Ersatz der Mietwagenkosten: Schätzung nach der Schwacke-Liste/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 713 C 8/15 – zu dem Ergebnis, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Tarife als angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs heranzuziehen sind. Gegen die Fraunhofer-Liste wird zurecht eingewandt, dass die zugrundeliegenden Erhebungen auf Internetangeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird. Zudem sind die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation dem Interesse der Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist das Raster der Fraunhofer-Liste auch gröber, da – anders als bei der Schwacke-Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden.

Nach Auffassung des AG Hamburg-Wandsbek war bei der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen, dass die Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die mit 5 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind.

Die Zusatzkosten für Winterreifen im November sind erstattungsfähig, da die Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen hat, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Auch die zusätzlichen Kosten der Haftungsbeschränkung sind zu erstatten, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, bei der – notwendigen – Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

Volltext: AG Hamburg-Wandsbek.pdf