Überholen

TATBESTAND: ÜBERHOENBUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindern 20
Beim Überholen
... Seitenabstand nicht eingehalten (1 Meter bei mehrspurigen Fahrzeugen (Auto, LKW,..), 1,5 Meter bei einspurigen Fahrzeugen (Fahrrad, Motorrad,...) 30
... Geschwindigkeit erhöht 30
... nicht wesentlich schneller zu sein als der zu Überholende 801
... nicht wesentlich schneller zu sein als der zu Überholende. Es kam zum Unfall. 1201
... den nachfolgenden Verkehr gefährdet 801
Überholen auf der rechten Spur
... Innerorts 30
... Innerorts mit Sachbeschädigung 35
... Außerorts 1001
... Außerorts mit Gefährdung anderer 1201
... Außerorts mit Sachbeschädigung 1451
Überholen unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen 701(VZ 276, 277)
Überholen
... am Fußgängerübergang 801
... bei unklarer Verkehrslage 1001
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot 1501(VZ 276, 277, 295, 296, 297)
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Gefährdung 25021 Monat. Je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB
... bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot mit Sachbeschädigung 30021

Ratgeber: Überholen

 Das sagt die StVO: § 5 StVO – Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Vorbeifahren und Überholen

Wie die besonderen Vorschriften über das Überholen und das Vorbeifahren (§ 5 und § 6) deutlich machen, unterscheidet die StVO zwischen Vorbeifahren und Überholen. Während das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen auch als »Vorbeifahren« i. S. d. StVO gilt, ist das Vorbeifahren an einem auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung sich bewegenden oder auf die Weiterfahrt wartenden Verkehrsteilnehmer »Überholen«. Hierbei fällt unter das »Anhalten mit Rücksicht auf die Verkehrslage« auch das Warten auf Grund einer den Verkehr regelnden Anordnung.

Verstößt ein Fahrer bei einem Unfall gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, kann bei der Abwägung nach § 17 StVG die Betriebsgefahr des anderen an dem Unfall beteiligten Fahrzeug u. U. vernachlässigt werden, selbst wenn diese wegen überhöhter Geschwindigkeit nicht gering war.

Das Überholen setzt weder eine Erhöhung der bisher vom Überholenden eingehaltenen Geschwindigkeit noch einen Wechsel des Fahrstreifens noch die Absicht voraus, den Überholten hinter sich zu lassen. Selbst wer an sich ordnungsgemäß auf dem rechten Fahrstreifen mit gleichbleibender Geschwindigkeit fahrend ein auf dem linken Fahrstreifen befindliches Fahrzeug nur deshalb hinter sich lässt, weil dieses seine Geschwindigkeit verringert, überholt.

Beispiele:

  1. a) Verkehrslage: Fahrzeug hält inmitten der Fahrbahn wegen eines Hindernisses an, dessen Fahrer beabsichtigt aber im nächsten Augenblick für jeden erkennbar weiterzufahren, z. B. ein hinter einer Straßenbahn herfahrender Pkw-Fahrer hält an, weil Fahrgäste aussteigen, ein anderer Pkw-Fahrer setzt sich links daneben und versucht, beim Wiederanfahren der Straßenbahn nach rechts vor das andere Fahrzeug einzuschwenken, dieses Unternehmen ist kein Vorbeifahren oder Umfahren, sondern eine Überholbewegung.
  2. b) Anordnung: An Fahrzeugen, die auf verengter Fahrbahn wegen Gegenverkehr vor Zeichen 208 oder an Fußgängerüberwegen wegen Fußgänger warten, wird nicht vorbeigefahren, sie werden überholt. Jedoch hier ist zu unterscheiden: Fahrzeuge, die trotz Grünlicht weiter anhalten, werden nicht überholt; an ihnen wird vorbeigefahren.

Ein Kraftfahrer, der vor einer Rotlicht zeigenden Ampel warten muss, hält auf Grund einer den Verkehr regelnden Anordnung an. D. h. also lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage.

Ein Kraftfahrer, der vor einer geschlossenen Bahnschranke mit Andreaskreuz warten muss, hält auf Grund einer den Verkehr regelnden Anordnung an, d. h. also lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage.

Das Überholen ist ein rein tatsächlicher Vorgang; es kann nicht nur vorsätzlich, sondern auch unbewusst vorgenommen werden, z. B. wenn der Überholende seine Geschwindigkeit nicht beschleunigt oder den Verkehrsteilnehmer, den er überholt, aus Unaufmerksamkeit nicht bemerkt.

Fahrzeuge, die aus dem fließenden Verkehr ausgeschert sind und halten, werden nicht mehr überholt; an ihnen wird vorbeigefahren; z. B. Omnibusse an Haltestellen. Auch das Vorbeifahren an einem zum Stillstand auslaufenden Fahrzeug ist kein Überholen.

Nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Fußgänger, die sich in gleicher Richtung auf der Fahrbahn fortbewegen, werden überholt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2).

Verhalten beim Vorbeifahren

Die Unterscheidung zwischen Überholen und Vorbeifahren hat rechtliche Bedeutung insofern, als sich das Vorbeifahren am haltenden Verkehrsteilnehmer nach der Grundregel des § 1 Abs. 2 richtet. Ob links oder rechts vorbeizufahren ist, ergibt sich also nach den örtlichen Verhältnissen; es wird nicht durch § 5 bestimmt. Die Pflichten gegenüber dem Gegenverkehr und dem nachfolgenden Verkehr beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug oder einem sonstigen nicht ständig vorhandenen Hindernis sind in § 5 geregelt. Überholverbote durch Verkehrszeichen gelten nicht für Verkehrsvorgänge, die kein Überholen, sondern nur ein Vorbeifahren darstellen.

Verhalten vor dem Überholen

Beobachten des Gegenverkehrs:

  • Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
  • Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.
  • Während des Überholvorgangs wird der höchste Grad der Sorgfaltspflicht verlangt. Während des Überholens können aus dem nicht mehr einsehbaren Raum Fahrzeuge mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit entgegenkomme.
  • An der Stelle des Gesamtüberholweges, von der aus der Kraftfahrer beim Auftauchen von Gegenverkehr die Überholung nicht mehr gefahrlos abbrechen kann, muss die erforderliche Mindestsichtweite der Summe der Strecken entsprechen, die einerseits der Überholende von dieser Stelle bis zum Wiederüberwechseln auf den anderen Fahrstreifen durchfährt und andererseits möglicherweise auftauchende Fahrzeuge des Gegenverkehrs während dieser Zeit zurücklegen können.
  • Die Gewissheit, das Überholvorhaben rechtzeitig beenden zu können, muss auch gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern bestehen, die als Vorfahrtberechtigte in den Gegenverkehr einbiegen.
  • Zum Gegenverkehr, den der Überholende nicht behindern darf, gehören nicht Fahrzeuge, die aus einer Querstraße von links auf die von dem Überholenden benutzte Gegenfahrbahn eingebogen sind, sich aber noch nicht vollständig eingeordnet haben.
  • Schon bei der Prüfung, ob die Verkehrslage ein Überholen überhaupt zulässt, darf der Kraftfahrer die Gegenfahrbahn nur dann in Anspruch nehmen, wenn Gegenverkehr in unmittelbarer, gefährdender Nähe mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Grob fahrlässig ist ein Überholversuch bei nahem Gegenverkehr.
  • Ein Überholmanöver stellt sich als grob verkehrswidrig dar, wenn sich der Fahrzeugführer dazu entschließt, an einem Lkw vorbeizufahren, obwohl wegen einer Rechtskurve nicht übersehen werden konnte, ob während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein wird Der Überholvorgang hätte deshalb abgebrochen werden müssen, zumal für den Fahrer erkennbar war, dass der Lkw mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
  • Der Kraftfahrer darf bei Gegenverkehr den Überholvorgang nur einleiten, wenn er schon von Anfang an eine Lücke zum Einscheren nach rechts sicher erkennen kann . Wer überholt, obwohl diese Übersicht nicht gewährleistet ist – gleichgültig, ob wegen des örtlichen Straßenverlaufs oder wegen Nebels, Schneetreibens, Dunkelheit, vereister Fensterscheibe usw. –, verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 1; § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist nicht anwendbar.
  • Wer auf einem Fahrstreifen überholt, auf dem Gegenverkehr nicht zugelassen ist, darf darauf vertrauen, dass der so schwere und selten vorkommende Fehler des Befahrens einer nur für eine Richtung zugelassenen Fahrbahn entgegen der Fahrtrichtung unterbleibt. Er verstößt nur dann gegen § 5 Abs. 2 Satz 1, wenn etwa schon bei Beginn ein in falscher Richtung fahrendes Fahrzeug sichtbar wird. Sonst fällt die Verpflichtung gegenüber dem Gegenverkehr aus § 5 Abs. 2 Satz 1 weg, an die Stelle tritt die aus § 3 Abs. 1 StVO, jederzeit auf Sichtweite zu fahren. Das gilt insbesondere vor Kuppen und in Kurven der Schnellstraßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung.
  • Ob der Kraftfahrer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, hängt nicht allein von der Örtlichkeit, sondern auch von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge ab.
  • Der Überholende muss einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen können, der mindestens so lang ist, wie die für das Überholen nötige Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Straßenbreite lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu. Ein Überholmanöver stellt sich als grob verkehrswidrig dar, wenn sich der Fahrer dazu entschließt, an einem Lkw vorbeizufahren, obwohl er wegen einer Rechtskurve nicht übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dies stellt einen Verstoß dar. Eine alleinige Haftung des Überholers ist in diesem Fall gegeben, selbst wenn der Überholende die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 % überschreitet.
  • Für einen Kradfahrer ist das Überholen unzulässig, wenn ihm während des Überholvorgangs kein voller Fahrstreifen zur Verfügung steht.
  • Fehlschätzungen eines Überholenden hinsichtlich der Geschwindigkeit des Gegenfahrers gehen zu seinen Lasten. Der Überholende darf sich auch nicht darauf verlassen, dass ihm entgegenkommende Fahrer durch geeignete Maßnahmen (Bremsen, Anhalten) die Durchführung eines unsicheren Überholvorhabens ermöglichen werden. Er darf ferner nicht darauf vertrauen, dass die Teilnehmer am Gegenverkehr sich durchweg mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit bewegen werden. Er braucht aber nicht damit zu rechnen, dass ihm während der Überholung aus einer unübersichtlichen Straßenkurve Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten entgegenkommen werden, die grob unvernünftig sind.
  • Steht für beide Fahrtrichtungen gemeinsam eine dritte Spur zum Überholen zur Verfügung, darf auch bei Gegenverkehr überholt werden. Für die Benutzung der mittleren Fahrspur gilt das Prioritätsprinzip.
  • Erkennt der Kraftfahrer, der auf den mittleren Fahrstreifen überholt, dass ein ihm dort entgegenkommender Personenwagen sein Vorrecht missachtet, muss er den Überholvorgang sofort abbrechen.
  • Hat der Vorausfahrende seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht angekündigt, sondern erweckt seine Fahrweise bei dem Nachfolgenden lediglich diesen Eindruck, ist Rechtsüberholen wegen unklarer Verkehrslage unzulässig.

Beobachtung der Vorausfahrenden

Wer die Absicht hat, zu überholen, muss prüfen, ob eines der vorausfahrenden Fahrzeuge zum Überholen ausbiegen wird. Solange er sich hierüber keine Gewissheit verschaffen kann, besteht eine unklare Verkehrslage; er darf mit der Überholung nicht beginnen, es sei denn, dass der zu Überholende seine Absicht erkannt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er bis zur Beendigung der Überholung seine Fahrtrichtung nicht ändern werde .

Unklar ist eine Verkehrslage für einen Überholenden auch dann, wenn mit Blick auf vorhandenen Querverkehr, das Verhalten des zu Überholenden oder allenfalls noch das Verhalten des nachfolgenden Verkehrs, nicht damit gerechnet werden darf, dass der beabsichtigte Überholvorgang ohne Gefahren für andere durchgeführt werden kann.

Der Überholer muss die Vorfahrenden beobachten und sich auf deren Fahrweise einrichtenBGH, auch beim Überholen von Radfahrern. Wer bei unklarer Verkehrslage überholt, haftet selbst grundsätzlich mindestens nach einer Quote von 1/3, so wenn der Abbieger zwar blinkt, vor dem Abbiegen aber die zweite Rückschau (§ 9 Abs. 1 S. 4) unterlässt. Ob eine Verkehrslage unklar ist, richtet sich nach den objektiven Umständen, nicht nach dem Gefühl des Überholers und liegt insbesondere dann vor, wenn nach allen Umständen von einem gefahrlosen Überholen nicht ausgegangen werden kann.

Stoßen zwei Fahrzeuge zusammen, weil ein Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen nach links die doppelte Rückschaupflicht verletzt und der andere Verkehrsteilnehmer einen Überholversuch bei unklarer Verkehrslage unternommen hat, kann eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile von 60:40% zu Lasten des Linksabbiegers gerechtfertigt sein. Die Haftung des Überholers kann sich auf 2/3 oder sogar auf 3/4 steigern, wenn der Abbieger blinkt, sich zur Mitte einordnet, aber die zweite Rückschau versäumt und in dieser Situation nur rechts hätte überholt werden dürfen. Auch das Überholen mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge bei unklarer Verkehrslage wird in der Rechtsprechung zum Anlass genommen, die Mithaftungsquote des Überholers zu erhöhen. Beruht dagegen eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter den Verursachungsanteil des Motorrades mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, wenn ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, dass mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.

Hat sich auf einer Fahrbahn mit nur zwei Fahrstreifen eine Fahrzeugreihe gebildet, dürfen Fahrzeuge dieser Reihe in der Regel nur dann überholt werden, wenn die Lücken zwischen den Fahrzeugen mehr als dem doppelten Sicherheitsabstand entsprechen. Wer überholt, obwohl er sich bei Gegenverkehr zwischen Fahrzeugen einordnen muss, die nur mit dem für sie notwendigen Sicherheitsabstand fahren, kann grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln. Jedenfalls ist es eine vermeidbare Behinderung, wenn ein Fahrzeugführer eine in langsamer Fahrt befindliche Fahrzeugkolonne überholt in der Erwartung, dass ihm irgendein anderer Fahrer das Einordnen in die Kolonne ermöglichen werde, und er sich in eine erwartungsgemäß freigemachte Lücke einordnet. Wer zwei dicht hintereinander fahrende Lastzüge in einem Zuge überholen will, muss sich Gewissheit über die beabsichtigte Fahrweise des vorderen der beiden Lastzüge verschaffen, insbesondere darüber, ob dieser nach links abbiegen will.

Zum Vorrang beim Vorbeifahren:

Zwingt ein auf dem rechten Fahrstreifen befindliches Hindernis den Vorbeifahrenden auf den Überholstreifen, auf dem kein Gegenverkehr zugelassen ist, auszuweichen, hat er jedenfalls dann, wenn er als erster an dem Hindernis anlangt, Vorrang gegenüber einem Überholer, der schon vorher auf den Überholstreifen ausgeschert war, aber später an der Hindernisstelle eintrifft.

Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden

Der Kraftfahrer muss beim Überholen nach § 4 Abs. 1 S. 1 zu seinem Vordermann grundsätzlich einen Abstand einhalten, der die innerhalb einer Sekunde zu durchfahrende Strecke deutlich übersteigt.

Prüfung der für die Überholung erforderlichen Geschwindigkeit

Der relative Geschwindigkeitsunterschied ist nicht allein für die Beachtung des Gebots des § 5 Abs. 2 S. 2 entscheidend: ein langsam fahrender Lastkraftwagen darf nicht durch einen anderen Lastkraftwagen überholt werden, wenn dieser nur wenig schneller fährt. Die Geschwindigkeit des Überholers und die Geschwindigkeitsdifferenz zum Eingeholten müssen ein zügiges Überholen ermöglichen, das einen möglichst rationellen und zugleich reibungslosen Verkehrsfluss fördert. Ein erlaubtes Überholen mit »wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende« liegt zwischen Lkw auf einer zweispurigen Autobahn grundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenz mindestens 10 km/h beträgt. Innerorts ist eine Differenz von 50 zu 40 km/h bzw. – auf vierspuriger Straße – sogar von 50 zu 45 km/h als erforderlich angesehen worden. Auf Autobahnen wurde ein Geschwindigkeitsunterschied von 80 zu 70 km/h als zu knapp beurteilt.

Die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wirkt sich andererseits als Überholverbot aus, wenn sie dem Überholer nicht ermöglicht, wesentlich schneller als der Rechtsfahrende zu fahren.

Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs

Wer überholen will, muss nach § 5 Abs. 4 Satz 1 auf den nachfolgenden Verkehr achten. Er muss also sich durch einen Blick in den Innen- und Außenspiegel überzeugen, ob der andere Fahrstreifen frei ist.

Er darf hinüberfahren, wenn er sich mit dem herannahenden Fahrzeugführer verständigt oder wenn dieser noch so weit entfernt ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Er muss also sich durch einen Blick in den Innen- und Außenspiegel überzeugen, ob der andere Fahrstreifen frei ist. Gemäß § 5 Abs. 4 StVO muss sich derjenige, der zum Überholen ausscheren will, so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Überholende ist vor dem Ausscheren zur Einhaltung der äußerst möglichen Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Derjenige, der zum Überholen ausscheren will, hat mithin auf den nachfolgenden Verkehr sorgfältig zu achten und mit der gebotenen Gründlichkeit und Aufmerksamkeit an der rückwärtigen Verkehrslage sich zu informieren. Insbesondere muss er sich durch eine sorgfältige Rückschau vergewissern, ob sich auf dem Überholstreifen ein nachfolgendes Fahrzeug befindet, das seinerseits überholen will. Ein Fahrstreifenwechsel darf wegen der insoweit auf der Hand liegenden Gefahren nur unter Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt durchgeführt werden. Er ist untersagt, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen oder sogar zu gewärtigen ist.

Er darf hinüberfahren, wenn er sich mit dem herannahenden Fahrzeugführer verständigt oder wenn dieser noch so weit entfernt ist, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Eine Behinderung des anderen in der Weise, dass dieser seine Fahrt verlangsamen muss, ist zulässig, wenn diese Behinderung beim legalen Überholen unvermeidbar ist; vgl. die Begründung zu Abs. 4. Es gibt kein Vorrecht des schnelleren Überholers gegenüber dem weniger schnellen. Wer auf dem Überholfahrstreifen der Autobahn ein vor ihm befindliches Fahrzeug, das den Überholfahrstreifen unter Verletzung des Rechtsfahrgebots benutzt, überholen will, braucht nicht zugunsten eines überholwilligen Hintermannes auf den (freien) rechten Fahrstreifen auszuweichen. Allerdings muss dann der an zweiter Stelle Fahrende, der auf dem Überholfahrstreifen bleiben will, seinem Vordermann die eigene Überholabsicht nach § 5 Abs. 5 anzeigen und ihn so auffordern, den Überholfahrstreifen zu verlassen, sobald die Verkehrslage auf dem rechten Fahrstreifen dies erlaubt. Dagegen hat der an zweiter Stelle Fahrende die linke Fahrbahnseite zu räumen, wenn er das vor ihm befindliche Fahrzeug nicht überholen will und selbst nach rechts ausweichen könnte; denn er befindet sich dann zu Unrecht auf dem Überholfahrstreifen, solange sich der Verkehr nicht zum erlaubten Nebeneinander fahren (§ 7) verdichtet hat.

Die Rückschaupflicht vor dem Ausscheren besteht nur, wenn die vorgesehene Seitenbewegung so groß ist, dass, wie die Begründung zu § 5 Abs. 4 darlegt, der Sicherheitsabstand zu einem links daneben fahrenden Fahrzeug durch die Seitwärtsbewegung aufgebraucht werden würde. Die Rückschaupflicht gilt außerorts wie innerorts. Dabei ist nach § 5 Abs. 4 StVO die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden.

Lässt sich nicht ausschließen, dass ein Linksabbieger gegen die zweite Rückschaupflicht verstoßen hat, kommt eine Mithaftung in Höhe von 25 % bis 1/3 in Betracht. Kollidieren ein Linksabbieger, der in ein Grundstück einfahren will und ein Überholer bei unklarer Verkehrslage kann es auch zu einer Haftungsverteilung 50:50 kommen.

Vertrauen des Vorausfahrenden auf das richtige Verhalten des nachfolgenden Verkehrs

Der Nachfolgende hat den Vorausfahrenden zu beobachten und sich dessen Fahrweise anzupassen. Damit darf dieser in beschränktem Maße rechnen. Wer mit seinem Pkw hinter einem Lkw herfahrend durch sein Verhalten deutlich erkennen lässt, dass er den Lkw bei erster Gelegenheit überholen will, darf darauf vertrauen, dass seine Absicht von nachfolgenden Schnelleren berücksichtigt wird.

Von hinten kommende Fahrer haben Vorfahrt vor Ausscherenden nur, wenn sie sich schon auf der linken (Überhol-)Fahrspur befinden. Auf Straßen mit Gegenverkehr hat zunächst das unmittelbar hinter dem langsamen Lkw fahrende Fahrzeug Vorrang beim Überholen, dann das zweite usw. Nur wenn ein Fahrer durch seine Fahrweise oder den rechts eingeschalteten Blinker zu erkennen gibt, dass er das Überholhindernis nicht selbst überholen möchte, darf das nächste Fahrzeug dahinter zum Überholen ansetzen. Wer auf das Überholen freiwillig verzichtet, muss vom »Überholhindernis« ausreichend Abstand halten, um überholenden Fahrzeugen gefahrloses Einscheren zu ermöglichen.

Ein mit mehr als 40 km/h fahrender Lkw darf nicht überholt werden, wenn zwischen ihm und dem linken Bordstein nur ein 2,70 m breiter Raum verbleibt und eine Linkskurve zu befahren ist.

Rechtzeitige Anzeige vor wesentlichem Ausscheren

Nach § 5 Abs. 4 muss derjenige Fahrzeugführer, der zum Zwecke des Überholens ausscheren will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und darüber hinaus durch eine rechtzeitige und sorgfältige Rückschau eine Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs verhindern.

Für das Blinken beim Ausscheren gilt das Gleiche wie bei der Rückschaupflicht. Adressat der Anzeige des Ausscherens ist der Nachfolgeverkehr. Fehlt Nachfolgeverkehr, entfällt die Ankündigungspflicht. Allerdings darf dem Vorausfahrenden nach § 5 Abs. 5 außerhalb geschlossener Ortschaften das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Während des Überholens braucht nicht geblinkt zu werden.

Verhalten beim Überholen

Viele Verkehrsunfälle beim Überholen sind darauf zurückzuführen, dass mit zu geringem seitlichem Seitenabstand überholt wird. DerSeitenabstand beim Überholen eines Radfahrers muss so groß sein, dass dieser nicht in Gefahr gerät, auch wenn er erschreckt wird und eine Reflexbewegung macht. Gegenüber Radfahrern sollte ein Mindestabstand von 1,5–2 Metern eingehalten werden. Die Einhaltung eines seitlichen Mindestabstandes ist umso wichtiger, wenn auf dem Fahrrad zudem noch ein Kleinkind im Alter von fünf Jahren transportiert wird. Dann ist ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens zwei Metern zum Radfahrer einzuhalten.

Außerdem sind die Straßen- und Wetterverhältnisse zu berücksichtigen. Auf Flecken festgefahrenen Schnees und vereisten Stellen reicht auch ein Seitenabstand von 95 cm beim Überholen eines Radfahrers nicht aus. Grundsätzlich sollte ein Seitenabstand von 1 m beim Überholen ausreichen. Etwas anderes gilt, wenn die Fahrbahn schlecht ist, bei ungünstigem Wetter, hoher Überholgeschwindigkeit oder unsicheren Fahrverhalten des zu Überholenden.

Grundsätzlich sollte ein Seitenabstand von 1 Meter beim Überholen ausreichen. Etwas anderes gilt, wenn die Fahrbahn schlecht ist, bei ungünstigem Wetter, hoher Überholgeschwindigkeit oder unsicheren Fahrverhalten des zu Überholenden. Ebenso ist eine Gefährdung von Fußgängern beim Überholen auszuschließen. Ein Seitenabstand von 0,5 Metern ist nur dann ausreichend, wenn es sich um einen erfahrenen Fußgänger handelt, also kein Kind oder Jugendlichen.

Auch bei der Vorbeifahrt an einem in der Gegenrichtung am linken Fahrbahnrand geparkten Pkw, der von seinen Insassen nicht mit Sicherheit verlassen ist, muss der überholende Fahrer einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann; er darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird.

Beim Überholen mit Lastkraftwagen darf der Kraftfahrer nicht die psychische Wirkung außer Acht lassen, die das länger dauernde Vorbeifahren eines Fahrzeugs mit der Höhe, Masse und Schwere eines Lastzuges bei knappem seitlichen Abstand auf einen Radfahrer ausübt. Darum muss ein Seitenabstand von 1 m beim Überholen eines Radfahrers vor allem dann eingehalten werden, wenn das überholende Fahrzeug wuchtig und groß ist. Beim Überholen eines Mopedfahrers durch einen mit 45 km/h fahrenden Lastzug reicht ein Sicherheitsabstand von 1,05 m insbesondere dann nicht aus, wenn der Mopedfahrer längs einer Straßenbahnschiene in deren unmittelbarer Nähe fährt.

Seitlich angebrachte Abstandsmarkierer an Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Mofa 25) sollen den relativ langsamen Fahrer besser erkennbar machen und die anderen Verkehrsteilnehmer veranlassen, vor allem beim Überholen größere Seitenabstände einzuhalten.

Aus den Richtlinien für die Beschaffenheit und Anbringung der Abstandsmarkierer v. 23. März 1981 (VkBl. 1981, 148):

  • Abstandsmarkierer dürfen nur an der linken, hinteren Fahrzeugseite verwendet werden.An einem Fahrzeug darf nur ein Abstandsmarkierer angebracht werden.
  • Der Abstandsmarkierer muss so angebracht sein, dass die an Fahrzeugen sonst angebrachten vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen nicht verdeckt werden.
  • An Abstandsmarkierern dürfen je ein nach vorn wirkender weißer und nach hinten wirkender roter Rückstrahler angebracht werden. Die Rückstrahler müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt und mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
  • Abstandsmarkierer müssen horizontal nach vorn und nach hinten klappbar sein. Sie müssen bei der Berührung mit Personen oder Gegenständen nachgeben, ohne dass Verletzungen oder Beschädigungen auftreten können. Bei Bruch des Abstandsmarkierers dürfen auch bei tiefen Temperaturen keine die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden gefährlichen Splitter entstehen.
  • Die Länge des Abstandsmarkierers ab Fahrzeugmitte darf 40 cm nicht überschreiten.

Kolonnen

Wer im dichten Verkehr eine aus mehreren Fahrzeugen bestehende längere Kolonne, die zum Stehen gekommen ist, links überholt, muss auf größere durchgehende Lücken achten, die von den Fahrzeugen der Kolonne freigelassen wurden. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Lücke als Gasse für Fahrzeuge oder Fußgänger im Querverkehr offen gehalten wird, muss er solchen Verkehrsteilnehmern ermöglichen, bis zur Erlangung freier Sicht auf den nicht von der Kolonne besetzten Straßenraum aus der Lücke herauszufahren oder herauszutreten. Zu diesem Zweck muss er entweder von der linken Reihe der Kolonne einen ausreichenden seitlichen Abstand einhalten oder seine Geschwindigkeit so bemessen, dass er vor einem aus der Lücke herauskommenden Verkehrsteilnehmer anhalten kann.

Auch wer eine stehende Fahrzeugkolonne rechts überholt, muss sich bei entsprechenden örtlichen Gegebenheiten auf die Möglichkeit einstellen, dass durch eine erkennbare Lücke in der Kolonne von links Querverkehr oder Linksabbieger aus dem Gegenverkehr in seine Fahrspur geraten können.

Das Überholen einer Kolonne von mehreren Fahrzeugen stellt nicht grundsätzlich ein Überholen bei unklarer Verkehrslage dar. Unklar ist eine Verkehrslage erst dann, wenn der Überholende nicht zuverlässig beurteilen kann, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Denn das Überholen einer Fahrzeugkolonne ist nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1 nicht generell verboten. Ohne Hinzutreten von besonderen Umständen, die für ein unmittelbar folgendes Ausscheren sprechen, muss der eine Fahrzeugkolonne Überholende nicht damit rechnen, dass ein in der Kolonne befindliches Fahrzeug unvermittelt ausschert. Ist dagegen von einer unklaren Verkehrssituation auszugehen, muss durch Hupen oder Lichtzeichen sichergestellt werden, dass die vorausfahrenden Fahrzeugführer die Überholabsicht sicher und rechtzeitig bemerken.

Seitenabstand beim Überholen zum Stehen gekommener Fahrzeuge

Schließt der Kraftfahrer zu einem vor der Ampel wartenden Mofa-Fahrer auf, darf er bei Umschaltung auf Grün den Überholvorgang nur fortsetzen, wenn der Seitenabstand ausreicht.

Überholen trotz Gegenverkehrs

Bei Gegenverkehr darf überholt werden, wenn so viel Platz ist, dass trotz Inanspruchnahme des Fahrbahnteils für den Gegenverkehr jedeBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 Abs. 1).

Bei Beginn des Überholens muss sich übersehen lassen, dass die Behinderung des Gegenverkehrs während des gesamten Überholvorgangs ausgeschlossen ist.

Keine äußerste Sorgfalt zeigt:

  • wer Überholvorgang trotz bedrohlichen Gegenverkehrs nicht abbricht oder diesen nicht ständig beobachtet (BGH VRS 11, 436)

  • wer nicht die ganze notwendige Überholstrecke überblicken kann (OLG Hamm VRS 62, 214)

  • wer den Verlauf der Überholstrecke erst während des Überholvorgangs erkennen kann (BGH VM 1970, 14).

Abbrechen der Überholung

Wird erst während des Überholens erkennbar, dass die Geschwindigkeit des eingeholten Fahrzeugs nicht wesentlich überschritten werden kann, ist das Überholen abzubrechen. Ebenso muss hinter das überholte Fahrzeug zurückkehren, wer nicht den gebotenen Abstand erreicht, um sich vor dem überholten Fahrzeug wieder einreihen zu können. In diesem Falle darf der Rechtsfahrende das zurückfallende Fahrzeug rechts »überholen«.

Gibt ein Linksabbieger seine Absicht zu überholen auf und kollidiert dann mit einem »Rechtsüberholer«, kann ihn eine 80 % Haftung treffen.

Zulässiges Rechtsüberholen

Überholen von Linksabbiegern

Es ist gestattet, ein Fahrzeug rechts zu überholen, das sich mit der angekündigten Absicht, nach links abzubiegen, eingeordnet hat. Der Linksabbieger, der im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich andere Linksabbieger erreicht, darf jedoch diese, wenn keine markierten Fahrstreifen vorhanden sind, nicht rechts überholen. Das gilt auch dort, wo Lichtzeichen den Verkehr regeln oder wo der für Linksabbieger bestimmte Fahrbahnteil der zu verlassenden Straße ein paarweises Auffahren erlaubt hätte. Als Linksabbieger darf man einen anderen Linksabbieger nicht links überholen, wenn man eine Fahrtstreifenbegrenzungslinie überqueren müsste (Zeichen 295).

Wer auf der Autobahn im Bereich von Vorsortierräumen, die durch fahrstreifengegliederte Vorwegweiser eingerichtet sind, auf der durch eine Leitlinie abgetrennten Rechtsabbiegespur an den Fahrzeugkolonnen des Geradeausverkehrs rechts vorbeifährt, ohne nach rechts abbiegen zu wollen, und anschließend nach links in eine Fahrzeuglücke einschert, überholt verbotswidrig rechts.

Rad- und Mofafahrer (red. Zusatz: die nach links abbiegen wollen) dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen.

Überholen von Schienenfahrzeugen

Das Überholen von Schienenfahrzeugen wird in § 5 Abs. 7 S. 2, 3 und 4 geregelt. Auch an einer haltenden Straßenbahn darf, abgesehen von Einbahnstraßen, nur rechts vorbeigefahren werden, wenn die Schienen nicht zu weit rechts liegen.

Überholen und wendendes Fahrzeug

Überholt ein Motorradfahrer ein Fahrzeug, welches auf der Fahrbahn wendet und kommt es zur Kollision, trifft den Wendenden ein 75%-Verschulden.

Sonstige Fälle des Rechtsüberholens

Das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO) schließt auch in sonstigen Fällen ein Rechtsüberholen nicht rundweg aus. Rechts darf z. B. ein Lastzug überholt werden, der wegen Glatteis auf dem linken Fahrstreifen bleibt und dessen Führer oder Beifahrer für das Verbleiben auf der linken Seite deutlich Zeichen gibt. Ein Radfahrer, der auf der äußersten rechten Seite fährt, darf dort auch dann wieterfahren, wenn dies zum Überholen von weiter links fahrenden Kraftfahrzeugen führt. Fällt ein überholendes Fahrzeug in seiner Geschwindigkeit zurück, so stellt es kein unzulässiges Rechtsüberholen dar, wenn das andere Fahrzeug seine Geschwindigkeit beibehält und dadurch an dem links fahrenden Fahrzeug vorbeifährt.

Rechtsüberholen ist gestattet bei

  • Linksabbiegern (§ 5 Abs. 7 S. 1),

  • Schienenfahrzeugen (§ 5 Abs. 7 S. 2),

  • Fahrzeugschlangen (§ 7 Abs. 2 und 2a),

  • innerörtlichen Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (§ 7 Abs. 3),

  • Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4),

  • Fahrstreifenmarkierung mit Richtungspfeilen (§ 41 Abs. 3 Nr. 5),

  • Benutzung markierter Beschleunigungsstreifen (§ 42 Abs. 6 Nr. 1e),

  • ausreichendem Raum neben Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, durch Radfahrer und Mofa-Fahrer.

Ausreichend ist ein Mindestabstand von 1 m zwischen Auto und Bordstein, »mäßige Geschwindigkeit« bedeutet »vorbeitasten«.

Unzulässiges Rechtsüberholen; Rechtsüberholen auf Autobahnen

Auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen gestattet § 7 Abs. 2a StVO das Rechtsüberholen, wenn

  • auf dem linken Fahrstreifen der Verkehr steht oder langsam (höchstens 60 km/h) fährt, und der

  • Geschwindigkeitsunterschied des Vorbeifahrenden: höchstens 20 km/h, sowie die

  • Höchstgeschwindigkeit des Vorbeifahrenden: 80 km/h beträgt.

Wer auf den Autobahnen statt des Überholstreifens den Seitenstreifen zum Überholen eines vor ihm auf der Normalspur fahrenden Kraftfahrzeugs benützt, überholt unzulässig (§ 2 StVO; vgl. § 5 Abs. 6 S. 3). Wer außerhalb der Fahrbahn rechts überholt, z. B. über das Gelände einer Raststätte hinweg, verstößt nicht gegen das Rechtsüberholverbot des § 5 Abs. 1, sondern gegen § 2 Abs. 1.

Sind alle Fahrstreifen in einer Richtung der Autobahn von Kolonnen besetzt, gilt § 7 Abs. 2: »Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.« Eine weitere Ausnahme, die auch für Autobahnen Bedeutung hat, enthält § 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. e StVO. Nach dieser Vorschrift darf auf Beschleunigungsstreifen, die durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, schneller als auf den anderen Fahrstreifen gefahren werden. Damit wird ein zügiges Einfädeln in die durchgehende Fahrbahn ermöglicht. Ferner gilt auch auf Autobahnen § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren; eingeordnete Fahrzeuge dürfen hier auch rechts überholt werden. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt zwar schwerpunktmäßig im innerstädtischen Verkehr. In zunehmendem Maße bringen jedoch die Straßenverkehrsbehörden im Bereich der Verzweigungen an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken Richtungspfeile auf der Fahrbahn an, um im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs die Fahrzeuge schon möglichst frühzeitig auf »ihren« Fahrstreifen zu lenken.

Verhalten bei der Beendigung des Überholens

Pflicht zum Wiedereinordnen

Der Überholende muss sich nach § 5 Abs. 4 S. 3 sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern. Unzulässiges Verbleiben auf dem Überholfahrstreifen bedeutet Verstoß gegen § 2 Abs. 2.

Wer aber auf der Autobahn mehrere Fahrzeuge, die in Abständen auf der rechten Seite fahren, überholen will, muss zwischen den einzelnen Überholvorgängen die linke Fahrbahnseite nicht zugunsten eines schnelleren Nachfolgenden räumen, wenn er dies nur unter Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit durchführen oder vor dem nächsten Überholvorgang nur ganz kurz auf der rechten Seite bleiben könnte.

Oft können die vorausliegenden, aber verhältnismäßig langsam fahrenden Fahrzeuge nicht überholt werden, weil sie den Überholstreifen nicht freigeben. In einem solchen Fall ist aber ein überholwilliger Hintermann grundsätzlich befugt, solange auf dem Überholstreifen zu bleiben, bis die vor ihm fahrenden Fahrzeuge diesen freigeben. Dies gilt auch, wenn sich von hinten, ebenfalls in Überholabsicht, ein weiteres Fahrzeug nähert. Ein Verlangen auf Freigabe des Überholstreifens wäre in einem derartigen Fall nicht sinnvoll, da hier eine solche Freigabe dem Hintermann nicht ein Überholen der vorausfahrenden Fahrzeuge ermöglichen, sondern nur dazu führen würde, dass nunmehr der bisherige Hintermann innerhalb der den Überholstreifen benutzenden Kolonne denjenigen Platz einnehmen würde, den vorher das Fahrzeug, das seinetwegen auf den rechten Fahrstreifen ausgewichen ist, innegehabt hat.

Zumindest wer mehrere vor ihm auf dem Überholstreifen einer Autobahn fahrende gleich schnelle Fahrzeuge zu überholen beabsichtigt, sobald diese auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenken, darf auch dann auf dem Überholstreifen bleiben, wenn er seine Überholabsicht nicht durch Schall- oder Leuchtzeichen ankündigt.

Wenn der Überholende wieder auf den anderen Fahrstreifen hinüberwechselt, muss der Überholte ungestört in seiner Fahrtrichtung bleiben und ohne Behinderung seine Fahrt fortsetzen können. Ist der Geschwindigkeitsunterschied der beteiligten Fahrzeuge groß und kann der Überholende seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzen, mag schon ein knapper Vorsprung genügen. Wenn dagegen der Überholende langsamer fahren oder gar halten muss, nachdem er sich nach rechts eingeordnet hat, genügt nur ein Vorsprung, der dem Sicherheitsabstand entspricht, den der Überholte als Nachfahrender einhalten müsste, um auch dann noch rechtzeitig hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug halten zu können, wenn es plötzlich abgebremst wird. Der Sicherheitsabstand soll etwa der Strecke entsprechen, die das Fahrzeug in 1,5 Sekunden zurücklegt. Bei der Annäherung an eine Verkehrsampel muss der Überholende damit rechnen, wegen Farbwechsels plötzlich bremsen zu müssen, und darf sich daher nur mit einem dem Sicherheitsabstand entsprechenden Vorsprung nach rechts einordnen. Wer auf der Autobahn nach dem Überholen zunächst auf dem Überholstreifen bleibt, muss, wenn er später doch noch auf den rechten Fahrstreifen hinüberlenkt, sich vorher darüber vergewissern, ob sich dort nicht ein schnelleres Fahrzeug nähert, das durch den Fahrstreifenwechsel gefährdet werden kann.

Rechtzeitige Anzeige vor dem Wiedereinordnen

An einer Anschlussstelle einer Bundesautobahn darf eine Kolonne rechts überholt werden, um die Autobahn zu verlassen. Nach § 5 Abs. 4 ist auch das Wiedereinordnen durch Blinken anzukündigen.

Verhalten des Fahrzeugführers, der überholt wird

Wer überholt wird, darf nach § 5 Abs. 6 S. 1 die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Er muss möglichst weit rechts fahren. Das gilt auch für den, der selbst überholt, während er rechts überholt wird, ohne dass er dabei ausschert.

Das Verbot der Geschwindigkeitserhöhung gilt vom Beginn des Überholvorgangs an – im Regelfall also ab Ausscheren des Überholenden nach links – seine Geschwindigkeit nicht mehr erhöhen. Zuwiderhandlung kann Strafbarkeit nach § 240 StGB (Nötigung) bedeuten.

Der Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sich regelmäßig vor einer Geschwindigkeitserhöhung durch Rückschau zu vergewissern, ob ein anderes Fahrzeug gerade im Überholen begriffen ist. Das Beschleunigungsverbot wird aber zum mindesten dann fahrlässig verletzt, wenn der Rechtsfahrende beschleunigt, weil er den Überholer nicht bemerkt, obwohl er schon von ihm eingeholt worden ist.

Folgen mehrere Fahrzeuge, müssen langsamere Fahrzeuge nach § 5 Abs. 6 S. 2 an geeigneter Stelle Platz machen, nötigenfalls anhalten. Das kann nach § 1 auch schon geboten sein, wenn nur ein Fahrzeug dringend überholen will, z. B. wenn ein Linienbus von einem landwirtschaftlichen Fahrzeug länger aufgehalten wird.

Der Führer eines langsam fahrenden Lastwagens muss – je nach Verkehrslage – und -zeit – damit rechnen, von Radfahrern rechts überholt zu werden, und ihnen einen genügenden Verkehrsraum lassen, wenn er sich nicht durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vergewissern kann, dass der Randstreifen neben und unmittelbar hinter seinem Fahrzeug frei ist.

Welches Fahrzeug ein langsam fahrendes Fahrzeug ist, richtet sich nicht nach der Leistungsfähigkeit, sondern nach dem Gebrauch des Fahrzeugs. Auf einer Straße, die 100 km/h zulässt, fährt langsam, wer sich mit 67 km/h begnügt (OLG Karlsruhe NZV 1992, 122).

Überholverbote

Unklare Verkehrslage

  • Eine unklare Verkehrslage verbietet das Überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Da der Gegenverkehr schon durch Abs. 2 ausreichend geschützt ist, kann sich die Unklarheit nur auf Querverkehr und auf das Verhalten des zu Überholenden beziehen. Ungeklärt ist dessen Verhalten, solange er nicht erkennen lässt, ob er abbiegen oder seinerseits überholen will.
  • Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf.
  • Unklar ist die Verkehrslage auch, solange der Fahrzeugführer nicht weiß, ob der zu Überholende nicht ausscheren muss, um an einem Hindernis auf der Fahrbahn vorbeizufahren.
  • Solange an einem vorausfahrenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger nicht eingeschaltet ist, ist ein Überholen grundsätzlich nicht deshalb unzulässig, weil sich dieses Fahrzeug einem noch langsameren Vordermann nähert . In diesen Fällen besteht für den schnelleren Hintermann regelmäßig auch keine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO das Überholen unzulässig machen würde.
  • Stockungen an Straßeneinmündungen beruhen häufig auf Vorfahrtverletzungen oder auf unbedachtem Überqueren der Straße durch einen von rechts kommenden Fußgänger. Der Kraftfahrer darf bei einer solchen Stockung nicht mehr darauf vertrauen, ungestört die linke Fahrbahnhälfte benutzen zu können.
  • Allein deshalb, weil am rechten Fahrbahnrand ein Fahrzeug wartet, welches das linke Blinklicht gesetzt hat, und die Möglichkeit geboten ist, auf dem Mittelstreifen zu parken, besteht noch keine unklare Verkehrslage, die es verwehrt, an dem wartenden Kraftfahrzeug vorbeizufahren. Die Rechtsprechung sieht in einer derartigen Situation selbst dann noch keine unklare Verkehrslage, wenn das haltende Fahrzeug mit links gesetztem Blinklicht vom rechten Straßenrand anzufahren beginnt, sondern erst, wenn das weitere Fahrverhalten darauf hindeutet, dass das Fahrzeug sich nicht nur in den fließenden Verkehr eingliedern, sondern nach links in seine Straßenmündung oder in eine Hofeinfahrt abbiegen will .
  • Unklar ist die Verkehrslage nicht schon dann, wenn man sich einem Überholverbotsschild (Zeichen 276) nähert und nicht weiß, ob man den Überholvorgang beenden kann, bevor man das Schild erreicht.
  • Man muss jedoch den Überholvorgang abbrechen, wenn man erkennt, dass man vor dem Zeichen nicht rechtzeitig wieder nach rechts einscheren kann, ohne den Überholten zu gefährden.
  • Unklar ist die Verkehrslage, wenn eine Kollisionsgefahr nicht ausgeschlossen ist, z. B. weil das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers, das beim Überholvorgang von Bedeutung sein kann, Zweifel nahelegt oder wenn zu befürchten ist, dass man herannahende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig bemerkt oder von ihnen nicht rechtzeitig bemerkt wird, z. B. bei sichtbehindernder Witterung, bei sichtbehindernder Straßenführung, bei mangelnder Beobachtungsmöglichkeit des Gegenverkehrs, insbesondere bei Ungewissheit über die Absichten des oder der vorausfahrenden Fahrzeugführer, ferner wenn die Sicht auf eine Straßenkreuzung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug oder wegen einer Straßenkrümmung verdeckt ist.
  • Für den Kraftfahrer, der ein vor ihm langsam und ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fahrendes Fahrzeug links überholen will, besteht eine unklare Verkehrslage nur beim Hinzutreten besonderer Umstände (z. B. deutliche Einordnung des Vorausfahrenden zur Fahrbahnmitte).
  • Der Kfz-Führer der vor einem Lkw fährt und von der Bundesstraße nach links in einen Waldweg abbiegt, haftet für die Unfallfolgen in der Regel allein, wenn der den Lkw überholende, nachfolgende Fahrzeugführer mit dem Linksabbieger zusammenstößt.

Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kfz-Führer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfalt verletzt hat. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des Überholenden hinter das Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück. Für den Überholenden liegt auch keine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor. Eine solche besteht, wenn nach allen Umständen mit ungefährdetem Überholen nicht gerechnet werden darf. Sie ist auch dann gegeben, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und dies der nachfolgende Verkehr erkennen konnte und dem überholenden Fahrzeugführer noch ein angemessenes Reagieren oder Gefahrbremsen möglich war. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwa zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte.

»Bei Vorbeifahrt an einer stehenden Kolonne, in der eine Lücke für den Querverkehr gelassen ist, muss der Vorbeifahrende sich darauf – aber auch nur darauf – einstellen, dass sich ein die Straße überquerendes Fahrzeug langsam bis zur Gewinnung freier Sicht in den nicht durch die Kolonne in Anspruch genommenen Fahrbahnteil hineintastet. Er muss deshalb so fahren, dass er einen Zusammenstoß mit einem solchen Fahrzeug vermeiden kann. Hierzu muss er entweder von der Kolonne einen ausreichenden Abstand einhalten oder so langsam fahren, dass er nötigenfalls vor einem sich aus der Lücke herausschiebenden Fahrzeug anhalten kann.

Wenn sich am Fahrbahnrand keine Grundstücksausfahrt, sondern lediglich parkende Fahrzeuge befinden, hat der an der KolonneVorbeifahrende zumindest i. d. R. keinen Grund mit querenden Fahrzeugen zu rechnen. Er braucht sich deshalb nicht darauf einzurichten, dass ein Fahrzeug die freigelassene Lücke nicht nur dazu benutzen werde, um sich in die Kolonne einzureihen, sondern dazu, zu wenden.

Eine Fahrzeugkolonne darf nur vorsichtig überholt werden, wenn der Verkehrsraum auf der rechten Fahrspur nicht voll übersehen werden kann.

Wer zuerst unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, hat Vorrang vor einem innerhalb der Kolonne an einer vorderen Stelle fahrenden Fahrzeugführer, der die ihm als ersten sich bietende Möglichkeit des Überholens nicht wahrgenommen hat.

Unklarheit der Rechtslage:

  • Unklarheit der Verkehrslage bedeutet beim Überholen, dass Umstände vorliegen, die das Vertrauen auf das Verhalten des Vorausfahrenden ausschließen.
  • Unklar ist die Verkehrslage, wenn nach allen gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht gerechnet werden kann.

Überholverbote durch Verkehrszeichen

Zeichen 276 verbietet Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO), Zeichen 277 erfasst nur Güterkraftfahrzeuge und Zugmaschinen.

Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, dass er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.

Ein Kraftfahrer, der vor einer Rotlicht zeigenden Ampel warten muss, hält auf Grund einer den Verkehr regelnden Anordnung an, d. h. also lediglich mit Rücksicht auf die Verkehrslage. Das Vorbeifahren mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer durch Verbotszeichen 276 (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) gekennzeichneten Überholverbotszone an einer vor einer Rotlicht zeigenden Ampel haltenden Fahrzeugschlange ist unzulässiges Überholen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

Dasselbe gilt, wenn der Überholende innerhalb einer durch Zeichen 276 StVO gekennzeichneten Überholverbotszone neben einem anderen Fahrzeug vor dem Rotlicht wartet und nach Wegfall des Rotlichts vor diesem Fahrzeug davonfährt.

Die Zeichen 276 und 277 verbieten nicht das Überholen von Straßenbahnen durch Kraftfahrzeuge.

Nach § 5 Abs. 7 sind Linksabbieger rechts zu überholen. Die Zeichen 276 oder 277 verbieten dieses Rechtsüberholen nicht. Das kommt schon rein äußerlich durch die Gestaltung der Zeichen zum Ausdruck, weil jeweils das linke Fahrzeug mit roter Farbe dargestellt ist. Dem Verkehrsfluss wäre nicht gedient, wenn auf durch Zeichen 276 oder 277 gekennzeichneten Strecken der Geradeausverkehr warten müsste, bis Linksabbieger, die sich bereits eingeordnet haben, die Fahrbahn in anderer Richtung verlassen haben. Das durch die Zeichen 276 und 277 angeordnete Überholverbot umfasst also nur die Fälle, in denen nach den Vorschriften des § 5 links zu überholen ist.

Ein durch Zeichen 276 angeordnetes Überholverbot gilt nur im Verhältnis zwischen den die Normalspur(en) benutzenden, nicht aber gegenüber den die Standspur befahrenden Fahrzeugen.

Das zur Einschränkung eines Überholverbots verwandte Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors (vgl. § 39 Abs. 3 StVO) gestattet nicht das Überholen von Fahrzeugen, die ihrer Bauart nach eine höhere Geschwindigkeit erreichen könnten und lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht schneller als 25 km/h fahren können. Nach § 39 Abs. 3 StVO bedeutet jedoch das Zusatzschild mit dem Symbol des Traktors »Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen«. Das trifft auch auf Pkw zu, die wegen Beschädigung 25 km/h nicht überschreiten können; der Verzicht auf das Überholen ist bei solchen Fahrzeugen ebenso wenig zumutbar wie bei langsamen Traktoren.

Anscheinsbeweis bei Zusammenstößen zwischen überholendem und überholten Fahrzeug

Aus den erhöhten Sorgfaltspflichten des Überholenden folgt noch nicht, dass im Fall einer Kollision der beiden Fahrzeuge stets der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, er habe die Sorgfaltspflichten verletzt. Vielmehr sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, vor allem eine etwaige Verengung durch entgegenkommenden Verkehr und die Art des Zusammenstoßes dafür entscheidend, ob ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Überholenden spricht.