verkäufer/Händler und Hersteller vertragliche Anpassungen vornehmen werden. Hierbei ist ebenfalls möglich, dass die Mängelhaftung konkret zwischen Verkäufer und Verbraucher verabredet wird. Daraus folgt, dass die zugrundeliegenden Verträge immer individuelle Absprachen enthalten können und damit jeweils geprüft werden sollten.

2. Für die Beweislastumkehr nach § 477 BGB ist nunmehr eine Jahresfrist implementiert worden, in der die Regelvermutung zugunsten des Verbrauchers Anwendung findet, der Mangel habe schon bei Gefahrübergang vorgelegen.

3. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen besteht nicht vor Ablauf von vier bzw. zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Dies führt quasi zu einer faktischen Gewährleistungszeit von 28 Monaten, weil es am letzten Tag der Gewährleistungsfrist noch einen Mangel geben kann: Wenn sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist zeigt, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat (§ 475e Abs. 3 BGB). Dies wird entsprechend angewandt, wenn der Händler oder ein Dritter im Auftrag des Händlers die Kaufsache im Zuge der Nacherfüllung oder zur Prüfung eines Garantiefalls bei sich untersucht: Dann tritt die Verjährung der betreffenden Ansprüche nicht vor Ablauf von zwei Monaten ein, nachdem der Verbraucher die nachgebesserte (also reparierte) bzw. ersetzte Kaufsache erhalten hat.

 

Sittenwidriges Verhalten bei Verschweigen der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers

Das OLG Bandenburg hat in seinem Urteil vom 23.10.2018 – 6 U 45/17 – das Urteil des LG Potsdam vom 3.4.2017 – 12 O 33/14 – bestätigt. Es war objektiv sittenwidrig, den Käufer nicht über die Zahlungsunfähigkeit der Ltd. aufzuklären. Denn es verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, den Vertragspartner nicht darüber zu informieren, dass die Erfüllung des Vertrages durch Zahlungsschwierigkeiten erheblich gefährdet ist. Der beklagte Verkäufer hatte bereits vor Zustandekommen des Kaufvertrages und des Werkvertrags über die Restaurierung des Oldtimers eine neue Gesellschaft gegründet, die die Geschäfte der zum Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bereits zahlungsunfähigen Ltd. weiterführen sollte. Der Kläger hätte die Anzahlung bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Ltd. nicht geleistet. Die Differenz zwischen dem Wert des Oldtimers im zerlegten und demjenigen im unzerlegten Zustand muss als Schaden ersetzt werden. Auch die Mietkosten, die dadurch entstanden sind, dass Einzelteile eingelagert werden mussten, sind zu ersetzen.

Diesel-Skandal: Käufer eines VW Golf Diesel hat Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges

Das LG Krefeld hat durch Urteil vom 28.02.2018 – Az.: 7 O 10/17 – entschieden, dass der Käufer eines VW Diesel durch einen Mitarbeiter der Volkswagen AG i. S. des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde, so dass er die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen kann. Der Kläger hat aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen. Dies hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dies stellt einen Schaden im Sinne des § 826 BGB dar. Die Schadenszufügung war auch sittenwidrig, da mit der Abschalteinrichtung ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen wurde, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt zu schädigen, so dass Gesundheitsgefahren drohen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Auch ein vorsätzliches Handeln liegt vor, denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selber getroffen wurde. Die Beklagte muss sich das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat. Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Kläger ist so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber der Beklagten. Der Kaufpreis ist zurückzuerstatten, wobei sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug 94.384 km. Das LG Krefeld hat die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf mindestens 300.000 km geschätzt, so dass sich der Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene km + Gesamtlaufleistung) auf 9.410,08 € belief. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Arglistige Täuschung durch den Verkäufer eines Gebrauchtwagens

Das Landgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 06.11.2013 – Aktenzeichen: 4 O132/13 – entschieden, dass eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nur dann gegeben ist, wenn dieser den maßgeblichen Umstand kennt oder zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Umstand nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Dem steht das aktive Vortäuschen der Mangelfreiheit gleich, wobei der Verkäufer auch dann arglistig handelt, wenn er bewusst Angaben „ins Blaue hinein“ macht. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Angaben hätte aufdrängen müssen. Selbst ein bewusstes Sichverschließen genügte nicht den Anforderungen, welche an die Arglist zu stellen sind. Fahrlässige Falschangaben oder fahrlässiges Verschweigen führen nicht zur Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch im Falle grober Fahrlässigkeit, d. h., wenn der Verkäufer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in objektiv besonders schwerwiegendem Maße verletzt und das nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist der Kläger in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblichen „Chiptunings“ verlangt. Der Verkäufer bestreitet das „Chiptuning“. Eine in der ISPA-Historie abgelegte Neukodierung oder Neuprogrammierung des Fahrzeugs sei möglicherweise durch einen Systemabsturz bedingt gewesen. Die Neuprogrammierung stelle kein Tuning dar. Das LG Darmstadt vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Vorwurf des Käufers, der Verkäufer hätte als BMW-Vertragshändler die Reparaturhistorie des Fahrzeugs vor Vertragsabschluss prüfen, hieraus das Chiptuning erkennen und ihn hierüber informieren müssen – das Vorbringen des Käufers als richtig unterstellt – lediglich der Vorwurf der Fahrlässigkeit ergebe. Denn selbst wenn der Verkäufer der Nachprüfungspflicht im Hinblick auf die Reparaturhistorie nicht nachgekommen wäre, ergäbe sich hieraus kein Hinweis darauf, dass er dem Käufer bewusst das Vorliegen eines Chiptunings verschwiegen hat.

Die Prüfung, ob ein Chiptuning bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag und ob es sich hierbei um einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB handelt, konnte dahinstehen, da die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche verjährt waren.

Volltext: LG Darmstadt.pdf

Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf liegt dann vor, wenn über Unfallschäden nicht hinreichend aufgeklärt wurde/zu ersetzender Vertrauensschaden

Das OLG Braunschweig kommt in seinem Urteil vom 06.11.2014 – Az: 8 U 163/13 – zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer dann arglistig über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges täuscht, wenn er den Käufer, der fragt, ob der Gebrauchtwagen in einen Unfall verwickelt war, nicht umfassend über die Unfallschäden aufklärt. Der Verkäufer ist in diesem Fall verpflichtet, Beschädigungen des Fahrzeuges auch dann mitzuteilen, wenn es sich nach seiner Auffassung lediglich um etwaige „Blechschäden“ ohne weitere nachteilige Folgen handelt. Der Verkäufer hat das volle Ausmaß des Unfallschadens und die zur Instandsetzung erforderlichen Arbeiten mitzuteilen. Er darf insbesondere den Unfall oder den Umfang des Schadens nicht bagatellisieren. Es kann keinesfalls dem Ermessen des ausdrücklich um Aufklärung gebetenen Verkäufers oder seines Vertreters überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss vielmehr, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, durch die Mitteilung dessen, was ihm bekanntgegeben wurde, dem Käufer den Entschluss überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zu diesem Preis erwerben will.

Im vorliegenden Fall hätte der Verkäufer auch ohne Nachfrage von sich aus auf die fehlende Unfallfreiheit hinweisen müssen, denn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nichtmitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen.

Nach Ansicht des OLG Braunschweig sind auch die Kosten für die Abholung und die Anmeldung des neuen sowie die Abmeldung des alten Fahrzeuges zu ersetzen. Auch die jeweils neu angeschafften Winter- bzw. Sommerreifen gehören inklusive der Kosten der Montage und der Entsorgung der Altreifen zu den zu erstattenden notwendigen Aufwendungen. Auch die Kosten der Inspektion und der Hauptuntersuchung sind als notwendige Verwendung zu ersetzen.

Weitere Einzelheiten können dem ausführlich begründeten Urteil des OLG Braunschweig entnommen werden.

Volltext: OLG Braunschweig.pdf

Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf

Das AG Kiel hat in seinem Urteil vom 03.10.2014 – Az.: 107 C 135/13 – entschieden, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich etwaiger Vorschäden dann nicht getroffen wurde, wenn das entsprechende Feld in dem Vertragsformular nicht ausgefüllt wurde. Das unausgefüllte Feld ist einem „Schweigen“ gleichzusetzen, dem kein Erklärungswert zukommt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde auch hinsichtlich der Eigenschaft „Mietwagen“ nicht getroffen, denn im Kaufvertrag wurde lediglich die Vorbenutzung als Taxi verneint. Nach der Auffassung des AG Kiel sind Taxi und Mietwagen nicht gleichzusetzen. Bei einem Taxi liegt i. d. R. ein übermäßiger Gebrauch wegen der Höhe der Fahrleistung vor. Bei einem Mietwagen lässt sich nicht sicher sagen, ob und inwieweit sich darauf überhaupt eine Nichteignung für die gewöhnliche Verwendung und damit ein Mangel i. S. d. § 434 BGB begründen lässt. Ein übermäßiger Verschleiß von Motor und sonstiger Mechanik ist bei einem nicht mehrjährigen Einsatz eines Mietwagens mit überdurchschnittlicher Fahrleistung im Vergleich mit einem privat genutzten Pkw wohl nicht anzunehmen. Das AG Kiel hat auch das Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht bejaht, da die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs im zugrundeliegenden Fall nicht offenbart werden musste, da das Fahrzeug erst zwei Jahre alt war und keine übermäßige Fahrleistung aufwies.

AG Kiel.pdf

Spürbares Schalten und Bremsen beim Porsche 981 Boxster S kein Mangel

Die Richter des OLG Hamm stellten mit Urteil vom 18.03.2014 (Az. 28 U 162/13) fest, dass die spürbaren Schalt- und Bremsvorgänge beim Porsche 981 Boxster S keine Mängel darstellen. Die Klägerin beanstandete, dass das von ihr geleaste Fahrzeug mit Verkaufswert von 76.000,– Euro ruckhaft beschleunige und stotternd abbremse. Sie verlangte die Rückabwicklung des Vertrages. Die Klage blieb jedoch erfolglos, da auch nach Einholung eines Gutachtens keine Mängel festgestellt wurden, die die Klägerin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt hätten. Die spürbaren Schalt- und Bremsvorgänge seien typisch für Fahrzeuge dieser Art und beruhten nicht auf technischen Fehlern. Dieses spezielle Schaltverhalten ist für diesen Sportwagen typisch und von Porsche so gewollt, um dem dynamisch-sportlichen Anspruch an einen Sportwagen gerecht zu werden. So ist auch bereits dem Prospektmaterial zu entnehmen, dass das Fahrzeug „straffe und unmittelbare“ Schaltvorgänge zeige.
OLG Hamm vom 18.03.2014

Klausel in Gebrauchtwagengarantie, die Reparatur in einer Fachwerkstatt verlangt, ist unwirksam

Das AG Hannover hat durch Urteil vom 26. Februar 2014 – 547 C 3575/13 – entschieden, dass die Klausel in einer Gebrauchtwagengarantie, nach der die Reparatur beim Verkäufer oder einer von der Garantiegeberin benannten Fachwerkstatt in Auftrag zu geben ist, unwirksam ist, da sie den Käufer unangemessen benachteiligt. Auch wenn die Garantiegeberin weiterhin Garantiegeberin bleibt, kann ihr Interesse, die Arbeiten in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen, nicht überwiegen, denn bei einer fehlerhaften Reparatur bestehen Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt. Auch ein besonderes Interesse an der Auswahl der Werkstatt durch die Garantiegeberin selbst ist nicht ersichtlich.