ROTLICHTVERSTOß
TATBESTAND: | BUßGELD | PUNKTE | FAHRVERBOT |
---|---|---|---|
Ampel bei "Rot" überfahren | 90 | 1 | |
...mit Gefährdung | 200 | 2 | 1 |
...mit Sachbeschädigung | 240 | 2 | 1 Monat. Je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem "Rot" überfahren | 200 | 2 | 1 Monat. Je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
...mit Gefährdung | 320 | 2 | 1 Monat. Je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
...mit Sachbeschädigung | 360 | 2 | 1 Monat. Je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB |
Nach rechts abbiegen ohne vorher zu halten an einer roten Ampel, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist | 70 | 1 | |
...mit Gefährdung | 100 | 1 | |
...mit Verursachung eines Unfalls | 120 | 1 | |
Nach rechts abbiegen ohne vorher zu halten an einer roten Ampel, an der rechts ein grüner Pfeil angebracht ist und dabei den Fußgänger- oder Fahrradverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtung behindern | 100 | 1 |
Ratgeber: Rotlichtverstoß
§ 37 StVO – Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
Grün: »Der Verkehr ist freigegeben«.
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: »Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben«.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.
Gelb ordnet an: »Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten«.
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: »Halt vor der Kreuzung«.
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.
Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
»Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden«.
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
»Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben«.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
»Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln«.
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
Wann liegt ein Rotlichtverstoß vor?
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 »Halt vor der Kreuzung« verstoßen wird. Dem bloßen Überfahren der Haltlinie kommt dementsprechend keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Betroffener verstößt, wenn er nicht in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich hinein fährt, lediglich gegen § 41 Zeichen 294 (Haltlinie). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es beim qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rotlicht), in den Fällen, in denen eine Haltlinie vorhanden ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt. Auch wenn nur die Farbfolge Rot-Gelb vorhanden ist, liegt ein Rotlichtverstoß i. S. d. Nr. 132 BKat vor.
Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß
- einfacher Rotlichtverstoß: die Ampel war kürzer als 1 Sekunde Rot
- qualifizierter Rotlichtverstoß: die Ampel war länger als 1 Sekunde Rot
Einfacher Rotlichtverstoß:
- Bei Rot über die Ampel gefahren: 90 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg
- Bei Rot über die Ampel gefahren mit Gefährdung: 200 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
- Bei Rot über die Ampel gefahren mit Sachbeschädigung: 240 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
Qualifizierter Rotlichtverstoß:
- Bei Rot über die Ampel gefahren: 200 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
- Bei Rot über die Ampel gefahren mit Gefährdung: 320 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
- Bei Rot über die Ampel gefahren mit Sachbeschädigung: 360 Euro, 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot
In Abhängigkeit der Schwere des Falles, können gemäß der StVO aber noch höhere Bußgelder verhängt bzw. noch längere Fahrverbote ausgesprochen werden.
1. Einfache Rotlichtverstöße
Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 »Halt vor der Kreuzung« verstoßen wird. Dem bloßen Überfahren der Haltlinie kommt dementsprechend keine eigenständige Bedeutung zu. Ein Betroffener verstößt, wenn er nicht in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich hinein fährt, lediglich gegen § 41 Zeichen 294 (Haltlinie). Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es beim qualifizierten Rotlichtverstoß (länger als eine Sekunde Rotlicht), in den Fällen, in denen eine Haltlinie vorhanden ist, auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene die Haltlinie überfährt. Auch wenn nur die Farbfolge Rot-Gelb vorhanden ist, liegt ein Rotlichtverstoß i. S. d. Nr. 132 BKat vor.
Ein Rotlichtverstoß ist auch dann gegeben, wenn ein Fahrzeugführer die Haltelinie bei grün überfährt, danach verkehrsbedingt anhalten muss und bei zwischenzeitlich auf rot gewechseltem Lichtzeichen weiterfährt (OLG Stuttgart Beschl. v. 01.08.2003 – 4 Ss 343/2003, 4 Ss 343/03, juris, auch zum Folgenden). Es liege aber bei dieser Sachlage kein gravierender Rotlichtverstoß vor, auch wenn die Ampel bei der Weiterfahrt bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte, wenn im Zeitpunkt des Anfahrens für Fußgänger Rotlicht gilt und daher niemand gefährdet werde. Dann sei die für einen einfachen Rotlichtverstoß vorgesehene Geldbuße von 50 EURO ausreichend. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten sei.
Für das Kammergericht sind aus diesen Gründen bei einer Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes grundsätzlich genaue Feststellungen unter anderem dazu erforderlich, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug bei Rotbeginn von der Haltlinie entfernt war (DAR 2005, 634). Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht auch nach Auffassung des OLG Brandenburg grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu erforderlich, wie weit dieser mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als sie von Gelb- auf Rotlicht umschaltete (Beschl. v. 09.02.2004, Az. 1 Ss (OWi) 15 B/04, juris, auch zum Folgenden). Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben.
Ein Rotlichtverstoß in einem Bereich, in dem sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, ist bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an (OLG Hamm Beschl. v. 23.06.2003, Az. 3 SsOWi 310/03,www.burhoff.de).
Werden zur Regelung des Verkehrs Lichtzeichen mit Pfeilen verwendet, so kann auch derjenige gegen § 37 Abs. 2 verstoßen, der sich nach dem Vorbeifahren an der LZA entschließt, die Einmündung nicht in der freigegebenen Richtung zu passieren, sondern in der gesperrten Richtung weiter zu fahren (OLG Zweibrücken NZV 1997, 324 [OLG Zweibrücken 07.04.1997 – 1 Ss 48/97]). Sind gleichgerichtete Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen versehen, muss jeder Kraftfahrer die Ampel für seinen Fahrstreifen beachten. Benutzt er zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den die zugehörige Ampel Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in die durch Rot gesperrte Fahrspur für eine andere Richtung zu wechseln, liegt ein Rotlichtverstoß vor (OLG Hamm Beschl. v. 25.01.2006, Az. 1 SsOWi 223/05, juris).
Für das OLG Düsseldorf (NZV 1993, 243) liegt kein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 vor, wenn der Fahrzeugführer vor der LZA nach rechts abbiegt, in dieser Straße wendet, sodann bei Grünlicht wieder nach rechts abbiegt und in die zuvor ausgesuchte Richtung weiterfährt.
Gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, wer an einer mit Rotlicht vor einer Verkehrsampel wartende Fahrzeugreihe auf der linken Fahrbahnhälfte vorbeifährt, obwohl er damit rechnen muss, dass er nach dem Erscheinen von Grünlicht den Gegenverkehr behindern wird oder sich in die rechts befindliche Fahrzeugreihe unter Gefährdung oder Behinderung dieser Fahrzeugführer hineindrängen muss (BayObLG VRS 29, 304).
Nimmt ein Zeuge zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel und erst im Anschluss daran das von links kommende Fahrzeug des Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie wahr, ist die Beiziehung eines Ampelschaltplans zur Feststellung des Rotlichtverstoßes entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen (OLG Celle Beschl. v. 01.11.2011 – 311 SsBs 109/11, juris). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, auf das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes aus den Angaben von Zeugen zu schließen, die gleichzeitig das Grünlicht der Lichtzeichenanlage für den Querverkehr und das Einfahren in den Kreuzungsbereich beobachten. In den Urteilsgründen muss jedoch in aller Regel der Programmablauf der Lichtzeichenanlage mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Schlussfolgerung zu ermöglichen (OLG Hamm Beschl. v. 01.09.2009 – 2 SsOWi 550/09, juris, auch zum Folgenden). Insbesondere nachträgliche Zeitschätzungen durch Zeugen seien wegen der Ungenauigkeit des menschlichen Zeitgefühls grundsätzlich mit einer erheblichen Fehleranfälligkeit belastet. Es bedürfe daher zumindest der Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte in den Urteilsgründen, die eine Überprüfung der Schätzung auf ihre Zuverlässigkeit zulassen. Freie Schätzungen auf Grund bloß gefühlsmäßiger Erfassung der verstrichenen Zeit seien zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich ungeeignet. Folge ein Tatrichter den Ausführungen eines Sachverständigen, sei eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. Die Urteilsgründe müssten zudem grundsätzlich erkennen lassen, ob das Gericht sich den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund einer eigenen Sachprüfung angeschlossen habe.
2. Qualifizierte Rotlichtverstöße
Die Berechnung der Rotlichtdauer beginnt dabei mit dem Überfahren der bei der Ampel befindlichen Haltelinie (OLG Frankfurt/M. DAR 1995, 30).
Für das OLG Hamm muss es sich aus den Gründen eines Urteils wegen eines Rotlichtverstoßes ergeben, ob es sich um einen so genannten einfachen oder einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß handelt. Insbesondere dann, wenn es nach einem Ausweichen zu einem Verkehrsunfall kam (SVR 2006, 311). Nach Ansicht des OLG Stuttgart liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach Nr. 132.3 BKat nur vor, wenn die Wechsellichtzeichenanlage bereits beim Überfahren der Haltlinie seit mehr als einer Sekunde Rotlicht angezeigt hat und der Betroffene sodann in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich eingefahren ist (VRS 94, 141). In einem solchen Fall sind die Feststellungen in einem Urteil lückenhaft, wenn unklar bleibt, ob die Zeitangabe »Die Lichtzeichenanlage zeigte dabei schon länger als eine Sekunde rotes Licht« den Zeitpunkt der Überschreitung der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage betrifft, oder erst das etwas spätere Überqueren der Kreuzung durch den Betroffenen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschl. v. 01.06.2011 – 3 – 26/11 (RB), juris, auch zum Folgenden). Beruhten die Feststellungen nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes, so seien wegen der damit verbundenen Fehlerquellen klare und erschöpfende Angaben erforderlich. Einen qualifizierten Rotlichtverstoß kann für den BGH nach einer am Schutzzweck orientierten Auffassung auch begehen, wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt (NZV 1999, 430).
Nach Kammergericht stellt es allerdings keinen qualifizierten Rotlichtverstoß dar, wenn der Betroffene mit dem Fahrzeug während der Grünphase für die Linksabbiegerspur auf der mittleren Geradeausspur trotz des für diese Spur abgestrahlten roten Ampellichts in die Kreuzung einfährt, um anschließend nach links abzubiegen (NZV 2001, 311 [KG Berlin 23.03.2001 – 2 Ss 33/01]).
Die für einen qualifizierten Rotlichtverstoß nach Nr. 132.3 vorgesehene Regelahndung ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Diese Vorschrift soll nach der amtlichen Begründung eine schärfere Ahndung besonders schwer wiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die Missachtung eines Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich nach dieser Zeit bereits Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (Kammergericht Beschl. v. 17.04.2010 – 2 Ss 40/10, juris, auch zum Folgenden). Dieser Gesichtspunkt komme dann nicht zum Tragen, wenn es von vornherein nicht zu einer solchen abstrakten Gefährdung kommen könne, weil andere Verkehrsteilnehmer zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes ebenfalls nicht in den geschützten Kreuzungsbereich eindringen dürften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt sind. In einem solchen Fall sei vielmehr von der Annahme eines einfachen Rotlichtverstoßes auszugehen.
Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass die durch einen Polizeibeamten erfolgende Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit einer hohen Unsicherheit belastet ist (DAR 2003, 85). Eine nachträgliche gefühlsmäßige Schätzung der Rotlichtdauer ist daher für den Beweis eines Ordnungsverstoßes nicht ausreichend. Ebenso bestätigt das OLG Hamburg, dass die Schätzung eines Zeitablaufs allgemein mit hoher Unsicherheit behaftet ist (DAR 2005, 165, auch zum Folgenden). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ablauf geschätzt wird und die Überwachung nicht gezielt durchgeführt wird. Es müssen dann konkrete Tatsachen genannt werden, auf denen die Schätzung des Polizeibeamten beruht.
Bei Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr ist nach Ansicht des Kammergerichtszum Ausgleich der Reaktionsverzögerung bei Bedienung der Stoppuhr ein Toleranzabzug von 0,3 Sekunden vom gemessenen Wert vorzunehmen (NZV 2002, 334). Eine Zeitmessung durch Zählen »21, 22« genügt nach Auffassung des OLG Hamm i. d. R. nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß festzustellen (VRS 92, 281). Allerdings kann es bei einer gezielten Rotlichtüberwachung, die auf regelmäßig erfolgenden Zählungen »21–22–23« beruht, ausreichen, um einen Verstoß nach Nr. 34.2 BKatV (heute Nr. 132.3 qualifizierter Rotlichtverstoß) festzustellen. Die durch Mitzählen ermittelte Schätzung der Rotlichtdauer muss jedoch überprüfbar sein. Deshalb muss das tatrichterliche Urteil Feststellungen dazu enthalten, nach welcher Methode die Zeit geschätzt wurde und Angaben zum Ablauf des Rotlichtverstoßes, zur Entfernung des Fahrzeugs zur Lichtzeichenanlage und zu einer gegebenenfalls vorhandenen Haltelinie treffen (OLG Hamm Beschl. v. 12.03.2009 – 3 SsOWi 55/09, juris).
Wenn ein Gericht seine Überzeugung des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes – nach umfassender Auseinandersetzung mit den örtlichen Gegebenheiten, Ampelphasen und Verkehrsabläufen – auf die qualitativ hochwertigen Aussagen zweier Polizeibeamter stützt, ist dies nach Ansicht des OLG Hamm rechtlich nicht zu beanstanden (Beschl. v. 30.08.2007, Az. 2 SsOWi 527/07, juris, auch zum Folgenden). Allerdings muss durch die im Urteil festgestellten und gewürdigten Anknüpfungstatsachen hinreichend sichergestellt werden, dass ein von einem Betroffenen geführtes Fahrzeug, die Haltlinie zu einem Zeitpunkt passiert hat, als die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hat. Die Überbrückung von vier bis fünf Fahrzeuglängen bis zur Haltlinie sowie das bereits erfolgte Anfahren des linksabbiegenden Gegenverkehrs dienen in Verbindung mit dem die Ampelanlage detailliert überblickenden Standort der Polizeibeamten zur Verifizierung des verstrichenen Zeitablaufs und minimieren das Fehlerrisiko. Demzufolge handelt es sich nicht um eine zufällige und bloße gefühlsmäßige Schätzung der Polizeibeamten, sondern eine verifizierte Zeitbestimmung auf gesicherter Tatsachengrundlage. Diese wird den gesteigerten Anforderungen an eine polizeiliche Zeitfeststellung gerecht.
Die Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann sich auch auf ein Geständnis des Betroffenen stützen (OLG Frankfurt/M. Beschl. v. 05.08.2003 – »SsOWi 162/03, NStZ-RR 2003, S. 314).
Kommt es nach dem OLG Jena infolge Augenblicksversagens aufgrund eines sogenannten Mitzieheffekts zu einem qualifizierten Rotlichtverstoß, so liegt grundsätzlich objektiv eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 25 StVG vor. Subjektiv ist dies im Einzelfall zu prüfen. Es liegt jedoch kein atypischer Fall eines Rotlichtverstoßes vor, der eine Herabsetzung der Regelgeldbuße rechtfertigen würde (VRS 110, 54).
Beachtet ein Taxi (berechtigt) auf Sonderfahrstreifen das schon länger als 1 Sekunde Halt gebietende Sonderlichtzeichen (weißer waagerechter Lichtbalken) nicht und gefährdet oder schädigt einen anderen, liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor (OLG Köln DAR 2001, 87).
Im Rahmen der Regelgeldbuße von 125 Euro (heute: 200 €) für einen qualifizierten Rotlichtverstoß ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt. Eine zusätzliche Erhöhung wegen besonders langer Rotlichtdauer kommt nicht in Betracht. Auch bei einer im konkreten Fall angenommenen Rotlichtdauer von 7 Sekunden ist nicht ersichtlich, dass eine weiter gehende abstrakte Gefahr bestanden hätte, die eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte (Kammergericht Beschl. v. 13.01.2010 – 3 Ws (B) 714/09, 2 Ss 267/09 – 3 Ws (B) 714/09, juris).
3. Baustellenampel
Das Überfahren des Rotlichts einer Verkehrsampel ist allerdings auch dann, wenn diese die Durchfahrt an einer Baustelle regeln soll, regelmäßig eine schwer wiegende Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Grundlage einer Fahrtenbuchauflage gemacht werden kann (VGH Mannheim NZV 1991, 408).
4. Umfahren einer Lichtzeichenanlage
Versuche, trotz Rotlichts durch das Umfahren der LZA schnell vorwärts zu kommen, werden in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (zahlreiche Beispielfälle auch bei Krumm, S. 436).
Wer zwecks schnelleren Vorwärtskommens vor einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel über 2 Gehwege und einen rechts an der Kreuzung zweier Straßen gelegenen Parkplatz zu der kreuzenden Querstraße fährt, um auf dieser seine Fahrt fortzusetzen, verstößt gegen § 2 Abs. 1, nicht jedoch gegen § 37 Abs. 2 (OLG Hamm VRS 56, 292). Wer eine Rotlichtampel bewusst durch kurz vorheriges Auffahren auf den Gehweg umfährt, um hinter ihr wieder trotz andauernden Rotlichts innerhalb des durch die Ampel geschützten Fahrbahnbereichs weiter zu fahren, verstößt tateinheitlich sowohl gegen§ 2 Abs. 1 als auch gegen § 37 Abs. 2 (OLG Köln VRS 61, 291).
Umfährt ein Verkehrsteilnehmer eine an einer Kreuzung stehende Lichtzeichenanlage unter Benutzung des Gehwegs, begeht er dann einen Rotlichtverstoß, wenn er noch im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (OLG Hamm DAR 2002, 465).
Liegt kein gezieltes Umgehen der Verkehrssignalanlage vor, ist deren Rotlicht nur für die Benutzer der Fahrbahn verbindlich, nicht dagegen für den Verkehrsteilnehmer, der die Fahrbahn verlassen und die Signalanlage außerhalb der Fahrbahn wie z. B. auf dem Bürgersteig passiert hat (OLG DüsseldorfVRS 59, 235). Nach Auffassung des OLG Karlsruhe verstößt jedoch auch der gegen § 37 Abs. 2, der mit seinem Kraftrad eine Rotlicht zeigende LZA bewusst umfährt und hinter ihr trotz anhaltenden Rotlichts und noch innerhalb des durch die LZA geschützten Bereichs wieder auf die Fahrbahn einfährt (NZV 1989, 158). Wer eine Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage außerhalb des geschützten Verkehrsraums umfährt, begeht keine Verkehrsordnungswidrigkeit, wenn er den vom Lichtzeichen geschützten Bereich vermeidet (OLG Oldenburg VRS 68, 286).
Fahrverbot und Fahrtenbuch
Das Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit der sich aus § 4 Abs. 4 BKatV ergebenden Möglichkeit auseinandersetzen, unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen. Liegt eine Tat mehr als zwei Jahre zurück und ist in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten festgestellt worden, ist ein Fahrverbot in Frage zu stellen (OLG Hamm Beschl. v. 01.09.2009 – 2 SsOWi 550/09, juris).
Die in den lfd. Nr. 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2 bezeichneten Rotlichtverstöße ziehen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV ein Regelfahrverbot nach sich, weil diese Verstöße nach h. M. zugleich jeweils als eine grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit nach § 25 Abs. 1 StVGeingeordnet werden. Liegt jedoch bei dem betreffenden Rotlichtverstoß keine grobe oder beharrliche Pflichtwidrigkeit vor, sondern beruht dieses Fehlverhalten auf einer anderen Motivation oder Tatsachengrundlage, so entfiele zunächst diese Einordnung und in einem zweiten Schritt das Regelfahrverbot. Bei dieser Systematik handelt es sich um ein »Regel-Ausnahmesystem« (Deutscher, S. 106).
Aus Sicht des OLG Hamm scheidet ein Regelfahrverbot aus, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß an einer Fußgängerampel ohne möglichen Querverkehr zur verkehrsarmen Nachtzeit stattfindet und dementsprechend nicht nur die konkrete, sondern auch die abstrakte Gefährlichkeit des Verstoßes entfällt (SVR 2006, 312).
Für die Frage der Verhängung eines Fahrverbots bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens kann es nicht darauf ankommen, ob nach der (zutreffenden) Einschätzung eines Betroffenen eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschl. v. 06.03.2003 – 1 ObOWi 58/03, juris).
Der in der Anordnung eines einmonatigen Regelfahrverbotes liegende erhöhte Sanktionsrahmen bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß ist nicht eröffnet, wenn es zu einer abstrakten Gefährdung des Querverkehrs und insbesondere von Fußgängern von vornherein nicht kommen kann, weil diese deshalb zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen konnten, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren (Kammergericht Beschl. v.07.04.2010 – 3 Ws (B) 115/10–2 Ss 40/10, NZV 2010, S. 361 f.).
Der Beruf des Taxifahrers allein begründet für das OLG Hamm jedoch noch nicht, dass bei Rotlichtverstößen auf ein Fahrverbot verzichtet werden kann. Einen Ausnahmefall vom Fahrverbot kann zwar der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage sein (VRS 110, 446, auch zum Folgenden). Dazu reicht es nicht aus, dass der Taxifahrer Frau und Kind zu unterhalten hat. Es muss deutlich werden, welche Existenzfolgen dies hat.
Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage sind bei einem Rotlichtverstoß erfüllt, wenn mit dem Fahrzeug, dessen Halter der Adressat der Fahrtenbuchauflage war, ein (trotz angemessenen Aufklärungsaufwandes des Beklagten nicht aufklärbarer) Verkehrsverstoß begangen worden ist, indem in eine Kreuzung eingefahren wurde, obwohl die Lichtzeichenanlage bereits auf Rot umgeschaltet hatte (OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 29.02.2000 – 8 B 14/99, JurionRS 2000, 32149).
Rechtfertigung
Das sog. »Augenblicksversagen« kann bei einer momentanen Unaufmerksamkeit vorliegen, in deren Folge das Rotlicht nicht oder nicht rechtzeitig wahrgenommen wird. Wenn einem Fahrzeugführer allerdings die Örtlichkeit bekannt ist und das Rotlicht schon länger angezeigt wird, kann dieses entlastende Rechtsinstitut nicht angenommen werde. Wird im Bußgeldverfahren ein Augenblicksversagen behauptet, ist eine Einlassung des Betroffenen unumgänglich, aus welchen Gründen das Rotlicht der LZA – eventuelle auch im Zusammenhang mit einem Mitzieheffekt – missachtet wurde (ebenso Deutscher, S. 107, 110).
Ein »Augenblicksversagen« liegt für das OLG Karlsruhe nicht vor, wenn sich ein Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit von einem wegen eines Defekts liegen gebliebenen Fahrzeug derart ablenken lässt, dass er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage übersieht (VRS 111, 439). Beruft sich der Betroffene in einem Bußgeldverfahren wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes auf ein sog. Augenblicksversagen, macht es diese Argumentation für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 43, 241) ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann (OLG Hamm Beschl. v. 23.05.2005, Az. 2 SsOWi 295/05, juris, auch zum Folgenden). Bei einer leichten oder momentanen Unaufmerksamkeit, so z. B. wenn der Betroffene durch eine Adressensuche abgelenkt ist, muss von einem Fahrverbot abgesehen werden, weil dann bereits auf der Tatbestandsebene die Voraussetzungen für dessen Verhängung nicht vorliegen. Diese Umstände haben dann aber auch im Rahmen des Augenblicksversagens Bedeutung und sind vom Tatrichter näher aufzuklären.
Kann ein drohender Auffahrunfall anders als durch einen Rotlichtverstoß nicht vermieden werden, gilt Notstandsrecht (OLG Düsseldorf VRS 82, 204). Der Hinweis auf Straßenglätte genügt jedoch zur Rechtfertigung nicht (OLG Düsseldorf VRS 82, 369).
Die mit erheblichem Geschwindigkeitsunterschied erfolgte Annäherung eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs macht einen Rotlichtverstoß nicht ohne weiteres zur Notstandshandlung (KG NZV 1993, 362).
Milder kann der Rotlichtverstoß beurteilt werden, wenn es sich um eine so genannte »Pförtnerampel« (Fehlen der Grünphase) handelt (AG Konstanz NZV 1992, 204 [AG Konstanz 19.06.1991 – 8 OWi 65/91]) oder um einen Frühstart am Ende einer Rotphase (OLG OldenburgVRS 85, 450). Entsprechendes gilt, wenn nach Rechtsabbiegen eine überraschend erkennbare, den Fußgängerüberweg sichernde Ampel sichtbar wird, Fußgänger jedoch nicht zu sehen sind (OLG Schleswig DAR 1994, 39).
Lkw-Fahrer nutzen für festgestellte Rotlichtverstöße oft die Entschuldigung, eine Vollbremsung sei ihnen nicht zumutbar gewesen, weil sonst die Ladung in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Eine derartige Begründung würde einen weiteren Verstoß gegen die Ladungssicherung gem. § 22 Abs. 1nahelegen, weil Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass diese auch bei Vollbremsungen mit maximaler Bremsverzögerung nicht herabfällt oder verrutscht.
Nähert sich einem oder mehreren vor einer LZA mit rotem Licht wartenden Fahrzeugen ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn aus rückwärtiger Richtung, so dürfen die Fahrzeugführer die Haltlinie vorsichtig passieren und sich so weit in den geschützten Kreuzungsbereich hineintasten, dass sie dem Einsatzfahrzeug die »Bahn frei« machen können. Ihr Handeln ist dann durch das Befolgen des Gebots aus § 38 Abs. 1 gerechtfertigt.
Rote Ampel überfahren in der Probezeit
Wer seinen Führerschein bestanden hat, für den gilt in den ersten zwei Jahren die Probezeit. Für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Verkehr in dieser Zeitspanne sehen das Verkehrsrecht und der Bußgeldkatalog ein verschärftere Strafmaß vor. Sinn der Probezeit ist, junge Fahrer zu einem umsichtigeren Fahren zu animieren und zugleich die Unfallzahlen von Fahranfängern zu senken. Fahranfänger in der Probezeit, die eine rote Ampel überfahren, haben im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einen schwerwiegenden Verstoß begangen und müssen neben der jeweiligen Strafe noch an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen. Zudem verlängert sich die Probezeit anschließend um zwei Jahre.
Aufbauseminar: Inhalt und Ablauf
Aufbauseminare finden in Fahrschulen mit einer Gruppe von mindestens sechs bis höchstens zwölf Teilnehmern statt und bestehen insgesamt aus fünf Teilen:
- vier theoretische Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 135 Minuten
- Beobachtungsfahrt zwischen der ersten und zweiten Sitzung (mindestens 30 Minuten und mit bis zu drei Teilnehmern des Aufbauseminars)
Im Rahmen der Nachschulung werden u.a. auch die jeweiligen Verstöße der Teilnehmer genauer besprochen und zudem Wege zur zukünftigen Vermeidung aufgezeigt und gesucht. Nach Abschluss des Aufbauseminars bekommen die Teilnehmer eine Bescheinigung, die bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde eingereicht wird. Sollte der Führerscheininhaber das Aufbauseminar nicht in der festgesetzten Frist erfolgreich abschließen, kommt es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis. Erst wenn die erfolgreiche Seminar-Teilnahme nachgewiesen werden kann, wird eine neue Fahrerlaubnis erteilt.
Generell sollte jeder Fahranfänger, aber natürlich auch jeder andere Verkehrsteilnehmer, tunlichst vermeiden, negativ im Straßenverkehr aufzufallen. Fahranfänger, die nach dem ersten Aufbauseminar erneut schwer auffällig werden – wozu der Rotlichtverstoß zählt – bekommen eine schriftliche Verwarnung sowie eine Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung zu absolvieren. Hierbei handelt es sich allerdings um eine freiwillige Empfehlung. Kommt es danach zu einem erneuten Verstoß, wird die Fahrerlaubnis entzogen. In diesem Fall gibt es auch keinen Ermessensspielraum, so dass selbst eine verkehrspsychologische Beratung die Problematik nicht verändern kann.
Rotlichtverstoß Radfahrer
Einfache Rotlichtverstoß:
- Rotlicht missachtet: 45 Euro Bußgeld
- Rotlicht missachtet mit Gefährdung: 100 Euro, 2 Punkte in Flensburg
- Rotlicht missachtet mit Sachbeschädigung: 120 Euro, 2 Punkte in Flensburg
Qualifizierter Rotlichtverstoß:
- Rotlicht missachtet: 100 Euro, 2 Punkte in Flensburg
- Rotlicht missachtet mit Gefährdung: 160 Euro, 2 Punkte in Flensburg
- Rotlicht missachtet mit Sachbeschädigung: 180 Euro, 2 Punkte in Flensburg
Für Radfahrer mit Führerschein hat das Überfahren einer roten Ampel ggf. auch Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis.
Radfahrer sollten Bußgeldbescheide genauestens prüfen
Laut Empfehlung des ADFC (Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club), sollten Bußgeldbescheide generell geprüft werden. Denn gerade beim Rotlichtverstoß kommt es immer wieder vor, dass die Bußgeldstelle aus Versehen das volle Strafmaß des Bußgeldkatalogs für Kraftfahrer verlangt.
Rotlichtverstoß Fußgänger
- Überqueren einer Ampel bei Rotlicht: 5 Euro Bußgeld
- Überqueren einer Ampel bei Rotlicht mit Unfallfolgen: 10 Euro
Anders als beim Rotlichtverstoß für Auto- oder Fahrradfahrer wird bei Fußgängern nicht zwischen einem einfachen und qualifizierten Rotlichtverstoß differenziert.
Ein Rotlichtverstoß von Fußgängern liegt auch vor, wenn man sich beim Umschalten der Ampel auf Rot bereits auf der Straße befindet und diese nicht schnell überquert wird.
Rotlichtverstoß im Ausland
- Belgien: ab 165 Euro
- Bulgarien: ab 50 Euro
- Dänemark: 270 Euro
- Finnland: ab 10 Tagessätze
- Frankreich: ab 135 Euro
- Griechenland: ab 350 Euro
- Großbritannien: bis 1200 Euro
- Irland: ab 80 Euro
- Italien: ab 170 Euro
- Kroatien: ab 260 Euro
- Luxemburg: ab 145 Euro
- Malta: ab 60 Euro
- Niederlande: 230 Euro
- Norwegen: 630 Euro
- Österreich: ab 70 Euro
- Polen: ab 75 Euro
- Portugal: ab 100 Euro
- Rumänien: ab 65 Euro
- Schweden: ab 130 Euro
- Schweiz: ab 150 Euro
- Slowakei: bis 200 Euro
- Spanien: 90 bis 300 Euro
- Tschechien: ab 35 Euro
- Türkei: 60 Euro
- Ungarn: bis 80 Euro
- Zypern: ab 85 Euro