UMWELT
TATBESTAND | BUßGELD | PUNKTE | FAHRVERBOT |
---|---|---|---|
Unnötige Lärm- und Abgasbelästigung | 10 | ||
Unnützes Hin- und Herfahren innerorts | 20 | ||
Straße beschmutzt oder mit einer Flüssigkeit benetzt und trotz möglicher Gefährdung den Zustand nicht beseitigt oder kenntlich gemacht | 10 | ||
Durch mangelnde Umsicht andere Verkehrsteilnehmer beschmutzt | 10 | ||
Gegenstand auf der Straße liegengelassen trotz möglicher Gefährdung | 60 | 1 | |
Umweltzone verkehrswidrig befahren (ohne Umweltplakette) | 80 |
Ratgeber: Umwelt
Das sagt die StVO: § 30 StVO Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.
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Umweltschutzgedanke
Die Bekämpfung von Lärm und Abgasen im Straßenverkehr ist auf vorbeugende Maßnahmen angewiesen, weil diese Ahndung von Verstößen meist aus Beweisgründen Schwierigkeiten bereitet. Vorbeugende Maßnahmen beruhen auf dem Straßenrecht, auf § 45 StVO und auf den §§ 47, 47a StVZO. § 30 StVO ergänzt diese Maßnahmen in den Fällen nachweisbaren Fehlverhaltens und wird durch die VwV erläutert. Der Gesetzgeber hat sich bei dieser Vorschrift allerdings ausgesprochen allgemeiner Begriffe bedient, die es schwer machen, konkrete Ge- und Verbote abzuleiten. Was unnötig, vermeidbar oder belästigend ist, kann nicht nur allein im Einzelfall entschieden werden, sondern bedarf der Erörterung im Zusammenhang mit Umgebung, Tageszeit und Empfindlichkeit der betroffenen Anwohner und Zeitdauer. Zutreffend wird von der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Vorschrift zurückhaltend anzuwenden ist, um Schikanen zu vermeiden. Es gibt die Ansicht, § 30 StVO sei nicht durch § 6 StVG gedeckt, jedenfalls an der Grenze des Vertretbaren, das AG Cochem hielt die Vorschrift für verfassungswidrig.
Laufen lassen von Motoren
Angesichts des umweltschützenden Charakters der Vorschrift geht das Interesse des Umweltschutzes dem Interesse des Fahrzeugführers an Annehmlichkeit und Bequemlichkeit grundsätzlich vor. Allerdings kann in Ausnahmefällen darüber hinaus das Laufen lassen eines Motors auch dann nicht als unnötig angesehen werden, wenn dies aus anderen gewichtigen Gründen unvermeidbar ist, z. B. zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei der Notwendigkeit, im stehenden Fahrzeug trotz starken Frostes auszuharren. Regelmäßig wird es insoweit jedoch schon an einer polizeilichen Maßnahme mangeln.
Das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors bei stehendem Fahrzeug ist jedoch verboten, wenn es »unnötig« ist. Der Begriff ist jedoch schwer zu fassen. Ob das Laufen lassen von Motoren im Stand und der hiervon ausgehende Lärm unnötig ist, hängt außer vom Anlass des Laufenlassens auch davon ab, in welchem Umfang nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen eine Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist. Auch bei Üblichkeit wäre die Lärmverursachung durch das Warmlaufenlassen des Motors daher nicht etwa schon deshalb zulässig, weil es erforderlich ist, um die Betriebsdrücke der Fahrzeuge zu erreichen, ohne die eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr nicht möglich ist. Unzulässig oder vermeidbar ist danach ein Lärm, der hinsichtlich Stärke, Dauer oder nach den örtlichen oder zeitlichen Umständen über das sozial-adäquate Verhalten hinausgeht. So kann eine Geräuschentwicklung in einem Ausmaß, das tagsüber und in den Abendstunden noch als zulässig anzusehen ist, zur Nachtzeit das zulässige Maß weit überschreiten. Entscheidend sind insoweit jeweils die Umstände des Einzelfalls. Vermeidbar ist der Lärm hier jedenfalls dann, wenn er durch Maßnahmen, die dem Unternehmer zuzumuten sind, vermieden oder wenigstens gemildert werden kann. Der Schutz der Nachtruhe dient der Gesundheit der Bürger. Wenn von einem Unternehmer auch nicht erwartet werden kann, dass er seine eigenen Interessen schlechthin hinter diejenigen an der Vermeidung von Lärm zurückzustellen hat, so sind an ihn im Hinblick auf den hohen Rang des hier in Frage stehenden Rechtsguts erhebliche Anforderungen zu stellen. So wird es für ein Linienbusunternehmen in aller Regel jedenfalls zumutbar sein, die Omnibusse, wenn nicht durch entsprechende bauliche oder sonstige technische Maßnahmen die Lärmentwicklung auf den zulässigen Immissionswert für die Nachtzeit gesenkt werden kann, außerhalb eines reinen Wohngebiets abzustellen und dort vor der Wiederinbetriebnahme warmlaufen zu lassen. In jedem Fall aber ist die konkrete Belästigung vom Tatrichter im Urteil festzustellen. Es ist also die gesamte Geräuschkulisse zu berücksichtigen.
Lärmbelästigung
Das Laufenlassen des Dieselmotors eines Lastkraftwagens zur Nachtstunde zum Zweck des Auffüllens des Druckluftbehälters der Bremsanlage ist Lärm. Ob er im Sinne der §§ 1, 30 StVO »unvermeidbar« oder »unnötig« ist, hängt davon ab, ob das Auffüllen schon am Vortag technisch möglich ist. Verneinendenfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit nur vor, wenn der Lärm in einer ausgesprochenen Wohnstraße erfolgt und die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug an anderer Stelle abzustellen, wo die Ruhestörung für die Anwohner geringer ist. Da lautes Türenschließen bei der Art der Fahrzeugtüren meist nicht vermeidbar ist, wird nur das übermäßig laute, weil insoweit unnötige Zuschlagen von Türen erfasst. Unnötig ist der Lärm, der bei sachgerechter Fahrzeugbenutzung vermeidbar ist. Unvermeidbar kann daher der beim Aufwärmen eines Wagens am Taxistandplatz entstehende Motorenlärm sein . Bejaht wurde der Verstoß gegen § 30 StVO bei nächtlichem Instandsetzen eines Fahrzeugs auf der Straße, bei einem zehn Minuten dauernden nächtlichen Versuch, ein Kraftrad zu starten, beim Laufen lassen eines Fahrzeugmotors, wenn ein ausreichender technischer Grund dafür nicht vorliegt oder wenn es über das bei sachgemäßer Benutzung notwendige Maß hinausgeht. Das Interesse eines Lkw-Fahrers daran, das Führerhaus seines Fahrzeugs möglichst warm zu halten, wird nicht als ausreichender technischer Grund angesehen, da dies zum Betrieb des Fahrzeugs nicht erforderlich ist. Auch Lärm, der bei höherer Geschwindigkeit durch Quietschen der Reifen in Kurven entsteht, wurde als durch § 30 erfasst angesehen.
Abgasbelästigung
Die Neufassung des § 30 Abs. 1 S. 1 von 1980 stellt klar, dass vermeidbare Abgasbelästigungen auch dann zu unterlassen sind, wenn keine konkrete Belästigung eintritt. Unnötiges Laufen lassen des Motors ist daher auch wegen der nur möglichen Abgasbelästigung ordnungswidrig. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Luft ohnehin schon verschmutzt ist. Abgase wirken nämlich stets kumulativ. Durch Luftströmungen werden Abgase zudem über weite Strecken befördert und zeigen ihre belästigenden und schädlichen Wirkungen oft erst in einer solchen Entfernung, dass ihre Quelle nicht mehr ohne weiteres auszumachen ist. Wären nur solche Abgasbelästigungen verboten, bei denen festgestellt werden könnte, dass konkrete Personen betroffen sind, so würde der Schutzzweck der Norm nur unzureichend verwirklicht.
Hin- und Herfahren
Die konkrete Belästigung kann auch im Lärm des unnützen Hin- und Herfahrens bestehen, auch wenn die in der Verkehrslärmschutzverordnung genannten Grenzwerte nicht erreicht werden. Unnützes Hin- und Herfahren ist jedoch nur dann ordnungswidrig, wenn dadurch im Einzelfall andere konkret belästigt werden. Das kann durch mehrfaches Schalten, scharfes Beschleunigen oder Bremsen, scharfes Durchfahren der Kurven geschehen. Das Fahrverhalten ist unnütz, wenn es auch unter Berücksichtigung des von dem Betroffenen verfolgten Zweckes als völlig nutzlos, überflüssig, vermeidbar oder entbehrlich gewertet werden muss.