FAHRRAD LICHT
TATBESTANDBUßGELD
Fahrrad ohne Licht bzw. defektes Licht20
...mit Gefährdung25
...es kam zum Unfall oder Sachbeschädigung35

Ratgeber: Fahrradbeleuchtung

Das sagt die StVZO (Straßenverkehrszulassungordnung) zur Fahrradbeleuchtung:

§ 67 StVZO – Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung) oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

  1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
  2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
  3. einem mit dem Buchstaben »Z« gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

  1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
  2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

  1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
  2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
  3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
  4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

Vorgeschriebene Beleuchtung – Überblick

Vorgeschrieben sind

a) vorne

  • ein weißer Scheinwerfer, dessen Lichtkegel nach 5 m auf halbe Austrittshöhe abfällt (Abs. 3 S. 1 und 2) und der sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann (Abs. 3 S. 3);
  • ein weißer Rückstrahler nach vorn (Abs. 3 S. 4);
b) hinten:
  • eine rote Schlussleuchte mindesten 25 cm über der Fahrbahn (Abs. 4 S. 1 Nr. 1);
  • ein roter Rückstrahler nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn (Abs. 4 S. 1 Nr. 2);
  • ein mit dem Buchstaben »Z« gekennzeichneten Großflächen – Rückstrahler (Abs. 4 S. 1 Nr. 3);
  • Schlussleuchten und einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein.
c) an den Pedalen: vier gelbe Rückstrahler (je Pedal zwei, nach vorne und nach hinten wirkend; Abs. 6 Hs. 1);
d) acht Speichenreflektoren, je Rad und Seite 2 (Abs. 7 S. 1 Nr. 1) oder stattdessen weiße reflektierende Ringe in den Speichern oder an den Reifen (Abs. 7 S. 1 Nr. 2).

Zusätzlich mögliche Beleuchtung

Auch Fahrräder (für Kfz und Anhänger s. § 49a Abs. 1 S. 1) dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärte Beleuchtung haben (Abs. 2 S. 1), wobei als lichttechnische Einrichtungen auch hier (§ 49a Abs. 1 S. 2) Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel gelten.

Zulässig sind:

  • zusätzliche nach vorn wirkende weiße Rückstrahler (Abs. 3 S. 4: »mindestens«),
  • weitere rote Rückstrahler (Abs. 4 S. 1 Nr. 2: »mindestens«),
  • rückwärtige rote Standbeleuchtung (Abs. 5). Aus Sicherheitsgründen muss diese Schlussleuchte unabhängig von der übrigen Beleuchtung einzuschalten sein,
  • nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen (Abs. 6 Hs. 2). Trotz der nicht eindeutigen Formulierung können diese Rückstrahler die nach vorn und hinten wirkenden nicht ersetzen; das ergibt sich aus dem Zweck bzw. aus der vorgesehenen Wirkung (seitliche Strahler an den Pedalen haben dieselbe Funktion wie die Strahler an den Rädern – Abs. 7; s. a. Abs. 8).
  • Zusätzlich zu den Speichenrückstrahlern auch Streifen an den Reifen bzw. umgekehrt (Abs. 7 S. 2).
  • Standbeleuchtung (Abs. 9).

Bauartgenehmigung

Mit Ausnahme der zur Seite wirkenden gelben rückstrahlenden Mittel (Abs. 8) sind die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern bauartgenehmigungspflichtig (§ 22a Abs. 1 Nr. 22).

Lichtmaschine (Dynamo)

Fahrräder müssen nach Abs. 1 mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausgerüstet sein, deren Nennleistung mind. 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Alternativ sind seit 01.08.2013 als Energiequelle auch eine Batterie oder ein Akku zulässig. Die Verwendung dieser Energiequellen gewährleistet grundsätzlich das gleiche Sicherheitsniveau wie die Verwendung einer Lichtmaschine (Dynamo) als Energieversorger. Zudem gewährleisten sowohl batterie- als auch akkubetriebene Scheinwerfer und Schlussleuchten eine gute Erkennbarkeit der Fahrradfahrer, da die Intensität der Lichtabstrahlung unabhängig von der Fahrgeschwindigkeit gleichmäßig hoch ist und auch im Stand erfolgen kann. Daneben wir ihm eine höhere Akzeptanz entgegengebracht, die u. a. daraus resultiert, dass der Betrieb der Beleuchtung mit Batterien und Akkus – insbesondere im Gegensatz zu älteren Dynamos – keine fahrdynamisch wirksamen Leistungsverluste oder eine Einschränkung der Beleuchtung bei schlechten Witterungsverhältnissen mit sich bringt.

Bauarten des Dynamos sind:

  • Seitenläufer – Dynamos (werden auf dem Reifen bzw. der Felge durch ein Reibrad angetrieben,
  • Walzendynamos (unter dem Tretlager angebracht, werden durch die Lauffläche des Reifens angetrieben),
  • Speichendynamo (auf der Achse des Vorderrades angebracht und durch einen Mitnehmer angetrieben, der dazu in die Speiche geklappt wird),
  • Nabendynamo (auf der Achse des Vorderrades untergebracht, läuft ständig mit).

Anbringung

Die lichttechnischen Einrichtungen müssen fest angebracht sein (Abs. 2 S. 3). Bei leicht abnehmbaren Beleuchtungseinrichtungen bestünde die Gefahr, dass die Wiederanbringung oder der elektrische Anschluss der Leuchten vor der Fahrt auf öffentlichen Straßen unterbleibt oder nicht ordnungsgemäß erfolgt; weiter, dass sie verwechselt werden können. Nach § 67 Abs. 2 S. 3 a. E. müssen die Beleuchtungseinrichtungen ständig betriebsbereit sein; diese Forderung ist bei abgenommenen Leuchten nicht erfüllt.

Vordere Beleuchtung (weißer Scheinwerfer und Rückstrahler): Abs. 2

Scheinwerfer sind »eigene« Lichtquellen, Rückstrahler »reagieren« auf die Anstrahlung durch die Scheinwerfer anderer Verkehrsteilnehmer. Fahrradscheinwerfer sollen eine Aufhellung des Raums vor dem Fahrrad ermöglichen, dürfen jedoch kein Fernlicht ausstrahlen. Deshalb sind sie zu schwach, um den Verkehrsraum ausreichend zu erhellen; sie dienen in erster Linie der Erkennbarkeit des Radfahrers für andere Verkehrsteilnehmer. Der Scheinwerfer darf – außer das Fahrrad hat Standbeleuchtung – nur zusammen mit der Schlussleuchte eingeschaltet werden können (Abs. 9). Der Grundsatz, nicht in einen Raum hinein zu fahren, den man nicht voll übersehen kann, ist auf den Fahrradverkehr wegen der beschränkten Beleuchtungsmöglichkeit nur mit Einschränkungen anzuwenden. Bei langsamer Fahrt kann der Radfahrer das Absinken der Beleuchtungsstärke nicht verhindern.

Rückwärtige Beleuchtung

Ein Fahrrad braucht nach hinten eine Schlussleuchte für rotes Licht, einen roten Rückstrahler und einen Großflächen – Rückstrahler. Fahrräder dürfen eine zusätzliche, unabhängige rote Standleuchte haben. Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein (Abs. 4 S. 2).

Zu den (weißen und roten) Rückstrahlern s. a. amtl. Begr. VkBl. 1988, 476: »Fahrräder waren bisher, bezogen auf die . . . Fahrradbeleuchtung mit alleiniger Stromversorgung aus der Lichtmaschine, bei langsamer Fahrt und im Stand nach vorn nicht und nach hinten nur mit einem relativ kleinflächigen roten Rückstrahler gesichert. Die nun vorgeschriebenen nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler und die roten Großflächen – Rückstrahler (gekennzeichnet mit dem Buchstaben »Z«) sind geeignet, die Erkennbarkeit von Fahrrädern wesentlich zu verbessern.«

Besonders für die hintere Beleuchtung ist die allgemeine Forderung, dass die lichttechnischen Einrichtungen nicht verdeckt sein dürfen (Abs. 2 S. 4) von Bedeutung. Verdeckt ist die Einrichtung bereits, wenn sie nur zur zeitweise oder zu spät erkennbar ist. Das Verdeckungsverbot gilt für Rückstrahler nach seinem Zweck nur für die Zeit der Wirksamkeit, also nicht bei hellem Tageslicht. Fahrradanhänger, die die hintere Beleuchtung des ziehenden Rades verdecken, brauchen dieselben Leuchten und Rückstrahler wie das Fahrrad selbst.

Wo die Schlussleuchte genau anzubringen ist (Schutzblech, Gabelrohr), bleibt dem Hersteller oder Radfahrer selbst überlassen.

Seitliche Kennzeichnung

Die Ausrüstung der Fahrräder mit nach den Seiten wirkenden rückstrahlenden Mitteln ist vorgeschrieben worden, weil Fahrräder bei Dunkelheit, insbesondere im kreuzenden Verkehr zur Seite hin nicht gesichert sind und kaum von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt werden können. Versuche haben gezeigt, dass die an Speichen angebrachten Rückstrahler wegen ihrer Relativbewegungen während der Fahrt auffälliger und wirksamer sind als fest angebrachte Rückstrahler mit gleichen Rückstrahlwerten. Die Versuche haben aber auch gezeigt, dass die retroreflektierenden Streifen an den Reifen trotz kleiner spezifischer Rückstrahlwerte durch ihre Symbolwirkung auch bei haltendem Fahrrad außerordentlich wirksam sind. Die Speichenrückstrahler würden ohne die Forderung der versetzten Anbringung oft bei der Drehung der Räder durch die Konstruktion des Fahrrades verdeckt (Rahmen-, Ketten- oder Speichenschutz, Packtaschen, Kleidung); so ist immer mindestens ein Speichenrückstrahler zu sehen.

Zusätzlich zur vorgeschriebenen seitlichen Kennzeichnung sind gelbe Rückstrahler an den Pedalen (Abs. 6 Hs. 2) und andere gelbe rückstrahlende Mittel zulässig (Abs. 8).

Seitliche Abstandsmarkierer mit Rückstrahlern dürfen an Fahrrädern links hinten angebracht werden, müssen aber dann den Richtlinien vom 23.03.1981 (VkBl. 1981, 148) entsprechen. Sie dürfen die vorgeschriebene Beleuchtung nicht verdecken, müssen nach vorne weiß und nach hinten rot sein, müssen bei Berührung horizontal nachgeben und dürfen höchstens 40 cm lang sein.

Ausnahme für Rennräder

Auch Rennräder müssen grundsätzlich funktionierende Beleuchtungseinrichtungen haben. Nehmen sie aber an Rennen (– nicht gesperrte – öffentliche Straße! § 29 Abs. 2 StVO) teil, sind sie zeitweise von den Beleuchtungsvorschriften befreit. (Abs. 12) Die Befreiung gilt nur für die Veranstaltung selbst, nicht auch für eine eventuelle An- oder Abfahrt. Für Rennräder mit einem Gewicht von 11 kg oder weniger sieht darüber hinaus Abs. 11 Sonderregelungen vor. Eine generelle Befreiung der Rennräder ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht vertretbar . Reine Rennräder brauchen also keine Lichtmaschine, wenn sie eine Batterie – Dauerbeleuchtung haben. Sie müssen aber mit den vorgeschriebenen fest angebrachten Rückstrahlern (insbes. auch mit dem Großflächen – Rückstrahler) ausgerüstet sein. Der Grund dafür, dass Rennräder keine Lichtmaschine brauchen, liegt darin, dass der Dynamo die schmalen Reifen schädigen könnte. Diese Gefahr besteht jedoch nicht bei anderen Sporträdern (wie Mountain-Bikes), so dass die Privilegierung hier nicht zutrifft. Was unter »Rennrad« zu verstehen ist, ist insgesamt aber umstritten. Die (früher sinnvolle) »11 kg-Grenze« ist aktuell keine brauchbare Unterscheidung mehr, da inzwischen auch »Mountain-Bikes« oder »Trekking-Bikes« sehr leichte Rahmen haben. Im Sinne der Vorschrift sind unter »Rennrädern« wohl aber nur die »klassischen« Rennräder zu verstehen, die von der Bereifung her nur auf asphaltierten Straßen eingesetzt werden können.