Was tun bei einem Verkehrsverstoß?

Was jetzt wichtig ist:

1. Sie haben das Recht zu Schweigen.
2. Vermeiden Sie Schuldeingeständnisse, treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Polizei.
3. Legen Sie gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen (Eingang bei der Bußgeldstelle) schriftlich – nicht per Email – Einspruch ein.

Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle offenen Fragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Chancen in Ihrem Fall gegen das Bußgeld, die Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot vorzugehen bestehen und wie Sie Ihre Rechte gegenüber der Bußgeldbehörde durchsetzen können.

Hinweis

Die Erfahrung zeigt: Die Vertretung in Bußgeldverfahren durch einen Verkehrsanwalt ist erfolgsversprechender als eine Eigenvertretung vor Gericht.

  • Sie haben das Recht zu Schweigen In einem Ermittlungsverfahren müssen Sie sich als Beschuldigter zur Sache nicht äußern. Das gilt sowohl bei einen strafrechtlichen Vorwurf, z.B. Unfallflucht ebenso wie bei einer angeblich begangene Ordnungswidrigkeit. Nachteile erwachsen hieraus nicht. Aber warum sollte man schweigen? Die Ermittlungsbehörden müssen dem Beschuldigten zunächst nachweisen, dass er der Täter war. Manchmal sind die Beweismittel undeutlich oder ungültig (schlechte Fotoqualität, fehlerhaftes Messgerät, undeutliche Zeugenaussage).
  • Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Bußgeldbescheid oder Anhörbogen einschüchtern lassen.
  • Vermeinden Sie Schuldeingeständisse.
  • Legen Sie Einspruch innerhalb von 2 Wochen ein!
  • Beantragen Sie AkteneinsichtEin Anwalt kann für Sie Akteneinsicht beantragen. Er kennt die Strategien zu Ablauf, Verfahren und Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren und kann daher nach Akteneinsicht beurteilen, welche Einsprüche geltend gemacht werden können, ob der Vorwurf stichhaltig ist und ob Verfahrensfehler vorliegen.

Anhörungsbogen

Jedem Beschuldigten muss grundsätzlich vor Erlass eines Bußgeldbescheides die Möglichkeit gegeben werden, zum Vorwurf der Verkehrssünde Stellung zu nehmen. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens.

Ihre Rechte – Sie müssen

  • Keine Angaben zur Sache machen.
  • Den Anhörungsbogen nicht zurücksenden.
  • Lediglich Angabe zu den Personalien machen (§ 111 OWiG). Und das nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind. Es reichen der Vorname, der Familienname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift.
  • Keine Angaben zum Beruf machen.

Weitere wichtige Tipps zum Anhörungsbogen:

  • Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen.
  • Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.
  • Anhörungsbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Auch wenn es die Behörde dringend macht. Es gibt keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.

Einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden.
Nur

  • einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie
  • der Ladung einer Bußgeldbehörde

müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Sie haben das Recht zu schweigen. Aus Ihrem Schweigen dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.

Bußgeldbescheid

Nach Aufklärung des Sachverhalts im Bußgeldverfahren stellt die Bußgeldstelle das Verfahren ein oder erlässt, wenn der Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern (Anhörungsbogen), einen Bußgeldbescheid. Sollte man einen Bußgeldbescheid einfach akzeptieren und die Geldbuße zahlen? Viele Betroffene akzeptieren den Bußgeldbescheid, da die Geldbuße meist ohnehin nicht sehr hoch ist und Sie denken, dass bei dem Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid keine große Chance besteht. In manchen Fällen mag das stimmen. Bedenken Sie jedoch, dass die Entscheidung einen Bußgeldbescheid zu akzeptieren endgültig ist. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach den Regelsätzen der Bußgeldkatalogverordnung.

Mit einer Geldbuße wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten geahndet. Geldbußen sind nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Es handelt sich hierbei nur um Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.

Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.

Den Aktuellen Bußgeldkatalog finden Sie hier. Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Experten bedient.

  • Wichtig: Nur ein routinierter Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kennt die Paragraphen des Gerichtsverfahrens im Einzelnen
  • Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten.
  • Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kennt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen.
  • Verkehrsanwälte erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen effektive Methoden, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.

Einspruch

Innerhalb einer Frist von 2 Wochen können Sie Einspruch bei der zuständigen Behörde gegen den Bußgeldbescheid einlegen! Wird der Einspruch nicht eingelegt, muss der Betroffene zahlen, die Punkte werden eingetragen und ein gegebenenfalls verhängtes Fahrverbot wird wirksam. Sie werden in der Regel aufgefordert den Einspruch zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig.

Hinweis

Wichtig: Als Betroffener haben Sie eine Frist von 2 Wochen, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Nach dem Einspruch erklärt Ihnen die Behörde in der Regel, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde. Auch darauf müssen Sie nicht reagieren. Das Gericht setzt dann (kann ein halbes Jahr oder länger dauern) einen Termin für die Hauptverhandlung an.

Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall einem Verkehrsanwalt nach Ihren Rechten fragen. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.

Kommt es zur Hauptverhandlung ist der Betroffene bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Wenn der Betroffene unentschuldigt nicht erscheint, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. In diesem Fall wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und der Betroffene muss zahlen. Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.