VERKEHRSREGELN
TATBESTAND:BUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Straße verbotswidrig befahren (Sonderfahrstreifen für Taxen und Busse des Linienverkehrs oder andere Verkehrsverbote) 15
...mit Behinderung der Busse des Linienverkehrs 35
Einbahnstraße in die falsche Richtung befahren 25
Im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger behindert 15
...mit Gefährdung 751
Im Fußgängerbereich, in dem die Durchfahrt verboten ist, Fußgänger gefährdet 701
vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt 10
...mit Gefährdung 15
...mit Sachbeschädigung 25
Gehweg, Grünanlagen oder Seitenstreifen befahren 10
...mit Behinderung 15
...mit Gefährdung 20
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 15
Fahren trotz Fahrverbotes wegen Smog-Alarm oder einer anderen öffentlich bekannt gemachten Anordnung 801
Befahren des Kreisverkehrs in falscher Richtung (Kfz) 25

Ratgeber: Verkehrsregeln

Sonderfahrstreifen

Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse sind Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung (§ 35 Satz 2 VwVfG). Sie dienen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und steigern die Leistungsfähigkeit dieser öffentlichen Nahverkehrsmittel. Andere Verkehrsarten dürfen diesen Sonderweg nicht benutzen. Dieses Verbot gilt nicht für Taxen, wenn unter dem Zeichen das Zusatzzeichen »Taxi« angebracht ist, wohl aber für Mietwagen. Die Kennzeichnung der Taxen ergibt sich aus den §§ 26 und39 BOKraft. Die Sonderfahrstreifen müssen mit dem Zeichen 245 beschildert sein. Die Fahrbahnbeschriftung »Bus« kann dieses Zeichen nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Fehlt das Verkehrszeichen, so ist das Benutzen eines Fahrstreifens mit der vorgenannten Bodenmarkierung allen Fahrzeugführern erlaubt. Dies gilt auch, wenn der Fahrbahnbelag den Sonderfahrstreifen von anderen Fahrbahnen deutlich absondert oder diese Absonderung durch das Aufbringen einer durchgezogenen Linie (Zeichen 295) verdeutlicht wird. Wird ein Sonderfahrstreifen, der mit dem Zeichen 245 beschildert ist, ungerechtfertigt und unberechtigt von anderen als den zugelassenen Fahrzeugen benutzt, so haben diese zumindest die Verkehrsregelung dieser Fahrstreifen zu beachten. Das Zeichen gilt nicht nur für eine örtlich begrenzte Stelle, sondern für eine ganze Strecke des Linienverkehrs (»Vorschrift mit Streckencharakter«), so dass die Regelung als Streckenvorschrift in ihrer örtlichen Bedeutung über Kreuzungen und Einmündungen im Streckenverlauf hinausreicht. Werden Sonderfahrstreifen für Omnibusse in ihrem Verlauf von Kreuzungen und Einmündungen unterbrochen, so erfordert es der Sichtbarkeitsgrundsatz für die einbiegenden Fahrzeugführer, dass jeweils nach der baulichen Unterbrechung das Zeichen 245 wiederholt wird.

Der Schutzzweck des Zeichens 245 besteht darin, in verkehrsreichen Gegenden und Zeiten den öffentlichen Personenverkehr gegenüber dem Individualverkehr zu fördern und dient nicht dem Schutz des Querverkehrs, weder abbiegenden Fahrzeugen noch kreuzenden Fußgängern. Dennoch brauche ein Fußgänger in der Regel nicht mit verkehrswidrigem Fahren – hier: verbotswidrige Benutzung einer Busspur durch einen Radfahrer im Gegenverkehr – zu rechnen und dürfe sich darauf verlassen, dass er nicht von links her angefahren wird. Ein auf der falschen Seite fahrender Radfahrer müsse sich darauf einrichten, dass andere Verkehrsteilnehmer mit einem solchen Verhalten nicht rechnen, und müsse sich deshalb auf diese potentielle Gefahrensituation einstellen.

Wird ein Fahrstreifen im Verlauf einer Straße mit Zeichen 245 gekennzeichnet, so ist er ab dem Standort dieses Zeichens ausschließlich Omnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Diese beabsichtigte Zweckbestimmung ist bereits entscheidend für den planerischen Prozess vor der Einrichtung des Sonderfahrstreifens. Soweit erforderlich kann der Sonderfahrstreifen auch für Taxen und/oder Radfahrer freigegeben werden. Dazu ist eine besondere Anordnung durch ein Zusatzzeichen (»Taxi frei« und/oder Sinnbild Radfahrer und Bezeichnung »frei«) erforderlich. Diese sog. »Busspuren« sind zwar Bestandteile der Fahrbahn, dienen aber ausschließlich dem verkehrspolitischen Zweck, den ÖPNV bevorzugt durch den öffentlichen Verkehrsraum zu geleiten, um diesem Zeit- und Raumvorteile zu verschaffen. Das Verlassen eines Sonderfahrstreifensfür Taxis und Busse ist ein Fahrspurwechsel i. S. d. § 7 Abs. 4 und 5 StVO.

Das Zeichen 245 ist i. V. m. der Regelung aus § 9 Abs. 3 Satz 2 zu sehen, wonach abbiegende Fahrzeugführer die Linienbusse, welche gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen, durchfahren lassen müssen. Dieser Vorrang gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die den Sonderfahrstreifen unbefugt benutzen. Die Verkehrsregelung auf den durch Zeichen 245 gekennzeichneten Sonderfahrstreifen ist auch von den Fahrzeugführern zu beachten, die dort unberechtigt fahren.

Benutzt ein Fahrzeugführer den Sonderfahrstreifen für Linienbusse, ohne dazu berechtigt zu sein, handelt er ordnungswidrig:

  • Straße verbotswidrig befahren (Sonderfahrstreifen für Taxen und Busse des Linienverkehrs oder andere Verkehrsverbote): 15 Euro Bußgeld
  • mit Behinderung der Busse des Linienverkehrs: 35 Euro Bußgeld

Sonderfahrstreifen: Besonderheiten bei der Vorfahrtsregel beachten

  • Der Sonderfahrstreifen gewährt berechtigen Benutzern (Linienbussen, gekennzeichneten Fahrradfahrern oder Taxen) ein Durchfahrtsvorrang vor dem gleichgerichteten abbiegenden Individualverkehr, links oder rechts.

Einbahnstraßen

Einbahnstraßen dienen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Zwar gilt auch auf ihnen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2), doch wird es dadurch gelockert, dass auf Einbahnstraßen auch links gehalten und geparkt werden darf und dass der Linksabbieger sich rechtzeitig möglichst weit links (über die Fahrbahnmitte hinaus) einordnen muss. Schienenfahrzeuge dürfen in Einbahnstraßen links und rechts überholt werden. Einbahnstraßen werden dort angeordnet, wo der Verkehrsstrom aus prinzipiellen Erwägungen heraus in nur einer Fahrtrichtung erfolgen soll. Verkehrsplaner müssen bei ihrer Entscheidung über die Einrichtung von Einbahnstraßen also bereits genaue statistische Erkenntnisse über die zu erwartenden Verkehrsströme besitzen und im Voraus berechnen können, durch welche Verkehrsarten die Einbahnstraße zukünftig genutzt werden wird. Im Regelfall befördert die Einrichtung von Einbahnstraßen den Verkehrsfluss und führt insbesondere zu dem erwünschten Effekt, dass öffentliche Verkehrsmittel ihre Fahrtziele zügiger und unbehindert erreichen können.

Als Rückwärtsfahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer Einbahnstraße gilt auch das Rückwärtsfahren zu einer Parklücke hin, nicht jedoch das Rückwärtseinparken. Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße bei Ausschluss jeder Gefährdung anderer wird daher nur in ganz begrenztem Umfang und bei zwingender Notwendigkeit als zulässig angesehen, so z. B. zum Rückwärts-Einparken in eine nicht anders nutzbare Parklücke. Dagegen wird das Rückwärtsfahren zu einer weiter zurückliegenden Parklücke von der neueren Rechtsprechung als ordnungswidrig angesehen (z. B. eine Rückwärtsfahrt von 15 m; erlaubt ist nur das Rangieren in eine Parklücke).

Das stets parallel zur Fahrtrichtung zu findende Zeichen 220 richtet sich an Verkehrsteilnehmer, die sich auf der Fahrbahn befinden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist eine wiederkehrende Beschilderung mit Zeichen 220 im Verlauf der gesamten Einbahnstraße erforderlich und durch dieVwV-StVO zu Zeichen 220 unter I. 1. für Kreuzungen und Einmündungen in ihrem Verlauf auf beiden Seiten der Fahrbahn zwingend vorgeschrieben.

In Einbahnstraßen dürfen Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass in der verbotenen Richtung kein Verkehr stattfindet. Ein Kraftfahrer, der sich einem haltenden Fahrzeug von hinten nähert, braucht daher insbesondere in Einbahnstraßen nicht damit zu rechnen, dass dieses Fahrzeug sich ihm gegenüber rückwärts in Bewegung setzt, wenn man annimmt, dass für Einbahnstraßen kein grundsätzliches Rückwärtsfahrverbot besteht.

Eine unachtsame Einfahrt in die Einbahnstraße aus der verkehrten Richtung soll durch Beschilderung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) an deren Ende ebenso verhindert werden wie durch die Zeichen 209 und Zeichen 214 bei Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Einbahnstraße. Damit besitzen die genannten ergänzenden Zeichen einen deutlichen Schutzcharakter, so dass bei Verkehrsunfällen, die auf ein Fehlen der ergänzenden Beschilderung zurückgeführt werden können, eine Amtspflichtverletzung der Straßenverkehrsbehörde nahe liegt.

Folgende Querverbindungen zu anderen Regelungen der StVO sind zu beachten:

Führt eine Straßenbahnlinie durch die Einbahnstraße, so dürfen die Straßenbahnen nach § 5 Abs. 7 Satz 3 auch links überholt werden. Fahrradverkehr in Einbahnstraßen ist nun auch in der Gegenrichtung grundsätzlich möglich. Die zeitliche Begrenzung für den zunächst bis zum 31.12.2000 laufenden Modellversuch wurde aufgrund des Erfolges dieser Regelung aufgehoben. Die rigiden Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrradverkehrs in der Gegenrichtungwurden allerdings aus guten Gründen beibehalten. Ist der Straßenbahnverkehr aus Gründen des Streckennetzes in beiden Richtungen zugelassen, so handelt es sich faktisch nicht mehr um eine Einbahnstraße. Sollte die betreffende Straße dennoch für den sonstigen Fahrzeugverkehr als Einbahnstraße eingerichtet sein, so ist von Seiten der Straßenverkehrsbehörde auf eine konsequente Ausschilderung dieses Gefahrenpotenzials zu achten.

Auch weiterhin ist es aus Gründen der Verkehrssicherung erforderlich, die Nutzer der Einbahnstraße auf den entgegenlaufenden Fahrradverkehr durch die einschlägigen Zusatzzeichen mit dem Sinnbild »Radfahrer« aufmerksam zu machen. Die Öffnung der Einbahnstraßen für den Radverkehr in der Gegenrichtung kommt nach Nr. IVa der VwV-StVO zum Zeichen 220 nur in Betracht, wenn nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich ist. Orientierungsschwierigkeiten von Besuchern einer fremden Stadt und kleinere Umwege begründen noch nicht die Unzumutbarkeit einer Verkehrsführung für Radfahrer. Nachdem auf Grund von Hinweisen von Bürgern und der Polizei das Ergebnis feststeht, dass diese Verkehrsführung mit einer besonderen Gefährdung von Radfahrern verbunden war, ist eine Anordnung der Beseitigung des Zusatzzeichenes zum Zeichen 220 rechtmäßig.

Wird die jahrzehntelang geltende Fahrtrichtung einer Einbahnstraße geändert, müssen die Anwohner in geeigneter Weise unterrichtet werden.

Fährt ein Verkehrsteilnehmer in Einbahnstraßen entgegen der zulässigen Fahrtrichtung, so handelt er ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4 und hat als Kfz-Führer oder Fahrradfahrer mit einem Verwarnungsgeld von 20 € (Kfz-Führer gem. lfd. Nr. 139.1 BKat) oder zwischen 15 und 30 € (als Radfahrer gem. lfd. Nr. 139.2 BKat) zu rechnen. Das Befahren von Einbahnstraßen in der verbotenen Gegenrichtung stellt immer ein grobes Verschulden gegen die StVO dar.

Insbesondere im Parksuchverkehr ist in Einbahnstraßen die Praxis zu beobachten, dass Autofahrer über längere Fahrstrecken die Einbahnstraße rückwärts befahren. Auch diese Fahrpraxis (nicht tatbestandsmäßig ist das rückwärtige Einparken direkt an einer Parklücke) verstößt gegen die Regelung des Zeichens 220 und zieht in seinem Grundtatbestand ein Verwarnungsgeld i. H. v. 20 € nach sich. Kommt es infolge des Rückwärtsfahrens zu einem Verkehrsunfall, so liegt ein tateinheitlicher Verstoß mit § 1 Abs. 2 (Schädigung) vor, der zum höchsten Verwarnungsgeld von 35 € führen würde.

Fußgänger müssen beim Überschreiten der Fahrbahn einer Einbahnstraße daran denken, dass Richtungsverkehr herrscht, der eine Änderung der sonst üblichen Verhaltensweise (erst nach links und dann nach rechts sehen) erfordert. Führen Fußgänger sperrige Gegenstände mit, die sie zwingen, die Fahrbahn zu benutzen, dürfen sie am linken oder rechten Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung gehen. Dies gilt nicht, wenn sie zum Transport Fahrzeuge wie z. B. Handkarren benutzen, dann müssen sie Zeichen 220 folgen. Auch bei Einbahnstraßen besteht für den Fußgänger die Pflicht, noch während des Überschreitens der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Dabei hat der Überquerende sein Augenmerk jedenfalls auf die aus der Einbahnrichtung mögliche Annäherung von Fahrzeugen zu richten.

  • Vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt (Zeichen 209/211/214): 10 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 15 Euro
  • mit Sachbeschädigung: 25 Euro

Einbahnstraße: So verhalten sich Falschfahrer richtig

  • Wer noch rechtzeitig bemerkt, dass man falsch in die Einbahnstraße eingebogen ist, muss umgehend an der nächsten Gelegenheit am Straßenrand anhalten.
  • Kraftfahrer haben bei der Nutzung einer Einbahnstraße ein Vertrauensrecht, d.h. es wird darauf vertraut, dass kein Fahrzeug aus falscher Fahrtrichtung entgegenkommt. Im Falle eines Unfalls haftet der Falschfahrer alleine.
  • Laut StVO ist das Wenden oder Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße verboten. Aber um die brenzlige Situation zu lösen, hat man als Falschfahrer kaum eine andere Alternative. In einer schwach befahrenen Straße ist das Problem leichter lösbar als bei starkem Verkehr. Wer sich für eine Wende- oder Rückfahrmanöver entscheidet, muss unbedingt abwarten, bis die Straßen völlig frei sind. Theoretisch ist man aber dazu verpflichtet, die Polizei bei dieser Aktion um die notwendige Verkehrsregelung um Mithilfe zu bitten.
  • Bei einem Wendemanöver oder beim Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße, müssen andere Verkehrsteilnehmer in jedem Fall darauf aufmerksam gemacht werden. Wer jedoch weiter in falscher Fahrtrichtung fährt, stellt für sich und andere Verkehrsteilnehmer ein sehr hohes Risiko dar.

Verkehrsberuhigter Bereich

Hier gilt:

  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
  • Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Die Markierung der Parkflächen geschieht meist nicht durch Schilder, sondern über Markierungen wie verschiedenfarbige Pflasterungen.
  • Nach einem Gerichtsurteil ist das Überholen im verkehrsberuhigten Bereich per se ausgeschlossen. In einem verkehrsberuhigten Bereich muss man nicht damit rechnen, überholt zu werden.
  • Beim Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich hat der Fahrzeugführer keine Vorfahrt, es gilt also nicht die „rechts vor links“-Regelung. Wie bei der Ausfahrt aus einem Grundstück ist man gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.

Verkehrsberuhigter Bereich: Welche Bußgelder gibt es?

Für Tempoverstöße sieht der Bußgeldkatalog Geschwindigkeit entsprechende Strafen vor, doch neben einer zu hohen Geschwindigkeit gibt es noch weitere Strafen in der Bußgeldtabelle, die Fahrzeugführern bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung eines verkehrsberuhigten Bereichs blühen.

  • Im verkehrsberuhigten Bereich Fußgänger behindert: 15 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 60 Euro, 1 Punkt

Spielstraße: Welche Regelungen gelten?

Auch wenn reinen Spielstraßen hierzulande recht selten anzutreffen sind, ist es wichtig zu wissen, was Verkehrsteilnehmer hier beachten müssen.

  • Autofahrer dürfen nicht in eine durch ein Spielstraßen-Schild beschilderte Straße hineinfahren. In der Spielstraße herrscht ein striktes Verbot für jeglichenFahrzeugverkehr. Davon sind somit auch Motorräder, Mopeds, Fahrräder u.ä. betroffen, diese dürfen aber geschoben werden.
  • Erlaubt sind in der Spielstraße dagegenHandfahrzeuge wie beispielsweise Schub- oder Sackkarren, aber auch das Führen von Pferden oder anderem Vieh ist zulässig.
  • Fußgänger dürfen sich in der Spielstraße auf der gesamten Straße aufhalten, so dass auch Kinder die Möglichkeit haben, die gesamte Straße zum Spielen zu nutzen.
  • Für einige Spielstraßen kann nur für eine gewisse Zeit eine Fahrzeugsperre gelten, was durch ein entsprechendes Zusatzschild jedoch gekennzeichnet wird. Außerhalb der Sperrzeit darf die Spielstraße von Fahrzeugen befahren werden, wobei auch das Parken erlaubt ist. Das parkende Auto muss aber vor Beginn der Sperrzeit aus der Spielstraße entfernt werden.

Fußgängerzone: Welche Bußgelder gibt es?

Die Fußgängerzone darf mit dem PKW grundsätzlich nicht befahren werden, was auch auf das Halten und Parken zutrifft. Der Bußgeldrechner sieht für das Nichtbeachten dieser Regelung zwar kein Fahrverbot vor, ein Bußgeldbescheid, eine Geldstrafe sowie Punkte können jedoch die Folge sein. Lediglich mit einer Sondernutzungserlaubnis ist das Befahren und somit auch das Halten und Parken im Fußgängerbereich gestattet.

Wer sich ohne Sondernutzungserlaubnis mit seinem Fahrzeug im Fußgängerbereich bewegt, für den sieht der Bußgeldkatalog Straßenbenutzung ein empfindliches Strafmaß vor:

  • Im Fußgängerbereich bei nichtzugelassenem Fahrzeugverkehr Fußgänger gefährdet: 70 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Kreisverkehr

Das Zeichen 215 in Kombination mit der negativen Vorfahrtbeschilderung durch das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) ist die Regelbeschilderung an Kreisverkehren . Da mit der Anordnung dieser Zeichenkombination sowohl die vorgeschriebene Fahrtrichtung als auch das grundsätzliche Verbot, die Mittelinsel zu überfahren, klargestellt ist, erübrigt sich eine Anordnung von Zeichen 211 an der Mittelinsel (Ausnahme: außerhalb geschlossener Ortschaften). Durchschneidet eine Straßenbahnlinie den Kreisverkehr, so muss diesem wichtigen Massenverkehrsmittel die Vorfahrt gegenüber dem auf der Kreisfahrbahn befindlichen Verkehr eingeräumt werden. In vielen Kreisverkehren der genannten Art darf das Zeichen 215 nicht angeordnet werden und der Straßenbahn ist regelmäßig die Vorfahrt zu gewähre. Das Rechtsfahrgebot gilt ergänzend zu den Ge- oder Verboten nach Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 2 zu Zeichen 215 StVO auch im Kreisverkehr. Wenn ein Fahrzeugführer unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gem. § 2 Abs. 2 StVO den Fahrbogen im Kreisverkehr erheblich schneidet oder sogar die Mittelinsel des Kreisverkehrs überfährt (Verstoß gegen Anlage 2 lfd. Nr. 8 Spalte 2 Nr. 2 zu Zeichen 215 § 41 StVO), verbleibt es bei dem anderen Unfallbeteiligten bei der Betriebsgefahr, wenn bei diesem ein Vorfahrtverstoß nicht festgestellt werden kann.

Im Kreisverkehr ist jeder dem anderen gegenüber in gleicher Weise zur Aufmerksamkeit verpflichtet. Wer im Kreis bleiben will, braucht sich nicht nach innen einzuordnen. Wer allerdings innen fährt, hat kein Vorfahrtrecht im Verhältnis zu dem, der außen fährt. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und das Verbot, die Mittelinsel zu befahren, mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit erfolgten Unfall ist. Wird den Anordnungen der Zeichen 209, 211, 214 oder 222 nicht gefolgt, sondern eine abweichende Fahrtrichtung eingeschlagen, so handelt der Betroffene ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 3 Nr. 4. Diese Ordnungswidrigkeiten sind nach dem Bußgeldkatalog je nach Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer mit festgelegten Verwarnungsgeldern zwischen 10 € und 25 € bewehrt (lfd. Nr. 138, 138.1 und 138.2 BKat).

Kreisverkehr: Welche Bußgelder gibt es?

  • Unberechtigtes Überfahren der Mittelinsel mit Gefährdung: 35 Euro Bußgeld
  • Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10 Euro Bußgeld
  • Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn gehalten: 10 Euro Bußgeld
  • Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn gehalten mit Behinderung: 15 Euro Bußgeld
  • Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn geparkt: 15 Euro Bußgeld
  • Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn geparkt mit Behinderung: 25 Euro Bußgeld
  • Befahren des Kreisverkehrs in falscher Richtung (KFZ): 25 Euro Bußgeld
  • Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet: 35 Euro Bußgeld

So fahren Sie richtig im Kreisverkehr

  • Bei der Annäherung an einen Kreisverkehr rechtzeitig das Tempo herabsetzen.
  • Bevor in den Kreisverkehr eingefahren wird, unbedingt auf querende Fußgänger undRadfahrer achten und die Vorfahrtlage beurteilen.
  • Beim Einfahren in den Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden!
  • Einen Überblick über die Verkehrssituation im Kreisverkehr verschaffen: Erlaubt es der Verkehr, dann fließend einfädeln. Sollte der Kreisverkehr von anderen Fahrzeugen „verstopft“ sein, muss gewartet werden, bis genügend Fahrzeugen herausgefahren sind.
  • Vor dem Ausfahren muss an entsprechender Ausfahrt geblinkt werden!
  • Bevor der Kreisverkehr endgültig verlassen wird, auf Fußgänger und Radfahrer in derAusfahrt achten und diese queren lassen.

Sonntagsfahrverbot und Feiertagsfahrverbot

§ 30 StVO – Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.die Beförderung von
a)frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; 1. und 2. Weihnachtstag.

Damit vom Fahrverbot ausgenommen sind:

  • LKWs mit verderblicher Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 Prozent anderer Waren bei Lieferung von
  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,
  • der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
  • der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

Das Feiertagsfahrverbot gilt an folgenden Feiertagen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1.Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit
  • Reformationstag (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
  • Allerheiligen (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtstag

§ 30 Abs. 2 StVO will mit dem Sonntagsfahrverbot in sekundärer Weise den Umweltschutz fördern. In erster Linie soll der Feiertagsverkehr zugunsten des an diesen Tagen verstärkten Personenverkehrs durch Ausflugsverkehr reguliert und damit im allgemeinen Interesse die Lärm- und Abgasbelastung der Umwelt reduziert werden. Hierzu wird der Verkehr mit Lastkraftwagen eingeschränkt. Der Schutzcharakter von Abs. 2 bezieht sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. D Lastkraftwagen im Sinne der StVO sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind, soweit es sich nicht um Kombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO handelt.

Schwierigkeiten bereitet die Definition des leichtverderblichen Obstes und Gemüses nach § 30 Abs. 3 Satz. 2 Nr. 2 Buchst. d StVO. In der Rechtsprechung wird herangezogen eine Entschließung des Bund-Länder-Fachausschusses StVO/OWi vom 20./21.09.2007, die nach einer Entschließung der Verkehrsministerkonferenz vom 9./10. Oktober 2007 bundesweit den Genehmigungen zugrunde gelegt werden soll (Info unter http://www.bgl-ev.de/web/fahrerinfos/fahrverbote.htm [16.06.2012]).

Generell steht den Verwaltungsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein gerichtlich nicht nachprüfbares Ermessen zu, wobei die Erteilungsgründe an einem strengen Maßstab zu messen sind und wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen.

Für die in der Norm aufgeführten Beförderungen ergibt sich die Dringlichkeit bereits aus dem Text. In Betracht kommen aber auch weitere Beförderungen, die stets im Einzelfall zu prüfen sind.

Ergänzend ist auf § 1 FerienreiseV hinzuweisen, wonach im Zeitraum vom 1.7. bis 31.8. des Jahres Fahrzeuge, wie sie auch in § 30 Abs. 3 StVO definiert sind, auf den in § 1 Abs. 2 FerienreiseV genannten Strecken nur fahren dürfen, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 FerienreiseV erlangen.

Fahrzeugtechnische Abgrenzungsprobleme

Generell sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind, soweit es sich nicht umKombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO handelt.

Zu den Lastkraftwagen gehören auch Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung (VwV zu § 3 StVO)»Was unter einem Lkw zu verstehen ist, wird in der StVO nicht bestimmt. Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 IV Nr. 3 PBefG abzustellen, wonach Lkw Kfz sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind.

Nicht betroffen vom Sonntagsfahrverbot sind Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).

Als Personenkraftwagen gelten nach § 23 Abs. 6a StVZO auch Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t (OLG Hamm NZV 1997, 323 [OLG Hamm 25.02.1997 – 2 Ss OWi 10/97]).

Kombinationskraftwagen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht sind Lastkraftwagen im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO.

Die Abgrenzung zwischen Lastkraftwagen und den heute häufig verwendeten großen Geländewagenist vielfach schwierig. Ein Kriterium kann die Anzahl der Sitzplätze und das äußere Erscheinungsbild. Die Problematik stellt sich auch im Bereich des Autokauf- und des Kfz-Steuerrechts (näher Bachmeier Autokauf Rn. 192 ff.). Mangels konkreter Kriterien innerhalb der StVO können diese Kriterien als weitere Beurteilungsgesichtspunkte herangezogen werden.

Sinnvollerweise ist eine Abgrenzung in negativer Art vorzunehmen. Unerheblich ist, welche Eintragung für das Fahrzeug in den Kfz-Papieren erfolgt ist.

Der genannten Begriffsbestimmung entspricht das fragliche Fahrzeug, das zumindest auch eineLadefläche, die dem Transport von Gütern dient, aufweist. Die Auffassung des Betr., das Fahrzeug diene nicht der Gegenstandsbeförderung, ist im Hinblick auf den Umfang dieser Ladefläche zu überprüfen. »Unter die Ausnahmeregelung der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO fällt das Fahrzeug nicht, da es sich nicht um eine Zugmaschine handelt, wie auch der Betr. nunmehr einräumt. Zugmaschinen sind nämlich Kfz, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung besteht, hinter der der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung weit zurücksteht.« Bei dem Fahrzeug handelt es sich auch nicht um ein Kombifahrzeug, das in § 23 Abs. 6a StVZO Pkw gleichgestellt ist. Wesentliches Merkmal dieser Fahrzeuge ist ihre Verwandlungsfähigkeit. Entscheidend ist daher, ob das Fahrzeug nach Veränderung wahlweise vorwiegend der Personenbeförderung oder vorwiegend der Güterbeförderung dient. Dieses Merkmal liegt nicht vor bei Fahrzeugen, bei denen sich an eine feste Personenkabine eine Ladefläche anschließt. »In der Rechtsprechung ist deshalb auch für Fahrzeuge etwa des Typs Ford Transit mit etwa dem gleichen zulässigen Gesamtgewicht und einer Doppelkabine mit sechs Sitzen und für einen VW-Pritschenwagen zu Recht ein Fahrverbot anerkannt worden, soweit diese Fahrzeuge mit Anhänger geführt werden.«

Entscheidend kommt es insoweit auf den oben dargestellten Schutzcharakter von § 30 Abs. 2 StVO an. »Ein Transport vom Entladebahnhof zum Empfänger ist nicht gegeben, wenn zunächst ein Zwischenlager – hier der Wohnort des Spediteurs – angesteuert wird. Denn eine Notwendigkeit, das am Entladebahnhof übernommene Gut zum Empfänger zu verbringen, besteht nicht, wenn sich die Ladung an einem Ort befindet, wo bis zum Ablauf des Sonntagsfahrverbots zugewartet werden kann.«

Soweit Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Sonntagsfahrverbot auch Lastkraftwagen unter 7,5 t. Bei der Frage, ob eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt, ist die Entfernung nach den Straßenkilometern zu berechnen. Die Luftlinie scheidet als Kriterium aus: »In § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a StVO, der den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße regelt, hat der Verordnungsgeber eindeutig bei der Entfernungsangabe die Luftlinie gemeint, wie sich aus der amtlichen Begründung (VkBl. 1997, 689) und der darin in Bezug genommenen Regelung des kombinierten Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Richtlinie 92/106 EWG) ergibt. Gerade diese »modernere« Regelung, die auf den Umkreis abstellt, zeigt aber, dass die ältere Bestimmung für den Bereich Schiene-Straße, die noch den Begriff der Entfernung verwendet, von Straßenkilometern ausgeht. Hierfür spricht auch das in der amtlichen Begründung herausgestellte Ziel der Gleichbehandlung des kombinierten Verkehrs Hafen-Straße mit dem kombinierten Verkehr Schiene-Straße, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Kilometerzahlen in Nr. 1 und Nr. 1a nur dadurch erreicht wird, dass 200 Straßenkilometer in etwa 150 km Luftlinie gleichstehen.« Ferner sind Umwege restriktiv zu beurteilen. Zwar kommt eine dadurch bedingte Überschreitung der Kilometergrenze bei Umleitungen, witterungsbedingte Routenabweichungen oder Umwege, weil eine Werkstatt aufgesucht werden muss in Betracht, nicht aber bei bewusster geplanter Überschreitung.

Eine Ausnahme kommt auch nicht unter ökologischen Gesichtspunkten in Betracht. So hat das OVG Sachsen-Anhalt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport von Zuckerrüben abgelehnt und darauf hingewiesen, eine Ausnahme käme nur für leicht verderbliches Gemüse in Betracht. Die Zuständigkeit für die Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbotgemäß § 46 Abs. 1 Nr. StVO richtet sich nach § 47 StVO.

Die Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung zu § 30 Abs. 1, 1a StVO, also relevante Be- und Entladestellen, ergibt sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Die Verwaltungsvorschrift hierzu spricht zwar Grundlagen an, ohne jedoch eine hinreichende Konkretisierung zu bieten.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Welches Bußgeld gibt es?

  • Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 120 Euro Bußgeld, 1 Punkt
  • Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet: 570 Euro, 1 Punkt

Rechtsfahrgebot

Das Gebot des Rechtsfahrens dient dem Schutz des Gegenverkehrs und der Erleichterung des Überholens; nicht dem des kreuzenden oder einmündenden Verkehrs, es dient auch nicht dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers, der nach links abbiegen will. Das Rechtsfahrgebot schützt zudem den erlaubten Gegen- und Überholverkehr. Das Rechtsfahrgebot verletzt, wer sich ohne vernünftigen Grund nicht auf seiner Seite rechts hält und vorwerfbar zu weit nach links gerät. Wer korrekt rechts fährt, darf darauf vertrauen, dass Entgegenkommende dies auch tun. Der Beweis des ersten Anscheins spricht deshalb gegen denjenigen, der auf der falschen Straßenseite mit Gegenverkehr kollidiert.

Kreuzender oder einbiegender Verkehr wird durch das Rechtsfahrgebot erleichtert und unterliegt den Grundregeln des § 1 StVO. Außerdem schützt es den Fußgänger, der eine breite Straße zunächst nach links schauend und ab Straßenmitte nach rechts schauend überquert; ähnlich auch den Kraftfahrer, der eine breite Straße als Wartepflichtiger in 2 Etappen überquert.

Der Wartepflichtige darf nicht darauf vertrauen, dass der Vorfahrtsberechtigte die rechte Fahrbahnseite einhält.

Wie weit muss rechts gefahren werden?

Das Maß des Möglichen beim Rechtsfahren hängt von verschiedenen Umständen ab, vor allem von der Geschwindigkeit. Es wird nicht verlangt, möglichst langsam zu fahren, um möglichst weit rechts fahren zu können. Es ist aber, soweit keine Fahrstreifen markiert sind, so weit nach rechts zu fahren, wie es bei der zulässigen Geschwindigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände, z. B. des Fußgängerverkehrs und etwaiger mehrfach aufeinander folgender Hindernisse, auch des notwendigen Sicherheitsabstandes zur Fahrbahnmitte, möglich ist, ohne dass die Fahrlinie zu einer Schlangenlinie wird. Auch der Eingeholte soll im Rahmen des Zumutbaren möglichst weit rechts bleiben, um so zur Flüssigkeit des Verkehrs beizutragen. Kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot: Auf übersichtlicher Strecke bei einer Straßenbrücke von 6,50 m zur Mittellinie ein Abstand von ca. 0,5 m und zum rechten Fahrstreifenrand ein Abstand von ca. 1 m. Das Rechtsfahrgebotgewährt dem Kraftfahrer einen gewissen Spielraum, insbesondere beim Fahren in einer Kolonne und auf übersichtlicher Strecke bei Fehlen von Gegenverkehr, auch wenn die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 1 m zum rechten Fahrbahnrand zu einer Mitbenutzung der linken Fahrbahnhälfte führt. Ein Abstand von 80 cm zum rechten Fahrbahnrand ist auch in einer unübersichtlichen Kurve und bei Gegenverkehr nicht zu beanstanden, wenn zu der die Fahrbahnmitte kennzeichnenden Leitlinie ein Abstand von (mindestens) 50 cm eingehalten wird; denn der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass der Gegenverkehr die Leitlinie nicht überfahren wird. Die Gegenfahrbahn darf nur befahren werden, wenn außergewöhnliche Zustände (z. B. starke Vereisung, ungewöhnlich schlechte und gefährliche Beschaffenheit der Fahrbahn, technische Eigenart des Fahrzeugs oder eine sonstige Gefahr) dies zwingend erfordern. Kraftfahrer müssen dann auf halbe Sicht fahren.

Wer die Überholspur einer Autobahn länger als nach der Verkehrslage nötig befährt, verstößt gegen § 2 Abs. 2 StVO, wenn er dadurch nachfolgende Verkehrsteilnehmer hindert, mit zulässiger Geschwindigkeit zu überholen (BGH DAR 1987, 88).

Was »möglichst weit rechts« ist, hängt von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall »vernünftig« ist.

Unübersichtlichkeit

Die Unübersichtlichkeit i. S. d. Straßenverkehrsrechts ist ein Rechtsbegriff. Unübersichtlich ist eine Straßenstelle, wenn der Überblick über die Fahrbahn und die umgebende Örtlichkeit behindert ist und der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken kann. Die nur vorübergehende Beeinträchtigung des Blickes auf den weiteren Verlauf der Fahrbahn, etwa durch ein vorausfahrendes oder parkendes Fahrzeug, macht die Fahrbahn noch nicht unübersichtlich. Es ist in diesen Fällen äußerst rechts zu fahren.

Kurven

Der Kraftfahrer muss in Kurven möglichst weit rechts fahren und seine Geschwindigkeit so ermäßigen, dass er die Straßenkrümmung spurgerecht befahren kann. Er darf auch eine übersichtliche Linkskurve höchstens bis zur Straßenmitte anschneiden, und auch das nur, wenn eine Gefährdung oder Behinderung von Gegen- oder Nachfolgeverkehr ausgeschlossen ist.

In unübersichtlichen Kurven kann ein ausreichender Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand nicht gefordert werden, wenn dies den Verzicht auf ausreichenden Abstand zur Mittellinie oder das Überschreiten der Mittellinie bedeutet.

Fußgänger auf engen, kurvigen Fahrbahnen

Kommen auf einer engen Straße in einer unübersichtlichen Kurve dem Kraftfahrer auf seiner Fahrbahnseite Fußgänger entgegen, genügt es, unmittelbar vor Erreichen der Fußgänger anzuhalten. Ein Abstand von etwa 0,50 m zum rechten Fahrbahnrand reicht dann aus, um Fußgänger durchzulassen, wenn ihnen ein Ausweichen über den Fahrbahnrand nicht möglich ist.

Abweichen von dem Rechtsfahrgebot

Bei einem Abweichen von dem Rechtsfahrgebot ist besondere Vorsicht nach § 1 erforderlich. Der entgegenkommende Verkehr darf sich darauf verlassen, dass die Fortsetzung seiner Fahrt auf der ihm zukommenden Straßenseite nicht behindert wird. Wer durch besondere Umstände gezwungen ist, die linke Fahrbahnseite zu benutzen, darf nichts unversucht lassen, alsbald wieder die rechte Fahrbahnseite zu gewinnen. Ist dies ohne Gefährdung eines entgegenkommenden Fahrzeugs nicht möglich, hat der die falsche Fahrbahnseite benutzende Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug auf kürzester Entfernung anzuhalten, um dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer den möglichen Bremsweg nicht weiter zu verkürzen.

Ob das Rechtsfahrgebot verletzt ist, wenn ein Motorradfahrer sich in einer Kurve über den Sicherheitsabstand hinaus vom rechten Fahrbahnrand entfernt, lässt sich nur nach der konkreten Verkehrssituation beurteilen. Ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich in der Regel auf die gesamte Vorfahrtstraße und geht dem Bevorrechtigten auch dann nicht verloren, wenn er die für ihn linke Fahrbahnhälfte befährt. Auch wenn der Vorfahrtberechtigte nicht ordnungsgemäß, sondern in einer zu engen Kurve links abgebogen ist, die Kurve also geschnitten hat, schränkt dies sein Vorfahrtsrecht nicht ein. Ein etwaiger Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot wäre daher allerdings im Rahmen der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen. Dies würde aber ebenfalls voraussetzen, dass das Schädigerfahrzeug tatsächlich schon so lange im Einmündungsbereich gestanden hat, dass der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs darauf hätte reagieren können und müssen.

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO lässt eine Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht zu, soweit ein Überholtwerden oder eine Gefährdung des Gegenverkehrs möglich ist.

Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot

Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot sind zulässig nach § 7 (Nebeneinander fahren) sowie nach § 37 Abs. 4 (Verkehrsregelung durch Wechsel- oder Dauerlichtzeichen) und nach Zeichen 340 Buchst. d) bei drei bzw. bei mehr als 3 Fahrstreifen in einer Richtung (der mittlere bzw. der zweite von rechts darf durchgängig befahren werden, auch wenn rechts davon nur hin und wieder ein Fahrzeug fährt). In gewisser Weise gehört dazu auch das Fahren in Fahrstreifen mit Pfeilen (Zeichen 297).

Sind aber außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen durch Zeichen 340 markiert, so entfällt das Rechtsfahrgebot für den Benutzer des mittleren Fahrstreifens nicht schon dann, wenn vor ihm auf der rechten Fahrbahn ein Fahrzeug ›irgendwo in Sicht‹ ist. Vielmehr ist dem Rechtsfahrgebot nachzukommen, wenn der Abstand zu dem rechts haltenden oder vorausfahrenden Fahrzeug so groß ist, dass der Benutzer des mittleren Fahrstreifens nach Einscheren auf die rechte Fahrbahn dort längere Zeit mit gleicher Geschwindigkeit weiterfahren könnte.

Überqueren der Fahrbahn ist erlaubt

  • Fußgängern unter Beachtung des § 25 Abs. 3 StVO,

  • Fahrzeugen nur in den in der StVO genannten Fällen, so beim erlaubten Abbiegerverkehr (§ 9 StVO) oder beim Ein- und Ausfahren (§ 10 StVO; KG Urt. v. 23.11.1995 – 12 U 5072/94 –, VerkMitt. 1996 Nr. 92).

Welche Bußgelder gibt es?

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

  • der rechten Fahrbahnseite: 15 Euro Bußgeld
  • mit Behinderung: 25 Euro Bußgeld
  • des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert: 20 Euro Bußgeld
  • eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer: 15 Euro Bußgeld
  • mit Behinderung: 20 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 25 Euro Bußgeld
  • mit Sachbeschädigung: 30 Euro Bußgeld

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

  • bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet: 80 Euro Bußgeld, 2 Punkte
  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt

Rechts überholen

Rechtsüberholen ist zulässig bei

  • Linksabbiegern (§ 5 Abs. 7 S. 1): Nach § 5 Abs. 7 S. 1 StVO ist das Rechtsüberholen eines Fahrzeugs gestattet, das sich mit der angekündigten Absicht, nach links abzubiegen, eingeordnet hat. Der Linksabbieger, der im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich andere Linksabbieger erreicht, darf jedoch diese, wenn keine markierten Fahrstreifen vorhanden sind, nicht rechts überholen. Das gilt auch dort, wo Lichtzeichen den Verkehr regeln oder wo der für Linksabbieger bestimmte Fahrbahnteil der zu verlassenden Straße ein paarweises Auffahren erlaubt hätte. Als Linksabbieger darf man einen anderen Linksabbieger nicht links überholen, wenn man eine Fahrtstreifenbegrenzungslinie überqueren müsste (Zeichen 295).

    Wer auf der Autobahn im Bereich von Vorsortierräumen, die durch fahrstreifengegliederte Vorwegweiser eingerichtet sind, auf der durch eine Leitlinie abgetrennten Rechtsabbiegespur an den Fahrzeugkolonnen des Geradeausverkehrs rechts vorbeifährt, ohne nach rechts abbiegen zu wollen, und anschließend nach links in eine Fahrzeuglücke einschert, überholt verbotswidrig rechts.

    Rad- und Mofafahrer (red. Zusatz: die nach links abbiegen wollen) dürfen Fahrzeuge, die auf einer Linksabbiegerspur vor einer Lichtzeichenanlage warten, nicht rechts überholen.

  • Schienenfahrzeugen (§ 5 Abs. 7 S. 2): Das Überholen von Schienenfahrzeugen wird in § 5 Abs. 7 S. 2, 3 und 4 geregelt. Auch an einer haltenden Straßenbahn darf, abgesehen von Einbahnstraßen, nur rechts vorbeigefahren werden, wenn die Schienen nicht zu weit rechts liegen.

  • Fahrzeugschlangen (§ 7 Abs. 2 und 2a),

  • innerörtlichen Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (§ 7 Abs. 3),

  • Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4),

  • Fahrstreifenmarkierung mit Richtungspfeilen (§ 41 Abs. 3 Nr. 5),

  • Benutzung markierter Beschleunigungsstreifen (§ 42 Abs. 6 Nr. 1e),

  • ausreichendem Raum neben Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, durch Radfahrer und Mofa-Fahrer. Ausreichend ist ein Mindestabstand von 1 m zwischen Auto und Bordstein, »mäßige Geschwindigkeit« bedeutet »vorbeitasten« (BMV, Informationsschrift »Mehr Sicherheit im Straßenverkehr«, 1988, Text 10 S. 2).

  • Sonstige Fälle des Rechtsüberholens: Das Gebot des Linksüberholens (§ 5 Abs. 1 StVO) schließt auch in sonstigen Fällen ein Rechtsüberholen nicht rundweg aus. Rechts darf z. B. ein Lastzug überholt werden, der wegen Glatteis auf dem linken Fahrstreifen bleibt und dessen Führer oder Beifahrer für das Verbleiben auf der linken Seite deutlich Zeichen gibt. Ein Radfahrer, der auf der äußersten rechten Seite fährt, darf dort auch dann wieterfahren, wenn dies zum Überholen von weiter links fahrenden Kraftfahrzeugen führt. Fällt ein überholendes Fahrzeug in seiner Geschwindigkeit zurück, so stellt es kein unzulässiges Rechtsüberholen dar, wenn das andere Fahrzeug seine Geschwindigkeit beibehält und dadurch an dem links fahrenden Fahrzeug vorbeifährt.

Rechtsüberholen ist unzulässig

auf autobahnähnlich ausgebauten Straßen gestattet § 7 Abs. 2a StVO das Rechtsüberholen, wenn

  • auf dem linken Fahrstreifen der Verkehr steht oder langsam (höchstens 60 km/h) fährt, und der

  • Geschwindigkeitsunterschied des Vorbeifahrenden: höchstens 20 km/h, sowie die

  • Höchstgeschwindigkeit des Vorbeifahrenden: 80 km/h (BMV in »Mehr Sicherheit im Straßenverkehr«, 1988, Text 22 S. 3)

beträgt.

Wer auf den Autobahnen statt des Überholstreifens den Seitenstreifen zum Überholen eines vor ihm auf der Normalspur fahrenden Kraftfahrzeugs benützt, überholt unzulässig (§ 2 StVO; vgl. § 5 Abs. 6 S. 3). Wer außerhalb der Fahrbahn rechts überholt, z. B. über das Gelände einer Raststätte hinweg, verstößt nicht gegen das Rechtsüberholverbot des § 5 Abs. 1, sondern gegen § 2 Abs. 1.

Sind alle Fahrstreifen in einer Richtung der Autobahn von Kolonnen besetzt, gilt § 7 Abs. 2: »Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.« Eine weitere Ausnahme, die auch für Autobahnen Bedeutung hat, enthält § 42 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. e StVO. Nach dieser Vorschrift darf auf Beschleunigungsstreifen, die durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, schneller als auf den anderen Fahrstreifen gefahren werden. Damit wird ein zügiges Einfädeln in die durchgehende Fahrbahn ermöglicht. Ferner gilt auch auf Autobahnen § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren; eingeordnete Fahrzeuge dürfen hier auch rechts überholt werden. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt zwar schwerpunktmäßig im innerstädtischen Verkehr. In zunehmendem Maße bringen jedoch die Straßenverkehrsbehörden im Bereich der Verzweigungen an Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken Richtungspfeile auf der Fahrbahn an, um im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs die Fahrzeuge schon möglichst frühzeitig auf »ihren« Fahrstreifen zu lenken.

Gehwege

Fahrradfahren auf dem Gehweg?

Gehwege sind Gehwege und keine Radwege! Radfahren auf dem Gehweg ist verboten.

Doch es gibt Ausnahmen:

  • Demnach MÜSSEN Kinder bis zu 8 Jahren den Gehweg benutzen – auch wenn es einen Radweg gibt!
  • Kinder bis zu 10 Jahren DÜRFEN den Gehweg benutzen – Achtung: Das Tempo muss moderat sein und darf die Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) nicht überschreiten. Im Falles eines Unfalls trägt der Radfahrer sonst immer eine Mitschuld!
  • An Einmündungen und Kreuzungen muss abgestiegen und das Fahrrad geschoben werden.

Bußgelder:

  • Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt: 10 Euro Bußgeld
  • mit Behinderung: 15 Euro Bußgeld
  • mit Gefährdung: 20 Euro Bußgeld