Halten und Parken

TATBESTAND: HALTENBUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Halten an engen oder unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, an Taxiständen, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen und soweit es durch Markierungen, Lichtzeichen und Verkehrsschilder untersagt ist
10
...mit Behinderung 15
Halten vor oder in Feuerwehrzufahrten 10
Halten in zweiter Reihe 15
...mit Behinderung 20
Nicht platzsparend gehalten 10
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt halten 20
Halten im Fahrraum von Schienenfahrzeugen 20
...mit Behinderung 30
TATBESTAND: PARKENBUSSGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Parken auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu fünf Meter davor, bis zu zehn Meter vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot 15
...mit Behinderung 25
...länger als eine Stunde 25
...zusätzlich mit Behinderung 35
Parken an Engstellen und dadurch Behinderung von Rettungsfahrzeugen 601
Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten 35
...mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen 651
Parken in zweiter Reihe 20
...mit Behinderung 25
...länger als 15 Minuten 30
...zusätzlich mit Behinderung 35
Parken auf Sperrflächen 25
Unzulässiges Parken in verkehrsberuhigten Zonen 10
...mit Behinderung 15
...länger als 3 Stunden 20
...zusätzlich mit Behinderung 30
Parken im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Haltestellen und Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen, über Schachtdeckeln und soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist 10
...mit Behinderung 15
...länger als 3 Stunden 20
...zusätzlich mit Behinderung 30
Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer
...bis zu 30 Minuten 10
...bis zu 1 Stunde 15
...bis zu 2 Stunden 20
...bis zu 3 Stunden 25
...über 3 Stunden 30
Parken auf Schwerbehinderten-Parkplatz 35
Nicht platzsparend geparkt 10
Parklücke einem Berechtigten weggenommen 10
Parken in Fußgängerbereichen oder anderen Verbotszonen (PKW) 30
...mit Behinderung 35
...länger als 3 Stunden 35
Parken oder Abstellen eines Fahrzeuges mit Versperren d. Abfahrtsweges eines anderen Fahrzeuges 20
In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt parken 25
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 Tonnen des zulässigen Gesamtgewichtes 30
Länger als zwei Wochen mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug geparkt 20
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen 25
...mit Behinderung 35
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen 701
TATBESTAND: SONSTIGESBUßGELDPUNKTEFAHVERBOT
Beim Ein- oder Aussteigen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet 20
...mit Sachbeschädigung 25
Fahrzeug verlassen ohne Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen oder Verkehrsstörungen
15
...mit Sachbeschädigung 25

Ratgeber: Halten und Parken

Das sagt die StVO: § 12 StVO – Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

  1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  5. vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

  1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
  2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
  3. in Kurgebieten und
  4. in Klinikgebieten

das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

(4b) (Aufgehoben)

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Was ist Halten?

Die StVO enthält im Gegensatz zur Definition des Begriffs »Parken« keine Definition des Begriffs »Halten«. Halten ist – wie die VwV ausführt – eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung (§§ 36, 37, 38, 41 StVO) veranlasst ist. Grundsätzlich unterliegen alle Fahrzeuge (die sog. besonderen Fortbewegungsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO sind nicht als Fahrzeuge i. S. d. StVO anzusehen), z. B. auch Fahrräder und Motorräder, den Vorschriften über das Halten und Parken. Das Halten wird dem ruhenden Verkehr zugerechnet. Es umfasst das Anhalten, die Sicherung des Fahrzeugs und den Stillstand im Verkehrsraum. Es ist abzugrenzen vom (ungewollten) Anhalten aus Verkehrsgründen (»Warten«), wie z. B. bei einem Stau, vor einer roten Lichtzeichenanlage oder beim Einfahren eines Busses in den fließenden Verkehr.

Ein ungewolltes Liegenbleiben eines Kfz wegen einer Betriebsstörung (z. B. Defekt oder Benzinmangel) ist kein Halten. Es wird jedoch von dem Augenblick an (freiwilliges) Halten, in dem die Behebung des Fehlers oder ein Abschleppen des Fahrzeugs möglich gewesen wäre. Das Liegenbleiben an einer Stelle, an der das Halten und Parken verboten ist, verpflichtet zur unverzüglichen Entfernung des Kfz. In Großstädten hat dies i. d. R. innerhalb einer Stunde zu geschehen.

Wer lediglich kurz anhält, um nach dem Einlegen des Rückwärtsgangs nach rückwärts zu fahren, verstößt nicht gegen ein Haltverbot. Ebenso nicht, wer zum Zwecke des Einparkens kurz anhält.

Das Halten endet mit der Einschaltung des Motors zum Abfahren bei nächster Gelegenheit.

Was ist Parken?

Der Begriff »Parken« wird in der amtlichen Begründung erläutert. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen grundsätzlich überall erlaubt und nur durch die §§ 12, 13 und 1 Abs. 2 StVO eingeschränkt. Dasselbe gilt für das Halten. Auffahrunfälle auf Fahrzeuge, die bei ungünstigen Wetter- und Verkehrsbedingungen (Schneetreiben, Schneematsch) geschehen, können jedoch die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters zur Folge haben.

Ein Verlassen des Fahrzeugs i. S. d. § 12 Abs. 2 StVO liegt nur vor, wenn der Fahrzeugführer sich der Fähigkeit begibt, die Verkehrslage im Auge zu behalten und beim Auftreten einer Verkehrsstauung dieser unverzüglich, jedenfalls aber noch innerhalb der Zeitspanne von drei Minuten vom Anhalten an gerechnet, durch Entfernen seines Fahrzeuges zu begegnen. Wer sich in einer Weise von seinem Fahrzeug entfernt, dass er die Verkehrslage nicht im Auge behalten kann, der verlässt es; sein Halten wird sofort zum Parken, selbst wenn er vor Ablauf von drei Minuten zurückkehrt und davonfährt.

Beim Halten bis zu 3 Minuten auf einem Behindertenparkplatz liegt bereits bei kurzer Entfernung unzulässiges Parken vor, weil ein Behinderter jederzeit die Einfahrmöglichkeit auf den Parkplatz haben muss.

Verneint wurde das Parken im Falle eines Kraftfahrers, der verkehrsbedingt warten musste und sein Fahrzeug verließ, um die Ursache des Staus festzustellen.

Es handelt sich um kein Parken, wenn eine geeignete Begleitperson für die Abwesenheitszeit des Fahrers dessen Vertretung übernimmt. Dann können die drei Minuten voll ausgenutzt werden.

Parken ist das Aufstellen eines zugelassenen, betriebsbereiten Fahrzeugs auf der Straße bei einer Dauer von mehr als drei Minuten. Ein zum Verkehr nicht zugelassenes Kfz kann nicht parken. Das Abstellen eines betriebsunfähigen oder nicht zugelassenen Kfz überschreitet den Gemeingebrauch, weil es nicht zu Verkehrszwecken, sondern aus anderen Motiven erfolgt. Entsprechendes gilt auch für einen Wohnwagenanhänger, der nur einmal im Jahr zum Urlaub in Betrieb genommen wird; hier wird die Straße als »Abstellplatz« zu Lasten der Parkplatzsuchenden missbraucht. An einer Zulassung fehlt es auch dann, wenn ein auf der Straße abgestelltes Kfz nur bei Bedarf für Einzelfahrten mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehen wird. Fehlt die Zulassung oder die Betriebsbereitschaft, gelten die straßenrechtlichen Vorschriften über die Sondernutzung sowie § 32 StVO ist bei einer Zuwiderhandlung gegen § 32 StVO die gleichzeitige Anwendung landesrechtlicher Vorschriften, nach denen die ungenehmigte Sondernutzung einer Straße verboten ist und als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nicht ausgeschlossen), der Verkehrshindernisse ausschalten will. Als Autowracks (§ 5 Abs. 2 des Abfallgesetzes) können abgestellte Fahrzeuge nicht behandelt werden, solange sie ein gültiges amtliches Kennzeichen haben.

Das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kfz auf der Straße durch eine Autovermietung, um sie an Kunden zur Wiederinbetriebnahme zu vermieten, ist als zulässiges Parken i. S. v. § 12 Abs. 2 StVO Ausübung des Gemeingebrauchs und daher keine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung. Zulässiges Parken im Rahmen des Gemeingebrauchs ist es auch dann, wenn ein Fahrzeug mit einer Verkaufsofferte versehen ist, es sei denn, es wird ausschließlich zu diesem Zweck abgestellt, z. B. mit rotem Kennzeichen. Kein zulässiges Parken ist das Abstellen eines Kfz allein zur Werbung, auch mit drehbarem halbkugelförmigem Dachaufsatz oder Schildern.

Dient das Abstellen eines Wohnmobils oder eines Wohnwagens in erster Linie dem Wohnen, so liegt kein Gemeingebrauch mehr vor. Anders ist es aber zu beurteilen, wenn ein einmaliges Ruhen oder Übernachten im Wohnmobil oder Campinganhänger auf Reisen zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit dient. Es handelt sich dann um erlaubten Gemeingebrauch. Campingähnliches Verhalten (Aufstellen von Tischen, Stühlen, Grill etc.) ist aber nicht zulässig.

Ein liegen gebliebenes Fahrzeug wird auch dann nicht geparkt, wenn der Fahrer bis zum Eintreffen von Hilfe Einkäufe erledigt hat.

Auch beim Parken ist das Halten der Grundtatbestand. Spricht die Straßenverkehrsordnung von »haltenden Fahrzeugen«, so betrifft die Vorschrift auch parkende Fahrzeuge, z. B. gilt dies für die Regeln über das Vorbeifahren (§ 6 StVO) und die Beleuchtungspflicht (§ 17 Abs. 4 StVO).

Halt- oder Parkverbote der StVO gelten nicht auf Grünflächen neben der Straße oder auf Feuerwehrzufahrten, die dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehen. Hier sind örtliche Straßenregelungen, das Straßen- und Wegerecht, örtliche Grünflächensatzungen und bürgerliches Recht zu beachten. Ein Mittelstreifen zwischen den in entgegen gesetzter Richtung verlaufenden Fahrbahnen, der nach seiner Beschaffenheit nicht zur Verkehrsbenutzung bestimmt ist, gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, so dass das Parken auf diesem Mittelstreifen keinen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO darstellt, aber u. U. als Verstoß gegen kommunale Grünflächensatzungen beanstandet werden kann.

Der Eigentümer einer Grundstücksfläche, die tatsächlich dem allgemeinen Verkehr eröffnet ist, darf dort parken, wenn niemand dadurch gefährdet wird.

Das Fahrzeug ist verlassen, also geparkt, wenn es zum Hindernis werden kann. Bei einem Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gilt dies ebenso wie bei nichtbehinderten Fahrern.

Dauerparken ist Teil des in der Straßenverkehrsordnung bundesrechtlich abschließend geregelten Verkehrsvorgangs des Parkens; es kann nicht durch ein Landesgesetz aus wegerechtlichen Gründen erlaubnispflichtig gemacht werden und ist jedenfalls seit 1961 bundesrechtlich erschöpfend geregelt.

Halt- und Parkverbote

Das Halten ist unzulässig

  • an engen und an unuebersichtlichen Straßenstellen
  • im Bereich von scharfen Kurven
  • auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen
  • auf Bahnübergängen
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
  • soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

Das Parken ist unzulässig

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen (auch ihnen gegenüber)
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist
  • vor Bordsteinabsenkungen
  • soweit es durch Verkehrszeichen verboten ist

Wo ein Halteverbot (eingeschränktes oder absolutes Halteverbot) angeordnet ist, darf auch nicht geparkt werden.

Sonstige Halte- und Parkverbote:

  • Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist jedes Halten, auch auf dem Seitenstreifen, verboten.
  • Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 Meter vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

Halteverbot/Parkverbot durch Verkehrszeichen

  • Andreaskreuz (Zeichen 201): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter dem Andreaskreuz a) innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5 Meter, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 Meter nicht parken.
  • Vorfahrt gewähren (Zeichen 205): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Halt. Vorfahrt gewähren. (Zeichen 206): Bis zu 10 Metern vor diesem Zeichen (Stoppschild) dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  • Kreisverkehr (Zeichen 215): Innerhalb des Kreisverkehrs darf der Fahrzeugführer nicht auf der Fahrbahn halten.
  • Haltestelle (Zeichen 224): Bis zu 15 Metern vor und hinter diesem Zeichen dürfen Fahrzeugführer nicht parken.
  • Taxenstand (Zeichen 229): An Taxenständen gilt ein Halteverbot, ausgenommen für betriebsbereite Taxen.
  • Halteverbot (Zeichen 283): Beim Halteverbot (absolutes Halteverbot) dürfen Fahrzeugführer auf der Fahrbahn nicht halten.
  • Eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286): Beim eingeschränkten Halteverbot dürfen Fahrzeugführer nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
  • Beginn eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone (Zeichen 290.1): Innerhalb der gekennzeichneten Zone dürfen Fahrzeugführer nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
  • Fußgängerüberweg (Zeichen 293): Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 Metern davor ist Fahrzeugführern das Halten verboten.
  • Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295): Auf der Fahrbahn ist das Parken verboten, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 Metern mehr verbleibt.
  • Pfeilmarkierungen (Zeichen 297): Auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn dürfen Fahrzeugführer nicht halten.
  • Sperrfläche (Zeichen 298): Sperrflächen dürfen Fahrzeugführer nicht benutzen. Entsprechend ist das Halten sowie Parken verboten.
  • Grenzmarkierung (Zeichen 299): Innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote dürfen Fahrzeugführer nicht halten oder parken.
  • Vorfahrtstraße (Zeichen 306): Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrzeugführer auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
  • Parken auf Gehwegen (Zeichen 315): Auf Gehwegen dürfen Fahrzeugführer mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 Tonnen nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken.
  • Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs (Zeichen 325.1): Außerhalb der dafür gekennzeichneten Fläche dürfen Fahrzeugführer nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
  • Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328): Nur im Notfall oder bei einer Panne ist das Halten in einer Nothalte- und Pannenbucht gestattet.
  • Leitlinien Schutzstreifen für Radfahrer (Zeichen 340): Auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr dürfen Fahrzeugführer nicht parken.
  • Feuerwehrzufahrt: Vor und in amtlichen gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten (DIN 4066) ist das Halten unzulässig.

Parkverbote für LKWs

Darüber hinaus gilt laut der StVO für LKW-Fahrer innerorts sowie in anderen besonderen Gebieten ein Parkverbot. Folgende Übersicht zeigt, wo für schwere Fahrzeuge über 7,5 Tonnen und Anhänger über 2 Tonnen innerorts und anderen geschützten Gebieten das Parken verboten ist:

  • in reinen und allgemeinen Wohngebieten
  • in Sondergebieten, die der Erholung dienen
  • in Kurgebieten
  • in Klinikgebieten

Zudem ist hier das regelmäßige Parken in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Diese Regelung gilt laut Verkehrsrecht nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für Linienomnibusse an Endhaltestellen. Für Kraftfahrzeuganhänger gibt es noch eine weitere Regel für das Parkverbot. So dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

Bußgeld-Änderungen für Falschparker seit April 2013

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die Verwarnungsgelder für das unberechtigte Parken (Parkzeit überschritten oder kein Parkschein) mit Kraft zum 1. April 2013 deutlich erhöht. Die alten Bußgelder lagen bis dato zwischen 5 und 25 Euro und wurden seit dem Jahr 1990 nicht mehr angepasst. Nach dem aktuellen Verkehrsrecht und Bußgelrechner müssen Falschparker, die ohne Parkschein parken, nun 10 Euro zahlen. Genauso hoch fällt das Bußgeld für das Überziehen der Parkzeit um 30 Minuten aus. Längere Parkzeitüberschreitungen werden noch teurer. Ab 3 Stunden kostet das Falschparken dann 30 Euro. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht der angepassten Bußgelder im Bußgeldkatalog:

  • Parken ohne Parkschein: Bußgeld alt 5 Euro – Bußgeld neu 10 Euro
  • Überschreitung der Parkdauer bis zu 30 Minuten: Bußgeld alt 5 Euro – Bußgeld neu 10 Euro
  • Überschreitung der Parkdauer 30 bis 60 Minuten: Bußgeld alt 10 Euro – Bußgeld neu 15 Euro
  • Überschreitung der Parkdauer bis zu 2 Stunden: Bußgeld alt 15 Euro – Bußgeld neu 20 Euro
  • Überschreitung der Parkdauer bis zu 3 Stunden: Bußgeld alt 20 Euro – Bußgeld neu 25 Euro
  • Überschreitung der Parkdauer länger als 3 Stunden: Bußgeld alt bis zu 25 Euro – Bußgeld neu bis zu 30 Euro

Falschparken und Abschleppen

Wann droht Falschparkern das Abschleppen?

Beim Abschleppen gilt grundsätzlich das Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, das es im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob ein Auto auch tatsächlich abgeschleppt werden soll. Dieser Ermessensspielraum ist eingeschränkt, wenn folgende Parkvergehen vorliegen:

  • Parken vor Feuerwehrausfahrten
  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Parken vor Ein- und Ausfahrten
  • Parken im absoluten Halteverbot
  • Wenn durch das Parken andere Verkehrsteilnehmer ein- und ausgesperrt werden

Beim Parken im absoluten Halteverbot ist ein Abschleppen auch ohne konkrete Behinderung möglich, da eine „negative Vorbildwirkung“ oder eine Funktionsbeeinträchtigung des Verkehrsraums ausreichend sind.

Bußgelder im Ausland: Parken im Parkverbot

Bußgeldkatalog für Parken im Parkverbot in… Bußgeld
Belgien ab 55 Euro
Bulgarien ab 5 Euro
Dänemark ab 70 Euro
Finnland 20 bis 80 Euro
Griechenland ab 40 Euro
Irland ab 40 Euro
Italien ab 40 Euro
Luxemburg ab 25 Euro
Niederlande ab 90 Euro
Norwegen ab 90 Euro
Österreich ab 20 Euro
Polen ab 25 Euro
Portugal ab 30 Euro
Schweden ab 20 Euro
Schweiz ab 35 Euro
Spanien bis 200 Euro
Tschechien ab 60 Euro
Türkei ab 25 Euro
Ungarn bis 165 Euro

(Quelle: ADAC)