LKW GESCHWINDIGKEIT

Geschwindigkeit für LKW über 3,5t (innerorts)

TATBESTAND BUßGELDPUNKTEFAHRBVERBOT
...bis 10 km/h40
...11 bis 15 km/h60
...16 bis 20 km/h1601
...21 bis 25 km/h1751
...26 bis 30 km/h23521
...31 bis 40 km/h34021
...41 bis 50 km/h56022
...51 bis 60 km/h70023
...über 60 km/h80023

Geschwindigkeit für LKW über 3,5t (außerorts)

TATBESTAND BUßGELDPUNKTEFAHRBVERBOT
...bis 10 km/h30
...11 bis 15 km/h50
...16 bis 20 km/h1401
...21 bis 25 km/h1501
...26 bis 30 km/h1751
...31 bis 40 km/h25521
...41 bis 50 km/h48021
...51 bis 60 km/h60022
...über 60 km/h70023

Geschwindigkeit für LKW über 3,5t mit gefährlichen Gütern & Kraftomnibusse mit Fahrgästen (außerorts)

TATBESTAND BUßGELDPUNKTEFAHRBVERBOT
...bis 10 km/h30
...11 bis 15 km/h35
...16 bis 20 km/h1201
...21 bis 25 km/h1601
...26 bis 30 km/h24021
...31 bis 40 km/h32021
...41 bis 50 km/h40022
...51 bis 60 km/h56022
...über 60 km/h68023

Ratgeber: Geschwindigkeit LKW

Was sagt die StVO:

§ 3 StVO – Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,

2.außerhalb geschlossener Ortschaften

a)für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,

b)für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,

c)für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen  50 km/h.

Höchstgeschwindigkeit für LKW und Omnibusse

Grundsätzlich unterscheidet die StVO bei der Höchstgeschwindigkeit für LKW und Omnibusse zwischen innerorts und außerorts.

  • Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für LKW mit einem Gesamtgewicht zwischen 3,5 bis 7,5 t und mehr sowie (Kraft-) Omnibusse beträgt innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h.

Bei der Höchstgeschwindigkeit außerorts ist für Kraftfahrzeuge eine Differenzierung zwischen einspuriger Bundes- und Landstraße sowie Autobahnen angebracht.

  • Auf einspurigen Bundes- und Landstraßen liegt die Höchstgeschwindigkeit für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 bis 7,5 t und Omnibusse bei 80 km/h. Schwergewichtige LKW mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t dürfen dagegen höchstens mit Tempo 60 fahren. Diese Geschwindigkeitsbegrenzung gilt darüber hinaus auch für Fahrzeuge, wie Omnibusse, in denen nicht für jeden Fahrgast ein Sitzplatz zur Verfügung steht.
  • Auf Autobahnen, bei denen die Fahrspuren deutlich voneinander getrennt sind, liegt die Höchstgeschwindigkeit für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und Omnibusse ohne Anhänger laut StVO bei 80 km/h. Erfüllen Omnibusse bestimmte technische Voraussetzungen, wie beispielsweise die Ausstattung mit einem Geschwindigkeitsregler, dann beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 100 km/h.

Gesetzliche Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

Fahrzeugarten Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Fahrbahnen für eine Richtung sonstige Straßen
Pkw

mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO 100 km/h)

100 km/h

80 km/h

Krafträder

mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

60 km/h

100 km/h

60 km/h

Wohnmobile bis 3,5 t

bis 3,5 t mit Anhänger

über 3,5 t bis 7,5 t

dto. mit Anhänger

über 7,5 t auch mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)

80 km/h

80 km/h

80 km/h

100 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

Lkw bis 3,5 t

bis 3,5 t mit Anhänger

über 3,5 t bis 7,5 t

dto. mit Anhänger

über 7,5 t auch mit Anhänger

Richtgeschwindigkeit 130 km/h

80 km/h (mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)

80 km/h

80 km/h

80 km/h

100 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

60 km/h

KOM
KOM mit »100 km/h-Plakette«
KOM mit Gepäckanhänger 

KOM mit stehenden Fahrgästen

80 km/h
100 km/h
80 km/h (nur für KOM bis 3,5 t mit »100 km/h-Plakette« oder mit Plakette nach 9. AusnahmeVO: 100 km/h)
60 km/h
80 km/h
80 km/h
80 km/h

60 km/h

Zugmaschinen

über 3,5 t bis 7,5 t

über 7,5 t

mit 1 Anhänger

mit 2 Anhängern

80 km/h

80 km/h

80 km/h

60 km/h

 –

80 km/h

60 km/h

60 km/h

60 km/h

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger 60 km/h 60 km/h