Mobiltelefon
TATBESTAND: | BUßGELD | PUNKTE | FAHRVERBOT |
---|---|---|---|
Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt | 100 | 1 | |
... mit Gefährdung | 150 | 2 | 1 Monat |
... mit Sachbeschädigung | 200 | 2 | 1 Monat |
Beim Fahrrad fahren das Handy genutzt | 55 |
Ratgeber: Telefonieren am Steuer
§ 23 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn der Straßenzustand das erfordert.
Mobiltelefon
Mit der 33. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2000, 1690) wurde Abs. 1a mit dem Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons eingeführt, wenn er hierfür das Telefon oder den Hörer aufnimmt oder hält – soweit nicht das Fahrzeug steht (vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht bei Herrmann NStZ-RR 2011, 65). Das umfangreiche Benutzen ohne Freisprecheinrichtung kann jedoch weiterhin im Straßenverkehr beobachtet werden. Naturgemäß kamen sofort die Versuche, eine OWi mit Ausreden zu verneinen, die darauf hinausliefen, man habe sich zwar in dieser oder jener Weise an dem Gerät zu schaffen gemacht, aber nicht telefoniert (vgl. auch Hentschel NJW 2003, 651, 654; Krumm SVR 2008, 1). Einschränkungen des Autofahrers werden regelmäßig als verfassungswidrig bezeichnet und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen. Dies gilt auch für das Verbot gemäß § 23 Abs. 1a StVO. DasBVerfG hat mit Beschluss v. 14.04.2006 (2 BvR 525/08 n. v.) eine derartige Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Rechtslage hier als so klar angesehen, dass gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen wurde.
Verantwortlicher ist nach § 23 der Fahrer. Da bei Fahrschülern gemäß § 2 Abs. 15 StVG auch der Fahrlehrer die Fahrereigenschaft aufweist (vgl. auch H-K-D/Dauer § 2 StVG Rn. 91 m. w. N.) unterliegt er konsequent dem Verbot gemäß § Abs. 1a (OLG Bamberg NJW 2009, 2393[OLG Bamberg 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/2009]).
Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die Mobiltelefonnutzung jedoch uneinheitlich. Entgegen dem OLG Bamberg sieht das AG Herne (Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11–264/11 = BeckRS 2012, 24594) keinen Verstoß, wenn die Tätigkeit des Fahrlehrers nur in der Überwachung bestehe (zustimmend Burhoff VRR 2012, 272). Die letztgenannte Ansicht überzeugt nicht. Nach § 23 StVO soll durch das Telefonverbot die Einschränkung der Aufmerksamkeit verhindert werden. Der Fahrlehrer muss seine Aufmerksamkeit nicht nur dann dem Verkehrsgeschehen widmen, wenn er selbst bremst oder die Lenkung übernimmt, sondern bereits vorher – wie der Fahrer – das Verkehrsgeschehen konzentriert beobachten. Dementsprechend für das Telefonieren zu den gleichen Beeinträchtigungen wie bei einem sonstigen »Fahrer«.
Ausgangspunkt der Vorschrift ist die Nutzung während der Fahrt. Der Streit entzündet sich hierbei regelmäßig beim Halt an der Lichtzeichenanlage. Ein Fahren liegt jedoch nicht vor, wenn der Motor abgeschaltet ist. Das OLG Hamm (zfs 2008, 50) hat sich der Ansicht des OLG Bamberg (NJW 2006, 3732) angeschlossen. wonach auch ein lediglich kurzfristiges Abstellen des Motors zur Verneinung des Begriffs der Fahrt führe. Die Vorschrift gilt im Übrigen auch für Radfahrer. Da es insoweit am Motor fehlt, muss es als ausreichend angesehen werden, wenn der Radfahrer einen Fuß auf dem Boden hat (zum Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr vgl. auch KettlerSVR 2005, 88).
I. Nutzungsbegriff
Die Grenze der Vorschrift hat das OLG Bamberg (NJW 2008, 599 [OLG Bamberg 05.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07]) hervorgehoben, nämlich das Erfordernis des Bezugs zum Mobiltelefon. Hiernach muss über das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons eine funktionale Benutzung hinzutreten. Dementsprechend ist der Begriff der Nutzung des Telefons nicht erfüllt, wenn ein Gegenstand ergriffen oder gehalten wird, der nicht Teil des Telefons ist, etwa die Freisprecheinrichtung. Diese Grenzziehung vertritt auch das OLG Köln (NJW 2005, 3366). Es sieht sie dann erreicht, wenn nicht telefoniert, sondern das Gerät lediglich aufgenommen wird, um es an einem anderen Platz abzulegen. Andererseits ist nach seiner Ansicht der Begriff des Telefonierens weit zu fassen, sodass er nicht nur das Telefonieren selbst, sondern auch jene Nutzungsmöglichkeiten umfasst, die typischerweise funktional ausgeführt werden können, also etwa Senden von SMS, Abruf von Daten. Konsequent hat das OLG Köln (DAR 2012, 220) dementsprechend das Ergreifen des Telefons zum Abstellen eines eingegangenen Anrufs (»Wegdrücken«) bereits als Telefonbenutzung angesehen, weil dies über das bloße in die Hand nehmen hinausgehe und eine Funktionstaste des Geräts verwendet werde.
Da die straßenverkehrsrechtliche Kontrolle regelmäßig auf Sichtkontakte beschränkt sein wird, spielt die Beweislast eine erhebliche Rolle. Das OLG Hamm (SVR 2008, 1) nimmt aus dem Halten des Telefons an das Ohr bereits praxisgerecht an, dass dies nicht mit einem Legen an einen anderen Platz ohne Nutzung der Gerätefunktion zusammenpasse.
Hierbei spricht die Entscheidung auch die Problematik der Benutzung des Gerätes zu den sonstigen Verwendungsmöglichkeiten (Organizer, Diktiergerät, Spielgerät, Kamera) an, lässt jedoch die rechtliche Problematik hierzu ausdrücklich dahingestellt. Der Entscheidung ist beizupflichten, weil insoweit die Gefahr nicht größer sein kann, als beim anderweitigen Positionieren sonstiger Gegenstände. Andererseits hat das OLG Hamm (DAR 2005, 539) das Ablesen der Uhrzeit vom Handy als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO beurteilt, weil sich im Gegensatz zum Ablesen der Uhrzeit von einer Armbanduhr die Gefährlichkeit des Telefons realisiere Überzeugend ist diese Differenzierung jedoch nicht. Würde ein Fahrer eine im Ablagefach deponierte Uhr zum Ablesen aufnehmen (was in der Praxis durchaus zu beobachten ist) wäre dies zweifelsfrei zulässig. Damit würde sich aber das gleiche, der Entscheidung des OLG Köln (a. a. O.) zugrunde liegende Gefährdungsmoment ergeben. Das Kriterium des Nutzungsverbots für Mobiltelefone unterliegt daher nicht nur einer technischen, sondern auch einer erheblichen juristischen, auf Sinn- und Zweck ausgerichteten Beurteilung. Das OLG Celle (NZV 2006, 164 [OLG Celle 24.11.2005 – 211 Ss 111/05 (Owiz)]) geht davon aus, dass kurzfristiges Anhalten weder von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte noch vom Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen befreit. Das AG Ratzeburg (DAR 2005, 431) erstreckt die Verbotsnorm auch auf die Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS. Das entspricht konsequent der Vermeidung gefährlicher Situationen, wird aber regelmäßig auf Beweisprobleme stoßen. Auch das OLG Hamm (JW 2007, 1078) setzt unter Fortsetzung der bereits vorstehend genannten Entscheidung die verbotsfreie Grenze sehr hoch an. »Alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er »hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält«. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird.« Demgemäß müsste man auch zur Anwendung von § 23 Abs. 2 StVO kommen, wenn überhaupt keine SIM-Karte eingelegt, also überhaupt kein Telefonat möglich ist. Hier liegt indes technisch kein Unterschied zum – gestatteten – Benutzen eines Diktiergeräts oder einer Uhr vor. Die Differenzierung setzt daher die Kontrolle des Geräts auf eine eingelegte SIM-Karte voraus. Das Gerät muss nutzungsfähig sein, weil zwischenzeitlich der Notruf nur noch mit eingelegter SIM-Karte möglich ist. Ob auch ohne SIM-Karte eine den üblichen Nutzungen entsprechende Verwendung, also das Einschalten des Geräts überhaupt möglich ist (beispielsweise zur Nutzung der Organizerfunktion), kann nur beim einzelnen Gerät festgestellt werden Der Nachweis eines Verstoßes setzt daher die entsprechenden Feststellungen voraus. Erfolgen diese nicht, ergibt sich zivilrechtlich die Frage nach der Beweislast. Nach den oben bereits dargelegten Grundsätzen ist es konsequent, sie dem Betroffenen zuzuordnen (vgl. auch Rdn. 25).
II. Organizer
Die tägliche Beobachtung des Verkehrs zeigt, dass die Nutzung des Mobiltelefons durch Kraftfahrer weiterhin zum Alltag gehört. Zwischenzeitlich haben sich verschiedene Kategorien von Verstößen bzw. Versuche, sich der OWi zu entziehen, herausgebildet.
Typisch ist die Behauptung, man habe das Gerät nicht als Telefon benutzt, sondern die Funktion als Terminkalender oder Notizbuch. Die Formulierung von § 23 Abs. 1a StVO lässt allerdings Ausreden dahingehend, man habe nicht telefoniert, sondern sich anderweitig mit dem Gerät beschäftigt, nicht zu. Das OLG Hamm (OLG Hamm NJW 2003, 912 [OLG Hamm 25.11.2002 – 2 Ss OWi 1005/02]) führt hierzu zutreffend aus, die Nutzung des Geräts über die Telefoniefunktion hinaus entspreche der verordnungsgeberischen Intention, schon allein die Bedienung zu untersagen. Dem ist zuzustimmen. Anderenfalls wäre die Vorschrift weitgehend wirkungslos, weil der Nachweis, dass tatsächlich ausschließlich telefoniert wurde, in der Praxis kaum zu führen ist. Die Auswertung der EDV-Aufzeichnungen, die über die Verbindungsdaten vorgehalten werden, ist für den OWi-Bereich völlig außer Verhältnis zum Datenschutz.
III. Freisprecheinrichtung
Ohne Freisprecheinrichtung darf der Fahrer das Mobiltelefon nur benutzen, wenn sein Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Die Frage der Benutzung eines Mobiltelefons i. S. v. § 23 Abs. 1a StVO beurteilt sich allein danach, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht.
In diesem Zusammenhang hatte das OLG Bamberg (NJW 2008, 599 [OLG Bamberg 05.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07]) einen Grenzbereich zu beurteilen. Der Betroffene hatte nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt die ansonsten an der Sonnenblende befestigte Freisprecheinrichtung wegen einer Funktionsstörung in die Hand genommen und an das Ohr geführt. Das Amtsgericht hatte einen Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO angenommen, das OLG Bamberg ihn verneint. Das OLG Bamberg führt hierzu aus, § 23 finde nur Anwendung, wenn das Gerät selbst in die Hand genommen werde, die Freisprecheinrichtung selbst sei nicht Bestandteil des Geräts. Sinn und Zweck des Gebots einer Freisprecheinrichtung ist es gerade, die mit der manuellen Nutzung verbundene Risikoerhöhung beim Telefonieren zu untersagen. Die Nutzung der Freisprecheinrichtung als Handyersatz führte gerade zu der Risikoerhöhung. Der Ansicht des OLG Bamberg ist nur dann beizupflichten, wenn die Freisprecheinrichtung lediglich aus einem »Head-Set« oder »Knopf im Ohr« ohne Bedienungstasten bestand.
An die Freisprecheinrichtung selbst werden keine besonderen Anforderungen gestellt. »Head-Set« oder »Knopf im Ohr« reichen aus, mehr Komfort bieten jedoch fest installierte Freisprecheinrichtungen.
IV. Funkgerät
Ob auch Funkgeräte der Norm unterliegen ist streitig. Das Mobiltelefon ermöglicht den Funkkontakt zum gegenseitigen gleichzeitigen Sprechen und Hören. König (H-K-D § 23 StVO Rdn. 36) folgert hieraus zum Funkgerät einen relevanten Unterschied und verneint bei letzterem die Anwendbarkeit von § 23, da der Verordnungsgeber mit der Nichtaufnahme in § 23 eine eindeutige Entscheidung getroffen habe. Demgegenüber nimmt das AG Sonthofen insoweit einen Verstoß gegen § 23 an (DAR 2011, 99; grdl. Erörterung bei KrenbergerjurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 6: Unzulässige Analogie).
V. Festnetzmobilteil
Die Einschränkung des parallelen Hörens und Sprechens gilt beim Schnurlosapparat einer Festnetztelefonanlage nicht. Die für die Gefährlichkeit von Mobiltelefonen sprechenden Umstände sind daher von vorne herein nicht ausgeräumt. Das OLG Köln (NZV 2010, 268) verneint jedoch die Anwendung von § 23 und weist darauf hin, dass schon technisch gesehen keine längeren Gespräche während der Fahrt geführt werden könnten und zudem der Verordnungsgeber trotz Kenntnis von den Geräten abgesehen habe, sie ausdrücklich einzubeziehen. Die Gefährlichkeit eines derartigen Telefonats wird jedenfalls nicht ausgeräumt, weil die Nutzung ja schon bei stehendem Fahrzeug mit laufendem Motor untersagt ist. Ob der Verordnungsgeber diese Nutzungsmöglichkeit angesichts der Exotik überhaupt bedacht hatte, ist ebenfalls zweifelhaft.
VI. Radio/Musik-Player
Das soeben angeführte Problem der Gefährlichkeit stellt sich auch bei der Nutzung des Mobiltelefons zum Abhören von Musik. Die Nutzung eines MP3-Players würde nicht unter § 23 fallen. Würde man die beim Funkgerät herangezogene Argumentation übernehmen, müsste – worauf die vorstehende Entscheidung des OLG Köln abstellt, auch die Gefährlichkeit verneint werden. Das OLG Köln hat indes in einer anderen Entscheidung (NZV 2010, 270) einen Verstoß bejaht und hierbei, wie auch das OLG Bamberg, allein auf die Nutzung einer Bedienertaste des Geräts abgestellt. Dies Kriterium vermag eine klare Unterscheidung zu anderen Geräten herzustellen.
VII. Navigationsgerät
Zwischenzeitlich ist die Kombination aus Mobiltelefon und Navigationsgerät im Vordringen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Kombination von Mobiltelefon und Organizer. Auf die dortige Erörterung ist deshalb zu verweisen. Das OLG Hamm (DAR 2013, 217) hat dies erneut bestätigt und ausgeführt, es komme nicht auf das Telefonieren selbst an, vielmehr sei jede Nutzung des Geräts als Mittel zum Abruf von Daten die die vom Verordnungsgeber angesprochene Benutzung und damit einen Verstoß gegen § 23 StVO.
AUSLAND: Bußgelder in Europa
- Belgien: mindestens 110 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Bulgarien: ab 25 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Dänemark: 200 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Griechenland: 100 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Großbritannien: 120 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Finnland: 115 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Frankreich: mindestens 135 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Irland: 60 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Italien: mindestens 160 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Kroatien: mindestens 65 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Luxemburg: 75 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Niederlande: 230 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Österreich: ab 50 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Polen: ab 50 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Portugal: mindestens 120 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Schweiz: 85 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
- Spanien: mindestens 200 Euro Bußgeld für Handy am Steuer
(Quelle: ADAC, Angaben ohne Gewähr)