UNFALL
TATBESTAND:BUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Liegengebliebenes Fahrzeug nicht abgesichert und als Hindernis kenntlich gemacht 30
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei Bagatellen nicht sofort beiseite gefahren 30
...mit Sachbeschädigung 35
Unfallspuren beseitigt vor den notwendigen polizeilichen Feststellungen 30
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB FREIHEITSSTRAFE ODER GELDSTRAFE3Straftat nach StGB, ENTZIEHUNG FAHRERLAUGNIS
Unterlassene Hilfeleistung FREIHEITSSTRAFE ODER GELDSTRAFE3Straftat nach StGB, ENTZIEHUNG FAHRERLAUGNIS
Fahrlässige Tötung FREIHEITSSTRAFE ODER GELDSTRAFE3Straftat nach StGB, ENTZIEHUNG FAHRERLAUGNIS
Fahrlässige Körperverletzung FREIHEITSSTRAFE ODER GELDSTRAFE3Straftat nach StGB, ENTZIEHUNG FAHRERLAUGNIS

Ratgeber: Unfall

§ 34 StVO – Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
     a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
     b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
     b) seine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

Die Vorschrift des § 34 hat vielfältige Schutzrichtungen, die allesamt davon ausgehen, dass an dem schädigenden Ereignis eines Verkehrsunfalls im öffentlichen Verkehrsraum zumindest eine Person unmittelbar bzw. mittelbar beteiligt ist und daraufhin verschiedene Verhaltenspflichten zu erfüllen hat.

Schutznormen finden sich in den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift. Im Abs. 1 wird zunächst ein Katalog von Pflichten aufgestellt, die im Anschluss an einen Verkehrsunfall von den Unfallbeteiligten (Definition in Abs. 2) beachtet werden müssen. In Form einer Checkliste werden die verschiedenen Pflichten, geordnet nach zeitlichen Prioritäten, aufgezählt.

Schutzwirkungen entfaltet § 34 gegenüber den persönlichen Rechtsgütern Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Besitz und Vermögen. Darüber hinaus wirkt über § 34 auch eine rechtsstaatliche Komponente, die das Verfahren in Zivilsachen, Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten sichern soll.

Die wichtigste Schutzwirkung gilt dabei zweifellos den durch einen Verkehrsunfall verletzten Personen. An zweiter Stelle sollen weitere Personen, die eventuell zukünftig in das Unfallgeschehen involviert werden könnten, vor Folgeunfällen geschützt werden. Damit handelt es sich bei § 34 um eine der wichtigsten Verhaltensvorschriften in der StVO, auf deren Befolgen durch alle Betroffenen jeder Verkehrsteilnehmer einmal angewiesen sein kann. Normen wie der § 34 sind es, die den Sinn und Zweck der StVO als Sammlung von Schutzvorschriften für die Verkehrssicherheit deutlich zum Ausdruck bringen. An der Kenntnis dieser Norm und dem Verständnis für deren Zusammenhänge wächst das Verstehen der Verkehrsteilnehmer um den Sinn der gesamten StVO.

Ein weiterer Sinn des § 34 liegt nach der amtlichen Begründung darin, den Verkehrsteilnehmer über seine Pflichten nach einem Verkehrsunfall umfassend zu belehren. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verkehrsteilnehmer über diesen Sinn der Vorschrift im Rahmen des Erwerbs von Fahrerlaubnissen auch in dem notwendigen sachlichen Umfang aufgeklärt werden.

Sozialrechtlich steht eine Handlung, die durch einen auf dem Heimweg (oder auf dem Weg zur Tätigkeit) erlittenen Verkehrsunfall bedingt ist, nur dann im inneren Zusammenhang mit dem allein versicherten (späteren) Zurücklegen des Weges, wenn sie es objektiv ermöglichen oder fördern soll. Das ist bei einem den Anforderungen der §§ 34 StVO und 142 StGB genügenden Verhalten grundsätzlich nicht der Fall.

Ein Arbeitsunfall liegt allerdings dann vor, wenn auf dem Heimweg des Versicherten ein Verkehrsunfall passiert, der Versicherte zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus §§ 34 StVO, 142 StGB das Fahrzeug abstellt und er vor dem Gespräch mit dem Unfallgegner durch ein nachfolgendes Fahrzeug verletzt wird. Regulierungsgespräche nach einem Unfall, der Austausch von Personalien mit Unfallgegner und Unfallzeugen sowie Maßnahmen der Spurensicherung stehen im inneren Zusammenhang mit dem versicherten Heimweg sowie auch mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit.

Die Vorschrift des § 34 wiederholt, soweit er sich mit den Pflichten aus dem Problemkreis des § 142 StGB befasst, weitgehend die durch diese Bestimmung getroffene Regelung und knüpft insbesondere an denselben Begriff des Verkehrsunfalls an, wie ihn § 142 StGB voraussetzt.

Die in § 34 Abs. 1 aufgeführten Pflichten richten sich an Unfallbeteiligte, während sich die in Abs. 3 aufgeführte Pflicht an Jedermann richtet.

Die Vorschrift des § 34 soll mit ihren verschiedenen Verpflichtungen die Strafvorschrift des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergänzen. Während § 142 StGB die Schutzrichtung der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche von Unfallbeteiligten und deren Beweissicherung dienen soll, statuiert § 34 darüber hinaus zusätzliche Hilfs- und Sicherungspflichten. Mit dieser Vorschrift soll Unfallbeteiligten eine probate Handlungsanweisung gegeben werden, die es ihnen ermöglicht, nach Verkehrsunfällen den Erwartungen der Rechtsordnung gemäß zu reagieren.

Die Pflichten aus Nr. 2–4 finden sich nicht im § 142 StGB wieder, während es sich bei den in den Nr. 1, 5–7 genannten Pflichten um teilweise oder vollständig deckungsgleiche Pflichten handelt.

Haltgebot

Definition Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist nach allgemeiner Auffassung ein plötzliches und zumindest von einem der Beteiligten ungewolltes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, das mit dessen typischen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen nicht völlig belanglosen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat.

Einzelbestandteile dieses Unfallbegriffs sind demnach:

  • plötzliches und zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis

  • öffentlicher Straßenverkehr, in der Form des rechtlich-öffentlichen oder tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraums,

  • ursächlicher Zusammenhang (= Kausalität) mit typischer Verkehrsgefahr,

  • nicht völlig belangloser Personenschaden oder Sachschaden.

Begrifflich handelt es sich aber nur dann um einen Verkehrsunfall i. S. des § 34, wenn ein Fremdschaden eingetreten ist. Diese einschränkende Auslegung des Unfallbegriffs wird damit begründet, dass sich die meisten in § 34 genannten Pflichten auf einen Fremdschaden beziehen. Der vorgenannten Auffassung folgen die bekannten Kommentare zur StVO.

Nach dieser Auffassung liegt bei einem Unfallgeschehen, bei dem es lediglich zu einem Eigenschaden gekommen ist, kein die Pflichten des § 34 auslösender Verkehrsunfall vor. Vielmehr würden sich die auch nach Alleinunfällen zu beachtenden Sicherungspflichten dann regelmäßig aus anderen einschlägigen Vorschriften der StVO ergeben (§§ 15, 17 Abs. 4, 32) .

Eine derartige Definition eines Verkehrsunfalls mag zwar juristischer Auslegungsmethodik entsprechen, jedoch ist sie aus Sicht der Verkehrssicherheit und eines Verkehrsteilnehmers schlicht unverständlich und von einem i. d. R. juristisch nicht vorgebildeten Fahrzeugführer nicht zu begreifen. Diese einschränkende Auslegung des Begriffs Verkehrsunfall wird aber auch dem Sinn und Zweck des § 34 als umfassende Sicherungsvorschrift nicht gerecht.

Der § 34 ist die Spezialvorschrift für die Gefahrenabwehr nach einem eingetretenen Verkehrsunfall. Gefahren aus einem Unfallgeschehen können für andere, sich zum Unfallort hinbewegende Fahrzeugführer aus einem Verkehrsunfall mit lediglich eigenem Schaden ebenso resultieren wie aus einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden. Bleibt z. B. ein Pkw nach einem Zusammenstoß mit einem morschen, zum Fällen bestimmten Baum außerorts auf der Straße liegen, liegt regelmäßig kein Fremdschaden vor, da das beschädigtes Objekt wertlos ist. Nach o.g. Ansicht würde in einem solchen Fall kein Verkehrsunfall vorliegen, so dass für den alleinigen Unfallverursacher keine der Pflichten des § 34 greifen würde. Er müsste den Verkehr nach den allgemeinen Vorschriften der StVO absichern (§§ 15, 17 Abs. 4, 32). Diese Ansicht widerspricht dem Grundsatz, dass eine allgemeine Vorschrift von einer Spezialvorschrift regelmäßig verdrängt wird.

Für einen Verkehrsunfall i. S. v. § 34 gilt keine Schadensuntergrenze wie etwa bei § 142 StGB.

Der Verkehrsunfall muss sich nicht zwangsläufig im öffentlichen Verkehrsraum ereignet haben. Es genügt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem öffentlichen Verkehrsraum besteht, so dass z. B. die Ursache des Unfalls im öffentlichen Verkehrsraum gesetzt wurde und der Sachschaden sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes auf einem Privatgrundstück realisiert. Ebenso kann die Ursache außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gesetzt werden und die Schädigung von Personen und/oder Sachen sich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes realisieren.

Unfallbeteiligte können auch ausschließlich Fußgänger oder Nutzer von besonderen Fortbewegungsmitteln gem. § 24 sein.

Anhaltepflicht

Als unverzichtbare Voraussetzung für die Erfüllung der Pflichten aus den Nr. 2–6 statuiert Nr. 1 die Anhaltepflicht für jeden Unfallbeteiligten, also für den oder die Unfallverursacher und für den oder die Unfallgeschädigten. Bei der Statuierung dieser Pflicht ging der Verordnungsgeber augenscheinlich davon aus, dass sich sämtliche an Verkehrsunfällen beteiligte Personen in Bewegung befinden. Dies ist jedoch bei Verkehrsteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht bewegten (z. B. verkehrsbedingt haltendes Kfz) nicht der Fall. Auch für Unfallbeteiligte, deren Fahrzeuge, bedingt durch den Verkehrsunfall, vollständig zum Stillstand gekommen sind, greift die Haltepflicht nicht. In den vorgenannten Situationen greifen jedoch die anderen Pflichten des § 34.

Die Anhaltepflicht greift nur in den Fällen, wenn der Unfallbeteiligte den Verkehrsunfall auch tatsächlich bemerkt hat. Nimmt er den Anstoß an ein anderes Fahrzeug fahrlässig nicht wahr und entfernt sich sodann vom Unfallort, liegt kein Verstoß gegen Abs. 1 Nr. 1 vor (BGH, VRS 63, S. 145 ff.).

Gegen die Anhaltepflicht verstößt, wer sich nach Bemerken eines Verkehrsunfalls vom Unfallort entfernt. Dies kann ohne Unterbrechung der Fahrt geschehen oder aber nach kurzer Unterbrechung, verbunden mit darauf folgender Weiterfahrt.

Wer zwar als Unfallverursacher für einen Verkehrsunfall etwa durch Hinterlassen einer Ölspur auf der Fahrbahn verantwortlich ist, aber sich zum Zeitpunkt des Unfalls an einem anderen Ort befunden hat, ist zwar Unfallbeteiligter, kann aber in Folge seiner Unkenntnis vom Unfallgeschehen nicht gegen § 34 verstoßen. Auch ein Verstoß gegen § 142 ist nur möglich, wenn sich ein Unfallverursacher zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens am Unfallort befunden und sich daraufhin erst vom Unfallort entfernt hat (in einem Fall, bei dem ein Auffahrunfall auf einer abschüssigen Fahrbahn deswegen entstanden war, weil der zum Unfallzeitpunkt abwesende Parkende an seinem Fahrzeug die Handbremse nicht angezogen hatte).

Verkehrssicherungspflicht

Unfallbeteiligte haben nach einem Verkehrsunfall den Verkehr zu sichern, d. h. effektive Maßnahmen zu ergreifen, die dafür sorgen, dass keine Folgeunfälle geschehen.

Zum Zeitpunkt eines Zweitunfalls besteht für eineUnfallbeteiligte des Erstunfalls keine Anschnallpflicht mehr, denn der Aufprall während des Zweitunfalls ereignete sich nicht »während der Fahrt«des eigenen Pkw. Nachdem es zu einem Unfall gekommen ist, ist ein Unfallbeteiligter nicht nur berechtigt, den Gurt zu lösen, um sein Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen zu können, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO sogar dazu verpflichtet, nämlich um die Unfallstelle sichern zu können.

Zur effektiven Verkehrssicherung sind sämtliche den Unfallbeteiligten möglichen Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die Warnblinkanlage des Fahrzeugs noch funktionieren, ist diese an allen beteiligten Fahrzeugen auf der Grundlage der Regel aus § 16 Abs. 2 Satz 2 sofort einzuschalten. Diese Verpflichtung greift über die Verpflichtung zur Sicherung liegengebliebener Fahrzeuge gem. § 15 hinaus und gilt für alle Stellen im öffentlichen Verkehrsraum. Sie greift jedoch nicht über die Verpflichtung aus § 16 Abs. 2 Satz 2 hinaus, sondern geht davon aus, dass durch stehende Unfallfahrzeuge stets potenzielle Gefahren für den Fahrverkehr hervorgerufen werden können.

Zusätzlich ist das als Ausrüstungsgegenstand vorgeschriebene Warndreieck (§ 53a StVZO) an geeigneter Stelle aufzustellen. Für eine effektive Absicherung der Unfallstelle genügt es nicht und erfüllt damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Nr. 2, wenn das Warndreieck nur wenige Meter vor dem Unfallort platziert wird. Diese oft aus Gründen der Bequemlichkeit anzutreffende Verhalten wird zumeist deswegen gewählt, um sich beim späteren Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs einen vermeintlich überflüssigen Weg zu ersparen. Diese kurzsichtige Sichtweise trägt unbewusst dazu bei, dass Folgeunfälle entstehen, die bei einem umsichtigen Absicherungshandeln nicht geschehen wären. Im Grunde wird durch derartige Nachlässigkeiten sogar die Ursache für nachfolgende fahrlässige Körperverletzungen (§ 229 StGB) gesetzt. Andererseits muss unter Umständen kein Warndreieck aufgestellt werden, wenn es unter den gegebenen konkreten Umständen am Unfallort nicht zu einer Verbesserung der Warnsituation führen kann.

Diese Ansicht ist jedoch bedenklich, weil es von Unfallbeteiligten nach einem Unfallgeschehen regelmäßig nicht verlangt werden kann, zwischen einer bereits ausreichenden Absicherung und einer zusätzlich erforderlichen eigenen Absicherung des Unfallorts zu unterscheiden. Daher sollte im Sinne einer höchstmöglichen Sicherung gem. § 34 jeder Unfallbeteiligte unabhängig voneinander Sicherungsmaßnahmen ergreifen, weil im Zweifel zwei Warndreiecke besser zu sehen sind als eines.

Sollten es die Lichtverhältnisse erfordern, wäre auf der Grundlage von § 17 zusätzlich auch noch die Fahrzeugbeleuchtung einzuschalten.

Ein auf der Autobahn liegengebliebenes Fahrzeug, noch dazu in der Dunkelheit, bildet für den Schnellverkehr eine erhebliche Gefahr. Es muss daher sofort abgesichert oder, wenn das wie hier möglich ist, von der Fahrbahn entfernt werden.

Wurde durch einen Unfallbeteiligten ein Verkehrsschild beschädigt, ist er bis zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei zurVerkehrssicherung verpflichtet . Bis zu diesem Zeitpunkt dauert auch die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr an. Erst zum Zeitpunkt des Beginns der Unfallaufnahme durch die Polizei darf der Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass die notwendigen Maßnahmen veranlasst werden, sodass ein innerer Zusammenhang mit der Betriebsgefahr seines Kfz nicht mehr gegeben ist und eine weitere Verkehrssicherungspflicht entfällt.

Häufig entstehen im Kolonnenverkehr durch unaufmerksame Fahrer Auffahrunfälle. Diese ziehen regelmäßig nur geringfügige Schäden an den Stoßfängern nach sich, die zumeist aus bloßen Lackschäden bestehen. Dennoch beharren zahlreiche Geschädigte daraufhin darauf, die Fahrzeuge so lange in der Endposition des Unfallereignisses stehen zu lassen, bis die Polizei eintrifft. In diesem Verhalten liegt regelmäßig ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus Nr. 2.

Wer nach einem Verkehrsunfall das Abblendlicht und die Warnblinkanlage eingeschaltet hat, hat dadurch bereits eine ausreichende Sicherung des Verkehrs i. S. des § 34 Abs. 1 Nr. 2 vorgenommen, weil bereits aufgrund dieser Lichtsignale für den fließenden Verkehr Anlass bestand, die Geschwindigkeit zu drosseln und mit gesteigerter Aufmerksamkeit weiterzufahren. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, weil sie die Sicherungspflichten verkürzt. In jedem Fall müsste zusätzlich das Warndreieck zur Absicherung aufgestellt werden.

Die Entscheidung eines Unfallbeteiligten, sich noch vor Absicherung seines Fahrzeuges und vor dem Versuch, es wegzufahren, zum anderen unfallbeteiligten Pkw zu begeben und sich dort zu vergewissern, ob sofortige Hilfe erforderlich war, kann jedenfalls noch nicht als eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrer angesehen werden.

Die Sicherungspflicht aus Nr. 2 findet jedoch ihre Grenzen darin, dass von anderen Personen neue Risiken gesetzt werden, die dem konkreten Unfallgeschehen nicht mehr kausal zuzuordnen sind. Wenn sich z. B. eine Helferin in ein verunfalltes an einer abschüssigen Böschung stehendes Kfz hineinsetzt, um die Handbremse anzuziehen und sie sich in der Folge schwer verletzt, beruht dieser Folgeunfall nicht auf einem Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Unfallverursachers.

Räumpflicht

Das Gebot, bei geringfügigem Schaden »unverzüglich beiseite zu fahren«, bringt ein Spannungsverhältnis zwischen dem individuellen Aufklärungsinteresse des Unfallbeteiligten einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit am sicheren und zügigen Verkehrsablauf zum Ausdruck. Konkrete Verkehrsbehinderungen und individuelles Aufklärungsinteresse müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander abgewogen werden. Es ist deshalb in jedem Einzelfall von den Unfallbeteiligten vor Ort des Geschehens an Hand der Unfallfolgen und der Verkehrslage zu prüfen, ob das Interesse der Allgemeinheit oder das Interesse der Unfallgeschädigten an der Aufklärung des Unfallherganges überwiegt. Bei einem nicht unbeträchtlichen Sachschaden darf ein Unfallbeteiligter seinen Wagen zwar an der Unfallstelle stehen lassen, bis die Polizei den Unfall aufgenommen hat, allerdings nur in den Fällen, wenn damit keine allzu hohen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit verbunden sind.

In § 34 Abs. 1 Nr. 2 ist bestimmt, dass jeder Beteiligte nach einem Verkehrsunfall den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich bei Seite zu fahren habe. Daraus ergibt sich aber nicht ein genereller Vorrang des Feststellungsinteresses der Unfallbeteiligten bei nicht »geringfügigem« Schaden. Die Norm dient als Verhaltensvorschrift vielmehr in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere an der Vermeidung weiterer Unfälle. Wer nach einem Verkehrsunfall also auf der Autobahn auf der Überholspur zum Stehen gekommen ist, muss grundsätzlich sein Fahrzeug sofort entfernen und auf dem rechten Seitenstreifen oder notfalls auf dem Mittelstreifen abstellen. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erlaubt es in einem solchen Fall nicht, zunächst nur die Unfallstelle abzusichern und die polizeiliche Unfallaufnahme abzuwarten.

Kommt es infolge einer Verletzung der Räumpflicht zu einem Folgeunfall, ergibt sich regelmäßig der folgende Fragenkatalog an den Räumpflichtigen:

  • War das Fahrzeug des Beschuldigten nach dem Erstunfall noch fahrbereit?
  • Wie hat sich der Beschuldigte nach dem Erstunfall bis zu dem Zweitunfall verhalten?
  • Hätte der Beschuldigte sein Fahrzeug nach dem Erstunfall im Hinblick auf die Örtlichkeit und den herrschenden Verkehr auf die Standspur (den rechten Fahrbahnrand) oder wenigstens (ganz oder teilweise) auf den Mittelstreifen verbringen können?
  • Wie viel Zeit hätte er zu dem unter Nr. 3 beschriebenen Verhalten bis zum Eintritt des Zweitunfalls gehabt?

Vergewisserungspflicht

Die Pflicht, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, setzt bei den Unfallbeteiligten die Möglichkeit voraus, selbst dazu in der Lage zu sein. In typischen Schocksituationen wird diese objektive Sicht der Dinge kaum zu erreichen sein. Die Pflicht wird also regelmäßig nur von denjenigen zu erfüllen sein, die selbst unverletzt geblieben sind und sich reaktionsschnell orientieren können.

Die Verpflichtung aus Nr. 3 steht in einer sachlichen Verbindung zu den Grundregeln aus § 1, wonach jeder Verkehrsteilnehmer dazu verpflichtet ist, Schäden von Anderen abzuwehren bzw. bei bereits entstandenen Schäden zu deren Behebung oder Minimierung beizutragen. Die Teilnahme am Straßenverkehr führt zu einer Art Schicksalsgemeinschaft zwischen sämtlichen Verkehrsbeteiligten, die damit grundsätzliche Einstandspflichten gegenüber anderen Beteiligten eingehen müssen. Diese Einstandspflichten i. S. e. Verkehrssicherungspflicht sind um so höher zu bewerten, je mehr Risiken von dem einzelnen Verkehrsbeteiligten ausgehen.

Erste Hilfe

Die Verpflichtung, Verletzten Hilfe zu leisten, wiederholt die Verpflichtung aus § 323c StGB und verdeutlicht damit die wichtigste Pflicht eines Unfallbeteiligten. Diese Verpflichtung gilt jedoch für alle Verkehrsteilnehmer, die von dem Unfallgeschehen – und sei es nur durch das Vorbeifahren an der Unfallstelle – Kenntnis erlangen.

Als sehr problematisch anzusehen ist die oft fehlende Hilfsbereitschaft. Diese geht, selbst wenn theoretisch der Tatbestand einer Straftat gem. § 323c StGB droht (die nachträgliche Ermittlung der Täter scheitert zumeist mangels zuverlässiger Zeugen), weit über eine strafrechtliche Problematik hinaus und greift in gesellschaftspolitische Dimensionen über, die mit zunehmender sozialer Kälte nur unvollkommen beschrieben werden können.

Eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verpflichtung Hilfe zu leisten ist es, dazu auch ganz praktisch in der Lage zu sein. Bei den meisten Fahrzeugführern liegt jedoch die Erfahrung in Erster Hilfe, die aus dem Absolvieren des Kurses über Sofortmaßnahmen am Unfallort (gem. § 19 FeV) besteht, bereits sehr lange Zeit zurück und ist seither nicht wieder aufgefrischt worden. Die Unkenntnis ist bisweilen erschreckend. I. S. e. effektiven Wahrnehmung dieser Pflicht und i. S. d. Verkehrssicherheit überhaupt sollte die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen in regelmäßigen Abständen erfolgen und als dauerhafte Fortbildungsverpflichtung in der FeV verankert werden.

Vorstellungspflicht

Die Verpflichtung aus Nr. 5a, die auch als Vorstellungspflicht bezeichnet wird, geht inhaltlich nicht über die Angabe hinaus, dass jemand an einem Unfall beteiligt war.

Nicht dazu gehört die Angabe auf welche Weise seine Beteiligung erfolgte.

Wer als Unfallbeteiligter zwar am Unfallort verbleibt, sich aber passiv verhält und auf die Frage eines unfallaufnehmenden Polizeibeamten wahrheitswidrig behauptet, er sei nicht am Unfallgeschehen beteiligt gewesen, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. Abs. 1 Nr. 5a, nicht aber eine Straftat gem. § 142 Abs. 1 StGB.

Verlangt es ein anderer Unfallbeteiligter, so ist jeder andere Unfallbeteiligte nach Nr. 5b dazu verpflichtet, seine korrekten persönlichen Daten, also Namen und Anschrift anzugeben. Hinsichtlich seiner mitzuführenden Dokumente verlangt die Regelung das Vorweisen von Führerschein und Fahrzeugschein, da auf diesem Weg die persönlichen Daten effektiv überprüft werden können.

Da nicht jeder Unfallbeteiligte nähere Angaben zu seiner Haftpflichtversicherung machen kann, genügt in diesen Fällen zumeist die Angabe des Namens der Versicherung. Über diesen Namen und das Kennzeichen des Fahrzeugs kann ein Geschädigter über den Zentralruf der Autoversicherer ohnehin nachträglich die für ein Verfolgen seiner Schadensersatzansprüche erforderlichen Daten ermitteln.

Weigert sich ein Unfallbeteiligter die vorgenannten Daten anzugeben bzw. die Papiere vorzuweisen, liegt ein Verstoß gegen Nr. 5b vor. Trifft sodann die Polizei am Unfallort ein, kann sich der uninformiert gebliebene Unfallbeteiligte sogleich als Zeuge für die begangene Ordnungswidrigkeit zur Verfügung stellen, die auch sofort mittels Verwarnung mit Verwarnungsgeld geahndet werden könnte. Bei hartnäckigen und damit uneinsichtigen Informationsverweigerern spricht kein Argument gegen eine Erhebung eines Verwarnungsgeldes.

Feststellungsduldungspflicht

Die passive Feststellungsduldungspflicht äußert sich zunächst in der Verpflichtung, am Unfallort körperlich anwesend zu bleiben und ist inhaltlich teilweise deckungsgleich mit der strafbewehrten Verpflichtung aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Diese nicht bußgeldbewehrte Verpflichtung korrespondiert mit den Verpflichtungen aus Nr. 5, die eine körperliche Anwesenheit des jeweils anderen Unfallbeteiligten voraussetzen.

Mögliche Feststellungen beziehen sich auf die Feststellung der persönlichen Daten (Name, Wohnadresse evt. Adresse der Erreichbarkeit), die Feststellung der Fahrzeugdaten (Kennzeichen, Versicherung, Halter) und die Art seiner Beteiligung am Unfallgeschehen.

Erst dann, wenn sämtliche erforderlichen Daten erhoben sind, darf sich ein Unfallbeteiligter entfernen.

Wartepflicht

Ist am Unfallort keine feststellungsbereite Person (Geschädigte, Zeugen, dritte Personen) vorhanden, greift die bußgeldbewehrte Wartepflicht.

Wer sofort nach dem Unfall weiterfährt, genügt in keinem Fall der Wartepflicht, weil zur Tätigkeit des Wartens ein Verweilen am Unfallort z. B. im still stehenden Fahrzeug gehört.

Bei der für das Erfüllen der Wartepflicht anzusetzenden Zeit müssen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden. Aus der Reihe der schier unerschöpflichen Rspr. zu diesem Thema kann entnommen werden, dass Faktoren wie die Art und Schwere des Unfalls, die Unfallfolgen, der Unfallort, die Tages- oder Nachtzeit und die Verkehrsdichte eine Rolle bei der zu bemessenden Wartezeit spielen. Auch das etwaige Feststellungsinteresse und die Zumutbarkeit des Wartens für den Wartepflichtigen sind Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

Erst dann, wenn ein Unfallbeteiligter seiner Wartepflicht genügt hat, greift die weitere Verpflichtung aus Nr. 6b, am Unfallort seinen Namen und seine Anschrift zu hinterlassen. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist es, dass die dafür notwendigen Schreibutensilien vorhanden sind, so dass für aufmerksame Verkehrsteilnehmer durchaus von einer Mitführpflicht auszugehen ist.

Nachträgliche Pflichten

Wer sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfernt hat, ohne dass die notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten, muss diese Feststellungen unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nachträglich ermöglichen.

Eine Berechtigung zum Entfernen liegt etwa vor, wenn wegen eingetretener Verletzungen einer unfallbeteiligten Person dringend ein Krankenhaus aufgesucht werden muss. Dies ist bei leichteren Verletzungen, die mit Hilfe des Erste-Hilfe-Kastens sofort am Unfallort effektiv behandelt werden können, sicherlich nicht gegeben. In diesen Fällen wäre ein Entfernen vom Unfallort nicht berechtigt, sondern die Verletzung würde lediglich als günstiger Vorwand dafür dienen.

Grundsätzlich muss für ein erlaubtes sofortiges Entfernen vom Unfallort ein von der Rechtsordnung anerkannter Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorliegen, der von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und vom Gericht später nachgeprüft wird. Es genügt auch die Einwilligung des Geschädigten, die oft in den Fällen erfolgt, wenn sich die Unfallbeteiligten persönlich kennen.

Unverzüglich bedeutet nach der Rspr., dass die Unfallmeldung nach einem nächtlichen Unfall sogleich am nächsten Morgen erfolgt.

Definition Unfallbeteiligter

Der Abs. 2 enthält eine Definition dafür, wer als Unfallbeteiligter in Frage kommt und bildet somit die Voraussetzung für die Anwendung der Verpflichtungen des § 34.

Zu den Unfallbeteiligten gehören unproblematisch die Fahrzeugführer bzw. die durch eine Kollision geschädigten Fußgänger, aber auch alle anderen Arten von Verkehrsteilnehmern. Jedoch zählen nach der Rspr., die den Begriff grundsätzlich weit auslegt, auch die Fahrzeughalter zu den möglichen Unfallbeteiligten, wenn sie am Unfallort anwesend gewesen sind und zu Beginn der Ermittlungen noch offen ist, ob diese einen Tatbeitrag zur Herbeiführung des Unfalls geleistet haben.

Diese Prämisse gilt auch für alle Beifahrer und Mitfahrer, wenn sie einen eigenständigen Verursachungsbeitrag, z. B. durch Anstiftung (Aufforderung: »Fahr doch schneller!«) oder Beihilfe (Halten des Lenkrads), geleistet haben können.

Für den Status eines Unfallbeteiligten genügt überhaupt die reine, nicht ganz fern liegende Möglichkeit, zu einem Unfallgeschehen einen Beitrag geleistet zu haben.

Eine schuldhafte Verursachung des Unfallgeschehens ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Kein Unfallbeteiligter ist nach Auffassung der h. M. ein Jagdpächter oder sonstiger Jagdberechtigter, in dessen Gebiet Wild zu Schaden gekommen ist, weil dessen Aneignungsrecht nicht berührt wird und kein eigener Schadensersatzanspruch entsteht.

Auch der Fahrer eines Fahrzeugs, der sich selbst verkehrsgerecht verhält, also z. B. vor einem roten Lichtzeichen rechtzeitig anhält, ist kein Unfallbeteiligter an einem Verkehrsunfall, der sich zwischen einem zweiten und dritten Fahrzeug ereignet, deren Fahrer für die Verursachung gemeinsam oder einzeln verantwortlich sind. Diese Bewertung gilt z. B. auch für Fahrer von Einsatzfahrzeugen während einer Blaulichtfahrt, aufgrund derer sich zahlreiche Bremsmanöver anderer Fahrzeugführer ereignen und in deren Verlauf es nicht selten zu Auffahrunfällen kommt.

Verbot Unfallspuren zu beseitigen

Die Regelung des Abs. 3 statuiert für Unfallbeteiligte und andere Personen die bußgeldbewehrte Pflicht, die Spurenlage so lange unverändert zu lassen, bis »notwendige Feststellungen«, d. h. deren Sicherung und Aufnahme durch autorisiertes Fachpersonal von der Polizei oder durch amtlich beauftragte Sachverständige getroffen worden sind.

Bei der Würdigung des Abs. 3 ist zu berücksichtigen, dass Verschleierungshandlungen am Unfallort nicht unter den Tatbestand des § 142 StGB fallen.

Nach der Auffassung des OLG Karlsruhe ist der Abs. 3 einschränkend dahin auszulegen, dass er sich als Verpflichtung nur an die Unfallbeteiligten richtet .

Begründet wird diese Auslegung neben historischen Gründen damit, dass eine weitere, über den Kreis der Unfallbeteiligten hinaus gehende Auslegung den Boden der gesetzlichen Verordnungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4a StVG verließe. Dem Wortlaut der Regelung nach richtet sich Abs. 3 jedoch unzweifelhaft nicht nur an Unfallbeteiligte, sondern auch an dritte Personen. Ferner spricht die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 4a StVG, die als Grundlage für den § 34 diente, von dem »Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall«, so dass dadurch von der Vorschrift des § 34 nicht zwingend nur diejenigen Unfallbeteiligten nach Abs. 2 betroffen sind, sondern der Kreis auch auf die indirekt beteiligten Personen ausgedehnt werden kann. Für diese weitere Auslegung spricht auch die Tatsache, dass auf diese Weise die zivilrechtlichen Interessen der Unfallopfer effektiver geschützt werden können. Auch ist die nach dem Wortlaut mit absolutem Geltungsanspruch versehene Regelung auf diese Weise für die Verkehrsteilnehmer klarer verständlich. Wollte der Verordnungsgeber die Regelung tatsächlich ausschließlich auf Unfallbeteiligte erstrecken, so hätte er dafür lediglich den Abs. 3 mit den beiden Worten »durch Unfallbeteiligte« hinter dem Wort »dürfen« ergänzen müssen, was er ersichtlich nicht getan hat.

Unfallspuren

Ein Verkehrsunfall hinterlässt im Verkehrsraum und oft auch darüber hinaus Spuren, die mit dem Geschehen in direktem Zusammenhang stehen. Spuren von Unfallgeschehen entstehen jedoch auch an Fahrzeugen und Personen. Diese Unfallspuren bilden die sachliche Grundlage für eine in vielen Fällen notwendige Unfallrekonstruktion. Aus der Eigenart der verursachten Spuren und der Spurenlage kann im Nachhinein auf den tatsächlichen Geschehensablauf und damit auch auf die Verursachungsbeiträge einzelner Unfallbeteiligter geschlossen werden.

Unfallspuren sind die Domäne der Verkehrssachverständigen (Kfz-Sachverständige, medizinische und psychologische Sachverständige), deren Rolle es im gerichtlichen Verfahren ist, dem erkennenden Gericht mittels ihrer Sachkunde den tatsächlichen Geschehensablauf vor und während des Verkehrsunfalls zu rekonstruieren. Doch auch die Gutachten von Sachverständigen bedürfen bei allem Vertrauen in die Sachkunde der beauftragten Gutachter zuweilen einer kritischen Würdigung durch sämtliche Prozessbeteiligte wie ein Beispiel eines Kettenauffahrunfalls zeigt (in dem der Sachverständige unbewiesen davon ausging, dass die vorderen Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Aufpralls des letzten Fahrzeugs bereits gestanden hatten).

Die Aufnahme und Sicherung dieser Unfallspuren geschieht üblicherweise im sog. »ersten Angriff« durch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten, teilweise bei Unfällen der Kategorien 1 und 2, bei denen Unfallsachverständige direkt zum Unfallort gerufen werden, aber auch durch diese Fachleute allein oder gemeinsam mit Polizeibeamten.

Arten von Unfallspuren

Als Erkenntnisquellen für die Unfallrekonstruktion können folgende Spuren dienen:

  • Reifenspuren

Diese bestehen aus Abdrücken, die von den Reifen auf der Fahrbahn oder sonstigen Untergründen durch Reibung oder den Eindruck der Fahrzeugräder hinterlassen werden. Aus den Reifenspuren, die aus Fahrspuren, Bremsspuren, Blockierspuren, Driftspuren, Schleuderspuren oder Walkspuren bestehen, können, teilweise auch im Zusammenhang mit anderen Spuren, verschiedene Rückschlüsse auf die Fahrsituation u. a. auch in der Pre-Crash-Phase, zuweilen auch vorkollisionäre Phase genannt, gezogen werden. Besonderheiten der Reifenspuren werden durch Spurenknicke oder enge Kurven gebildet, die Hinweise auf Kollisionspunkte und damit auch für den Übergang zur nachkollisionären Phase geben können.

Problematisch ist das Lesen der Reifenspuren von Kfz, die mit ABS ausrüstet sind, weil eine Spurenzeichnung nur auf trockenen Fahrbahnen sichtbar ist. Ebenfalls nicht einfach ist die Aufnahme der Spuren auf den verschiedenen möglichen Untergründen wie Asphalt, Beton oder Kopfsteinpflaster. Auch die unterschiedlichen Witterungsbedingungen verlangen vom unfallaufnehmenden Personal vertiefte Kenntnisse in der Spurensuche und Spurensicherung.

  • Antrags- oder Kontaktspuren

Diese Spuren entstehen, wenn Gegenstände über den Boden schleifen (Schleifspuren) und während dieses Kontaktvorgangs Rückstände auf dem Untergrund hinterlassen. Diese Rückstände, die aus Lackspuren bestehen können, geben z. B. Auskunft über den Zeitpunkt, an dem ein Fahrzeuganhänger umgekippt ist.

Wenn ein Gegenstand derart über einen festen Untergrund wie Asphalt schleift, dass seine Spitzen sich in den Untergrund auf einer bestimmten Strecke vertiefen, spricht man von Kratzspuren. Diese Spuren können z. B. Aussagen über den Ort eines Sturzes mit dem Motorrad oder über den Ort einer Kollision zulassen.

Eine besondere Ausprägung der Kontaktspuren sind die Schlagmarken, die durch besonders tiefe Einschläge im Untergrund gekennzeichnet sind.

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Kfz und einem anderen, nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer wie z. B. einem Fußgänger kann der Kollisionspunkt u. U. an Hand einer allerdings schwer erkennbaren Schuhabriebspur festgestellt werden. Wird dieser Fußgänger sodann von der Fahrzeugkarosserie aufgenommen (Terminus: »Aufladen«) und nach vorn geschleudert, spricht man mit einem für Laien oft gewöhnungsbedürftigen Terminus eines Sachverständigen von einer »Wurfweite«, die nichts anderes als die räumliche Strecke zwischen dem Kollisionspunkt und dem Aufschlagpunkt des Fußgängers oder Radfahrers auf den Untergrund. Diese »Wurfweite« lässt direkte Rückschlüsse auf die vom Kraftfahrzeugführer gefahrene Geschwindigkeit zu.

Der Anstoßpunkt zwischen Kfz und verletzter Person kann in diesen Fällen nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermittelt werden, da sich die durch den Anstoß hervorgerufene Verletzung mit den weiteren, durch den Aufprall auf dem Boden hervorgerufenen Verletzungen nur als Gesamtbild würdigen lässt.

Kontaktspuren ergeben sich auch aus der Kollision zwischen zwei oder mehreren Fahrzeugen. Aus den sich dabei entstehenden Verformungen der Karosserie sowie Absplitterungen von Lack oder Fahrzeugteilen lassen sich die Anstoßpunkte genau rekonstruieren und nicht selten zuerst behauptete Schäden später ausschließen (wie bei einer Kollision zwischen einem Pkw Mercedes-Benz und einem Citroen 2 CV, bei dem die behauptete Delle im 2 CV nicht mit dem einzig möglichen Kontaktpunkt am Mercedes übereinstimmte).

  • Flüssigkeitsspuren

Wenn in Folge des Unfallgeschehens die im Fahrzeug befindlichen Behälter für Betriebsstoffe (z. B. Treibstoff, Öle, Wischwasser) zerbersten oder undicht werden, kann sich deren Inhalt vollständig oder teilweise auf den Untergrund ergießen. In diesen Fällen spricht man von Flüssigkeitsspuren. Diese sind jedoch, je nach Witterung, teilweise sehr leicht flüchtig.

  • Fahrzeugteile

Durch Kollisionen können sich Fahrzeugteile entweder von der Karosserie lösen und auf den Untergrund fallen oder zerbersten und sich in ihre Einzelteile auflösen. In diesen Fällen zeichnen die Fahrzeugteile wie z. B. Glassplitter ein, zuweilen doch recht ungenaues, Bild von der Kollisionsstelle. Fahrzeugteile folgen jedoch dem physikalischen Gesetz der Massenträgheit und folgen der Richtung in die die Beschleunigungskräfte wirken.

  • Biologische Spuren

Werden durch ein Unfallgeschehen Menschen oder Tiere massiv verletzt, können sich deren ausgetretene Sekrete und/oder abgetrennte Gliedmaßen, den physikalischen Gesetzen folgend, ebenfalls auf dem Untergrund verteilen.

  • Spuren an den Unfallopfern

Unfallopfer können nach Verkehrsunfällen vielfältige Spuren aufweisen, die den medizinischen Sachverständigen zahlreiche Hinweise hinsichtlich Verletzungsarten und Verletzungsfolgen zu geben vermögen. So hinterlässt ein Sicherheitsgurt im Falle einer Kollision regelmäßig einen Abdruck auf dem Körper.

Sonderfall Kettenauffahrunfälle

Bei der polizeilichen Unfallaufnahme können sich zahlreiche Besonderheiten ergeben, die für eine spätere Beweiswürdigung sehr wichtig sind. Ein Beispiel soll bestimmte Spezialprobleme exemplarisch verdeutlichen.

Bei den sog. Kettenauffahrunfällen bestehen grundsätzlich drei verschiedene Verursachungsmöglichkeiten. Der Einfachheit halber wird im Folgenden von einem Kettenauffahrunfall zwischen drei Fahrzeugen ausgegangen.

Fallvarianten:

Das hinterste der drei Fahrzeuge schiebt das mittlere Fahrzeug auf das vorderste Fahrzeug auf.

Das mittlere Fahrzeug fährt ohne fremdes Verschulden auf das vorderste Fahrzeug auf und erfährt sodann das Auffahren des hintersten Fahrzeugs.

Das vorderste Fahrzeug bremst grundlos und/oder unvermittelt bzw. nicht an die Situation angepasst zu scharf. So dass die beiden nachfolgenden Fahrzeuge auffahren.

Aufgabe der Polizei ist es nun, mit Hilfe der Unfallspuren und Zeugenaussagen sowie Beschuldigtenvernehmungen ein objektives Bild für das Geschehen zu ermitteln, das als Grundlage für die Schadensregulierung dienen soll. Nicht immer ist es möglich, dass Fehler im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen später durch ein Sachverständigengutachten wieder neutralisiert werden können.

Wichtig ist es in diesen Fällen die zeitliche Abfolge des Unfallgeschehens genau zu analysieren und dabei im Rahmen der Befragungen und Vernehmungen die zeitliche Reihenfolge der beiden Anstöße übereinstimmend zuzuordnen. Dabei sollte es den vernehmenden Polizeibeamten gelingen, die Beteiligten ihre Unfallsituation möglichst detailgetreu nachempfinden zu lassen, was um so besser gelingt, je näher die Vernehmung zeitlich am Unfallgeschehen liegt. Die Fragen sollten sich dabei auf die gesamte Verkehrssituation, die als kritisch empfundene Situation, den oder die möglichen Fahrfehler, Lenk-, Ausweich- und Bremsreaktionen und äußere Einflüsse (z. B. Wind, Fahrbahn, Ablenkung durch andere Verkehrsteilnehmer) beziehen und logisch vom allgemeinen Befragen hin zum speziellen Befragen aufgebaut sein. Dabei sollte bedacht werden, dass in ca. 90 % aller Fälle ein Fahrfehler die Ursache für den Verkehrsunfall war.