Alkohol & Drogen
TATBESTAND | BUSSGELD (IN €) | PUNKTE | FAHRVERBOT (IN MONATEN) |
---|---|---|---|
Verstoß gegen die 0,5 Promillegrenze (§ 24a Abs. 1 StVG) | |||
… beim ersten Mal | 500 | 2 | 1 |
… beim zweiten Mal | 1000 | 2 | 2 |
… ab dem dritten Mal | 1500 | 2 | 3 |
Straßenverkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss | GELDSTRAFE/ FREIHEITSTRAFE | 3 | ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS |
Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt (§ 24a Abs. 2 StVG) | |||
… beim ersten Mal | 500 | 2 | 1 |
… beim zweiten Mal | 1000 | 2 | 2 |
… ab dem dritten Mal | 1500 | 2 | 3 |
Straßenverkehrsgefährdung unter Drogeneinfluss | GELDSTRAFE/ FREIHEITSTRAFE | ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS |
Ratgeber: Alkohol und Drogen
Das sagt das StVG: § 24a – 0,5 Promillegrenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol
Ordnungswidrig handelt gem. § 24a Abs. 1StVG, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Atemalkoholmessung
Mit dem Atemalkoholtestgerät wird eine Atemalkoholkonzentration ermittelt, mithin ein Anteil von Alkoholmolekülen in der ausgeatmeten Luft. Unterschiedlichste Dispositionen können jedoch dazu führen, dass eine naturwissenschaftliche Relation des Atemalkoholgehaltes von dem Blutalkohol gestört wird. Eine feste Regel, dass ein bestimmter Atemalkoholgehalt einer festen BAK entspricht, existiert nicht (vgl., § 316 StGB Rn 4). Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren i. S. der Rechtsprechung des BGH. Diese Rechtsprechung hat unter den Oberlandesgerichten Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen bei der Frage gegeben, welche Feststellungen bei einer Verurteilung gem. § 24a I 1. Alt. StVG getroffen werden müssen, wenn weder der Betroffene noch einer der Verfahrensbeteiligten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes hegt oder konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestehen.
Einigkeit besteht unter den Oberlandesgerichten in diesen Fällen, dass das angewandte Messverfahren und das Messergebnis (Mittelwert) mitgeteilt werden müssen.
Ein Teil der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt überwiegend auch die Feststellung der bei der Messung gewonnenen beiden Einzelmesswerte. Dies soll zum einen die Überprüfung ermöglichen, ob es durch fehlerhafte Aufrundung zu einer unzulässigen Mittelwertbildung gekommen ist. Zum anderen soll die Feststellung der Einzelwerte die Kontrolle ermöglichen, ob die Variationsbreite zwischen den Messungen nach DIN VDE 0405 Teil 3 Ziff. 6.1 eingehalten worden ist.
Streitig ist jedoch, ob darüber hinaus auch Feststellungen zu dem verwendeten Gerät und seiner Bauartzulassung zu treffen sind.
Uneinheitlich gesehen wird zudem, ob in jedem Fall auch Feststellungen dazu zu treffen sind, ob die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt worden sind und den im Gutachten des Bundesgesundheitsamtes »Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse« aufgestellten Anforderungen genügen. Danach sind eine Wartezeit von 20 Minuten zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atemalkoholmessung, eine Kontrollzeit von 10 Minuten, innerhalb derer der Proband keine Substanzen zu sich nehmen darf, und Doppelmessungen im zeitlichen Abstand von höchstens 5 Minuten notwendig. Feststellungen hierzu verlangte insbesondere der 2. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm in seiner früheren Rechtsprechung, der sich auch das OLG Dresden angeschlossen hatte.
Die Folgefrage, welche Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Wartezeit zu ziehen sind, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht einheitlich bewertet: Während zum Teil hieraus eine Unverwertbarkeit des Messergebnisses gefolgert wird, halten neuere Entscheidungen deren Einhaltung gänzlich für entbehrlich, wenn nur gewährleistet ist, dass der Betroffene 10 Minuten vor Beginn der Messung keinerlei Substanzen mehr zu sich genommen hat. Dies wird vornehmlich damit begründet, dass auf die Einhaltung des ursprünglich zwischen Atemalkoholkonzentration und Blutalkoholkonzentration definierten Verhältnisses verzichtet werden könne, nachdem der Gesetzgeber in § 24a StVG einen selbstständigen Grenzwert festgelegt habe. Diese Auffassung übersieht jedoch, dass der Sinn der 20-minütigen Wartezeit nicht in der Verhinderung des Einflusses von Mund- oder Restalkohol auf das Messergebnis, sondern darin liegt, dass es gerade in der Anflutungsphase dazu kommen kann, dass die Atemalkoholkonzentration erheblich über den vergleichbaren Blutalkoholwerten liegt. Das OLG Karlsruhe hat aus diesem Grund bereits ausgesprochen, dass bei nur geringfügiger Überschreitung des Gefahrengrenzwertes des § 24a I StVG von 0,25 mg/l das Ergebnis des standardisierten Messverfahrens zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential nur dann ohne Rechtsfehler verwertet werden kann, wenn die genannten Warte- und Kontrollzeiten eingehalten wurden. Ein solcher Fall liegt aber dann etwa nicht vor, wenn die festgestellte Atemalkoholkonzentration mehr als 20% über dem Gefahrengrenzwert liegt. Überschreitet aber die Messung dieses Limit deutlich, so ist zu prüfen, ob die mit der Nichteinhaltung der Wartezeit verbundenen Schwankungen durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen werden können. Werden die für ein standardisiertes Messverfahren vorgegebenen Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten und wie im Rahmen des § 24a StVG die Wartezeit unterschritten, so führt dies zunächst nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Messwerte, vielmehr ist durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu klären, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Unterschreitung der Mindestzeit seit Trinkende ausgewirkt haben kann.
Blutalkoholmessung
Der Nachweis des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol kann ebenfalls über die Blutalkoholmessung geführt werden. Zu beachten ist, dass maßgeblich immer nur die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt sein kann. Da die Blutprobe selbst bei Routinekontrollen im Straßenverkehr erst im Anschluss an die Tat, und meist erst einige Zeit später bei der Polizeiinspektion abgenommen wird, ist eine Rückrechnung erforderlich, zumal der Alkohol abgebaut wird. Für einfache Fragen der Rückrechnung bedarf der Tatrichter in der Regel nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Was jedoch einfache Fragen der Rückrechnung sind und ob der Richter insoweit nicht doch eine gewisse praktische Erfahrung vorweisen muss, bleibt hier im Dunkeln. Jedenfalls sind Einwände des Probanden, wie beispielsweise der Nachtrunk, nicht durch richterliche Kenntnis zu widerlegen. Der so genannte Nachtrunk kann beispielsweise durch eine Begleitstoffanalyse widerlegt werden. Des Weiteren kann eine zweite Blutprobenentnahme im Abstand von etwa 30 Minuten nach der ersten die Nachtrunkbehauptung widerlegen, da die Resorptionskurven der Behauptung entgegengesetzt verlaufen. So kann bei sich verringernden BAKen ein Nachtrunk etwa eine Stunde vor der ersten Blutentnahme nicht vorliegen. Regelmäßig dürfte die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten sein.
Soweit es um die Fahrtüchtigkeit geht, ist für den Probanden der günstigste, gleichbleibende stündliche Abbauwert von 0,1 Promille zugrunde zu legen. Grundvoraussetzung für eine Rückrechnung ist jedoch in jedem Fall, dass das Ende der Resorptionsphase feststeht. Diese Feststellung ist in der Regel nicht ohne Sachverständigen möglich. Ist dieser Zeitpunkt nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Resorption nicht früher als 120 Minuten nach Trinkende abgeschlossen war. Wird nun zum Beispiel 4 Stunden nach Fahrende eine Blutprobe entnommen, die zu einer BAK von 0,9 Promille führte, so sind die ersten zwei Stunden wegzulassen, so dass 0,2 (2 × 0,1) Promille hinzuaddiert werden müssen. Der Tatrichter hat dann von 1,1 Promille auszugehen.
Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel
Ordnungswidrig nach § 24a II StVG handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Die Anlage zu § 24a enthält eine Liste der berauschenden Mittel und Substanzen. Berauschende Mittel/Substanzen sind Cannabis (Tetrahydocannabinol [THC]), Heroin (Morphin), Morphin (Morphin], Kokain (Benzoylecgonin), Amphetamin (Amphetamin), Designer-Amphetamin (Methylendioxyamfetamin (MDA), Methylendioxyethylamfetamin (MDE) und Methylendioxymetamfetamin [MDMA]) und Metamfetamin.
Auch § 24a Abs 2 StVG bezweckt die Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr und damit den Schutz insbesondere von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des § 24a Abs. 2StVG entgegengewirkt werden soll. Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreichen. Das Bundesverfassungsgericht führte hierzu aus: »Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 20.6.2002 geendet hat.
Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne. Dies deckt sich mit der Auffassung, § 24a Abs. 2 StVG führe nicht bereits bei der Feststellung geringster Konzentrationen von Rauschgift im Blut zu der vorgesehenen Sanktion, setze vielmehr eine THC-Konzentration deutlich oberhalb des Nullwerts voraus und komme derzeit erst ab einem Wert von 1 ng/ml zur Anwendung.
In Übereinstimmung damit legen die Verwaltungsgerichte ihrer Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht ebenfalls den Grenzwert von 1 ng/ml zu Grunde, bei dessen Vorliegen die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt sei.
Der Tatrichter muss bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG feststellen, dass der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Der Betroffene müsste die Möglichkeit der fortbestehenden Wirkung des Rauschmittelkonsums bei Fahrtantritt entweder erkannt haben oder diese hätte erkennen können. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat längere Zeit vergeht. Fahrlässig handelt, wer in zeitlichem Zusammenhang zu einem späteren Fahrtantritt berauschende Mittel konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeugs setzt, ohne sich bewusst zu machen, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Muss der Täter ausnahmsweise nicht (mehr) damit rechnen, unter der Wirkung der genossenen illegalen Droge zu stehen, entfallen der innere Tatbestand bzw. der Schuldvorwurf. Liegt der letzte Konsum drei Tage zurück, muss der Betroffene nicht unbedingt erkennen, dass er noch drei Tage später unter der Wirkung des Betäubungsmittels stand. Ist dem Betroffenen nicht nachzuweisen, dass er sich aufgrund bestimmter Umstände hätte bewusst machen können, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können, so ist er freizusprechen. Regelmäßig holen Gerichte zur Überprüfung der Einlassung des Betroffenen Sachverständigengutachten ein, um die Zeitspanne zwischen der Blutentnahme und dem letzten Konsum bestimmen zu lassen.
§ 24a II 1 StVG gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Rechtsfolgen
Gem. § 24a Abs. 4 StVG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Nach Bußgeldkatalog Nr. 242 wird gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 500 € sowie 4 Punkte verhängt. Nach Nr. 242.1 BKat erhöht sich die Geldbuße auf 1000 € bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister. Nach Nr. 242.2 BKat beträgt die Geldbuße sogar 1500 € bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister.
In der Regel ist bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegen den Betroffenen auch ein Fahrverbot von einem Monat anzuordnen. Nach Nr. 242.1 BKat und Nr. 242.2 BKat beträgt das Regelfahrverbot sogar 3 Monate.
Verjährung
Bei Trunkenheitsfahrten nach § 24a Abs. 1 StVG und Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG sind von den klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten abweichende Verjährungsfristen zu beachten. Für diese gilt § 26 III StVG nicht. Daher gelten die allgemeinen Verjährungsfristen gem. § 31 I OWiG. Da diese Ordnungswidrigkeit nach § 24a IV OWiG mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden kann, beträgt die Verjährungsfrist nach § 31 II Nr. 2 OWiG zwei Jahre. Bei fahrlässigem Handeln reduziert sich die Verjährung wegen der Halbierung der Geldbuße auf 1.500,00 EUR gem. § 17 II OWIG auf nur ein Jahr.
Auswirkungen auf die Eignung des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen
Das Fahrverbot ist jedoch für den Betroffenen oft nur das geringere Übel, so folgt in der Regel dem Bußgeldverfahren noch ein verwaltungsrechtliches Nachspiel. Hier drohen gravierendere Folgen.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis gem. § 3 I StVG und § 46 I FeV zu entziehen, sofern sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine für die Vergangenheit nur einmalig nachgewiesene Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach der normativen Wertung des Verordnungsgebers für den Regelfall eine hinreichende Prognosegrundlage für einen künftigen eignungsausschließenden Drogenkonsum dar, ohne dass es der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens bedarf, vgl.§ 11 Abs. 7 FeV. Dies gilt insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen, und dadurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
In der Anlage 4 FeV werden unter der Ziffer 9 Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ausdrücklich erwähnt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV sind Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet, wenn sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – mit Ausnahme von Cannabis – einnehmen.
Was den Cannabiskonsum anbelangt, bestimmt die Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis und Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen ungeeignet sind, wenn sie regelmäßig Cannabis einnehmen. Lediglich bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, wenn der Konsum und das Führen von Fahrzeugen getrennt werden, und es nicht zu einem zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen kommt. Auch dürfen keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliegen. Weiter ist Voraussetzung, dass die Leistungsfähigkeit nicht unter das zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Maß beeinträchtigt worden ist.
Diese differenzierte Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass nur die Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis ohne Weiteres zur Nichteignung führt. Bei Cannabis ist hingegen zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme in der Weise zu unterscheiden, dass nur bei regelmäßiger Einnahme in der Regel die Eignung ausgeschlossen, bei gelegentlicher Einnahme die Eignung aber in der Regel gegeben ist.
Das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens stellt auf den charakterlich-sittlichen Mangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers ab, der ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden, oder jedenfalls nicht auszuschließenden, drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen.
Die Konsumform wird in aller Regel durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Ab gewissen THC-Konzentrationen wird von einer Drogenfahrt, d. h. einem erhöhten Risiko für die Verkehrssicherheit mit der Folge eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot, ausgegangen, die die Fahreignung ausschließt. Mangelndes Trennungsvermögen ist nach h. M. erst von einem aktiven THC-Wert von mindestens 2 ng/ml im Blut anzunehmen.
Die Ziffer 3 der Vorbemerkungen zur Anlage 4 FeV bestimmt, dass die Bewertungen der Anlage 4 nur für den Regelfall gelten. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -Umstellungen sind möglich. Ausnahmen von der Regel, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Nichteignung eines Fahrerlaubnisbewerbers oder -Inhabers zur Folge hat, werden grundsätzlich aber nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt ist.
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es deshalb grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.
Eine Vorschrift, die angibt, wie lange ein einmal festgestellter Mangel gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Soweit in der Rechtsprechung bei früherem Drogenkonsum für die Wiederherstellung der Fahreignung in entsprechender Anwendung der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV der Nachweis einjähriger Abstinenz gefordert wird, erscheint die Heranziehung dieser Bestimmung äußerst zweifelhaft. Die Jahresfrist der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV passt schon nicht auf den einmaligen Konsum von harten Drogen, da Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV Entgiftung und Entwöhnung verlangt und sich daher ersichtlich nur auf Fälle der Abhängigkeit und des gewohnheitsmäßigen Konsums bezieht. Bei nicht abhängigen Konsumenten könnte daher die Kraftfahreignung – soweit ein gegenwärtig andauernder Konsum nicht feststeht – bereits nach sechs Monaten oder nach einem noch kürzeren Zeitraum wieder gegeben sein. Liegt der Eignungsmangel im Gelegenheitskonsum von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen, erscheint eine entsprechende Heranziehung von Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur FeV noch zweifelhafter. Denn hier kann die Kraftfahreignung nicht nur durch Abstinenz, sondern auch dadurch wiederhergestellt werden, dass sich der Betroffene die Fähigkeit aneignet, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend zu trennen (vgl. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).
Ein Wertungswiderspruch von § 3 I StVG und § 46 I FeV zu den §§ 24a Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2 StVG soll nicht bestehen. Das als Sanktion für die Ordnungswidrigkeit vorgesehene Fahrverbot schließt nicht aus, dasselbe Vorkommnis zugleich als Anlass für eine der Gefahrenabwehr dienende Fahrerlaubnisentziehung zu nehmen. Die Maßnahmen verfolgten einerseits einen repressiven und andererseits einen präventiven Zweck und könnten daher nebeneinander zur Anwendung gelangen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann nach Ablauf der sog. »verfahrensrechtlichen Einjahresfrist« nicht mehr ungeprüft davon ausgegangen werden, der Betroffene sei fahrungeeignet.
Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist soll mit dem Tag beginnen, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung vorliegen.
Ist also bei Erlass des Ausgangsbescheides bereits ein Zeitpunkt von einem Jahr seit dem Drogenkonsum verstrichen, kann die Fahrerlaubnis nicht mehr entzogen werden. Die Rechtsprechung ist ausdrücklich zu begrüßen, soll doch der Betroffene Rechtssicherheit haben, dass nach seiner Drogenfreiheit nicht mehr viele Jahre später noch seine Fahreignung in Frage gestellt wird.