Das Fahreignungsregister (seit 01.05.2014)
Kern der neuen Regelung:
- 3 Punktekategorien
- 3 Maßnahmenstufen
- Feste Tilgungsfristen
Zum 01.05.2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems. Dadurch sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt, Fehler des bisherigen Systems korrigiert und Verkehrsverstöße neu bepunktet werden.
Vor allem geht es um eine Konzentration auf den Zweck des Registers: Es sollen nur noch die Personen erfasst und zentral gespeichert werden, die durch gefährdende Verkehrsverstöße auffallen. Rein formale Verstöße, die sich nicht unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken, werden nicht mehr eingetragen.
Nur wer durch eine Vielzahl von Verstößen auffällt, wird den Maßnahmen des Punktsystems unterworfen. Von den rund 9 Millionen in Flensburg erfassten Personen sind das jährlich etwa 250.000 Führerscheininhaber. Für alle anderen bleibt damit ein Eintrag in Flensburg ohne weitere Folgen, weil keine oder nur wenige neue Delikte hinzukommen. Wer dagegen „fleißig“ Punkte sammelt, riskiert den Führerschein: 2012 waren dies 4.220 Personen.
Was wird eingetragen?
Ordnungswidrigkeiten Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße, die ab 01.05.2014 begangen werden, von bislang 40,– € auf 60,– € angehoben worden. Neu ist auch, dass nur solche Verstöße eingetragen werden, die sich unmittelbar auf die Verkehrssicherheit auswirken. Sie sind in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) abschließend genannt. Verstöße gegen Umweltzonen, Sonntagsfahrverbote oder Kennzeichenvorschriften sind dort nicht aufgelistet und bleiben – unabhängig von der Bußgeldhöhe – ohne Punkte.
Straftaten Während es bislang für eine Eintragung genügte, dass eine Straftat „im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr“ begangen wurde, muss es sich nach neuem Recht um eine solche Tat handeln, die außerdem wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Es gibt zum einen Straftaten, bei denen die rechtskräftige Verurteilung immer zur Eintragung führt; hierzu zählen
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
- Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr,
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Trunkenheit im Verkehr.
- Kennzeichenmissbrauch,
- unterlassene Hilfeleistung,
- Vollrausch,
- Nötigung,
- fahrlässige Körperverletzung,
- fahrlässige Tötung.
Wann wird eingetragen?
Wie lange bleibt der Eintrag?
- Ordnungswidrigkeit: 2½ Jahre
- Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 5 Jahre
- Straftat: 5 Jahre
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 10 Jahre
Wieviel Punkte gibt es?
Ordnungswidrigkeit | 1 PUNKT |
Grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot | 2 PUNKTE |
Straftat | 2 PUNKTE |
Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 PUNKTE |
Damit stehen Punktebewertung und Tilgungsfrist in einer engen Beziehung:
TAT MIT 1 PUNKT | 2½ JAHRE |
TAT MIT 2 PUNKTEN | 5 JAHRE |
TAT MIT 3 PUNKTEN | 10 JAHRE |
Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (sog. Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt.
Welche Maßnahmen drohen?
Die Maßnahmen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems sind – wie das bisherige Punktsystem – abgestuft. Da der einzelne Verstoß aber geringer bewertet ist,
genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen als bisher.
1-3 PUNKTE | VORMERKUNG |
4-5 PUNKTE | ERMAHNUNG |
6-7 PUNKTE | VERWARNUNG |
AB 8 PUNKTEN | ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS |
Atypische Fälle
Tattagsprinzip
Für das Ergreifen der Maßnahme durch die örtliche Führerscheinstelle kommt es nicht auf das Datum der Rechtskraft, sondern auf das Begehungsdatum an. Die Punkte entstehen bereits mit der Begehung der Tat, sofern diese Tat zu einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig geahndet wird („kombiniertes Tattags-/Rechtskraftprinzip“). Eine Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssytems ist deshalb auch dann zu ergreifen, wenn sich der Punkte stand zwischenzeitlich durch Tilgung einer Voreintragung wieder reduziert hat. Damit soll der Anreiz zu Verzögerungen durch taktische Rechtsmittel genommen werden.
Wie werden Punkte abgebaut?
Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Nach dem auch hier geltenden Tattagsprinzip kommt es für diesen Punkterabatt darauf an, dass noch keine weitere Tat begangen wurde, die später zum Ansteigen des Punktekontos über 5 Punkte führt. Das Fahreignungsseminar ist eine Kombination aus zwei verkehrspädagogischen Modulen zu je 90 Minuten und zwei verkehrspsychologischen Einheiten zu je 75 Minuten. In Kleingruppen beim Fahrlehrer und in Einzelsitzungen beim Psychologen sollen die Hintergründe der Verkehrsverstöße geklärt und eine nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Dieses Seminar kostet etwa 400,– € und kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden.
Was passiert mit alten Eintragungen?
Wer bereits nach dem alten Recht Punkte erworben hat, möchte natürlich wissen, was mit ihnen aufgrund der Systemumstellung geschieht.
Löschung Zum 01.05.2014 werden solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen würden. Die Löschung erfolgt automatisch. Insbesondere Verstöße gegen Umweltzonen, Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften sind davon betroffen.
Tilgungsfristen Nur für die verbleibenden alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen, also für alle Ordnungswidrigkeiten eine 2-Jahres-Frist, während Straftaten einer Tilgungsfrist von 5 bzw. 10 Jahren unterliegen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 haben dabei eine Tilgungshemmung für andere Delikte: Getilgt wird grundsätzlich nur, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Für Ordnungswidrigkeiten besteht dabei eine absolute Tilgungsfrist von 5 Jahren. Eine Eintragung ab dem 01.05.2014 hat keine Tilgungshemmung für andere Taten zur Folge; dies gilt selbst dann, wenn die zugrunde liegende Tat vor dem 01.05.2014 begangen oder rechtskräftig wurde.
Was passiert mit alten Eintragungen und Punkten?
Umstellung Die nicht gelöschten Delikte bleiben mit der ursprünglichen Punktebewertung und Tilgungsfrist erhalten. Der sich so ergebende Punktestand nach altem Recht wird nach folgendem Schema auf einen Punktestand nach neuem Recht umgestellt:
Punktestand nach bisherigem Recht | Im neuen Bewertungssystem | Erreichte Stufe |
---|---|---|
1-3 | 1 | VORMERKUNG |
4-5 | 2 | |
6-7 | 3 | |
8-10 | 4 | ERMAHNUNG |
11-13 | 5 | |
14-15 | 6 | VERWARNUNG |
16-17 | 7 | |
18 | 8 | ENTZIEHUNG DER FAHRERLAUBNIS |
Tritt für eine alte Eintragung Tilgungsreife ein, wirkt sich dies unmittelbar auf den Punktestand aus:
Der alte Punktestand wird nach der Tilgung neu ermittelt und wiederum nach diesem Schema dem neuen Punktestand zugeordnet.
Beispiel: Der Betroffene hat drei Eintragungen mit insgesamt 8 alten Punkten. Diese werden auf 4 neue Punkte umgestellt. Wird nach dem 01.05.2014 eine Eintragung mit 3 alten Punkten gelöscht, werden die verbleibenden 5 alten Punkte auf nur noch 2 neue Punkte reduziert.
Fahranfänger
Neben dem allgemeinen Punktsystem für alle Fahrerlaubnisinhaber gibt es für Fahranfänger zusätzliche Regelungen und eigene Maßnahmen. Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis – ausgenommen sind die Klassen A, M, L und T – wird der Führerschein „auf Probe“ erteilt. Dabei handelt es sich um eine reguläre Fahrberechtigung, bei der aber besondere Folgen an ein Fehlverhalten geknüpft werden.
Verstoß Wird in der Probezeit ein eintragungspflichtiger Verstoß begangen, so hängen die weiteren Konsequenzen von der Schwere des Deliktes ab. Die Einteilung ist dabei gesetzlich geregelt. Die meisten Verfehlungen, die zu Punkten führen, sind sogenannte schwerwiegende Zuwiderhandlungen.
Als weniger schwerwiegend gelten insbesondere Verstöße gegen technische Vorschriften (z.B. Ladung, Gewicht, Reifen) und Handyverstöße. In den Auswirkungen sind zwei weniger schwerwiegende Verstöße einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung gleichgestellt.
Stichtag für die Maßnahmen der Führerscheinstelle ist das Datum der Tat, nicht das der Rechtskraft entscheidend. Wurde der Verkehrsverstoß in der – ggf. verlängerten – Probezeit begangen, so sind die dargestellten Maßnahmen zu ergreifen. Bis zur Anordnung der Maßnahme kann viel Zeit vergehen: Die Grenze der Verwertbarkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung erst aus den Tilgungsfristen.
Probeführerschein
Die Sonderregelung für Fahranfänger kennt folgende drei Sanktionsstufen:
…aber aufgepasst:
Anlage 13 Fahrerlaubnis-Verordnung
Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:
1. | mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. | mit zwei Punkten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2.1 | folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2.2 | folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3 | mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3.2 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3.3 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3.4 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3.5 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3.6 | folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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