LKW SONNTAGS- UND FEIERTAGSFAHRVERBOT
TATBESTANDBUßGELDPUNKTEFAHRVERBOT
Verbotswidriges Fahren an einem Sonn– oder Feiertag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger120
Anordnen oder zulassen, dass verbotswidrig an einem Sonn– oder Feiertag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger gefahren wurde570
Als Halter an einem Sonn– oder Feiertag mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder mit einem LKW mit Anhänger verbotswidrig gefahren570

Ratgeber: Sonntags- und Feiertagsfahrverbot

Was sagt die StVO:

§ 30 StVO – Umweltschutz, Sonntags- und Feiertagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.die Beförderung von
a)frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr;

Karfreitag;

Ostermontag;

Tag der Arbeit (1. Mai);

Christi Himmelfahrt;

Pfingstmontag;

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;

1. und 2. Weihnachtstag.

Damit vom Fahrverbot ausgenommen sind:

  • LKWs mit verderblicher Ware inklusive einer Beiladung von max. 10 Prozent anderer Waren (mit Ausnahmegenehmigung) bei Lieferung von
  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse,
  • und die im Zusammenhang mit diesen Fahrten stehenden Leerfahrten,
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die von Behörden im Verteidigungsfall oder bei einem inneren Notstand nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden,
  • der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometer,
  • der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometer gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).

Das Feiertagsfahrverbot gilt an folgenden Feiertagen:

  • Neujahr
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1.Mai
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • Tag der deutschen Einheit
  • Reformationstag (nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
  • Allerheiligen (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland)
  • 1. und 2. Weihnachtstag

§ 30 Abs. 2 StVO will mit dem Sonntags- und Feiertagsfahrverbot in sekundärer Weise den Umweltschutz fördern. In erster Linie soll der Feiertagsverkehr zugunsten des an diesen Tagen verstärkten Personenverkehrs durch Ausflugsverkehr reguliert und damit im allgemeinen Interesse die Lärm- und Abgasbelastung der Umwelt reduziert werden. Hierzu wird der Verkehr mit Lastkraftwagen eingeschränkt. Der Schutzcharakter von Abs. 2 bezieht sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Lastkraftwagen im Sinne der StVO sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind, soweit es sich nicht um Kombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO handelt.

Generell steht den Verwaltungsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein gerichtlich nicht nachprüfbares Ermessen zu, wobei die Erteilungsgründe an einem strengen Maßstab zu messen sind und wirtschaftliche Gründe nicht ausreichen.

Ergänzend ist auf § 1 FerienreiseV hinzuweisen, wonach im Zeitraum vom 1.7. bis 31.8. des Jahres Fahrzeuge, wie sie auch in § 30 Abs. 3 StVO definiert sind, auf den in § 1 Abs. 2 FerienreiseV genannten Strecken nur fahren dürfen, wenn sie eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 FerienreiseV erlangen.

Fahrzeugtechnische Abgrenzungsprobleme

Generell sind Lastkraftwagen im Sinne der StVO Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind, soweit es sich nicht umKombinationskraftwagen im Sinne des § 23 Abs. 6a StVZO handelt.

Zu den Lastkraftwagen gehören auch Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung. Was unter einem Lkw zu verstehen ist, wird in der StVO nicht bestimmt. Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 IV Nr. 3 PBefG abzustellen, wonach Lkw Kfz sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind.

Wie die VwV zu § 30 Abs. 3 klarstellt, sind vom Sonntagsfahrverbot nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.

Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).

Als Personenkraftwagen gelten nach § 23 Abs. 6a StVZO auch Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t.

Kombinationskraftwagen mit einem höheren zulässigen Gesamtgewicht sind Lastkraftwagen im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO.

Die Abgrenzung zwischen Lastkraftwagen und den heute häufig verwendeten großen Geländewagenist vielfach schwierig. Ein Kriterium kann die Anzahl der Sitzplätze und das äußere Erscheinungsbild. Die Problematik stellt sich auch im Bereich des Autokauf- und des Kfz-Steuerrechts. Mangels konkreter Kriterien innerhalb der StVO können diese Kriterien als weitere Beurteilungsgesichtspunkte herangezogen werden.

Sinnvollerweise ist eine Abgrenzung in negativer Art vorzunehmen. Unerheblich ist, welche Eintragung für das Fahrzeug in den Kfz-Papieren erfolgt ist.

Der genannten Begriffsbestimmung entspricht das fragliche Fahrzeug, das zumindest auch eineLadefläche, die dem Transport von Gütern dient, aufweist. Die Auffassung des Betr., das Fahrzeug diene nicht der Gegenstandsbeförderung, ist im Hinblick auf den Umfang dieser Ladefläche zu überprüfen. Unter die Ausnahmeregelung der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO fällt das Fahrzeug nicht, da es sich nicht um eine Zugmaschine handelt, wie auch der Betr. nunmehr einräumt. Zugmaschinen sind nämlich Kfz, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung besteht, hinter der der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung weit zurücksteht. Bei dem Fahrzeug handelt es sich auch nicht um ein Kombifahrzeug, das in § 23 Abs. 6a StVZO Pkw gleichgestellt ist. Wesentliches Merkmal dieser Fahrzeuge ist ihre Verwandlungsfähigkeit. Entscheidend ist daher, ob das Fahrzeug nach Veränderung wahlweise vorwiegend der Personenbeförderung oder vorwiegend der Güterbeförderung dient. Dieses Merkmal liegt nicht vor bei Fahrzeugen, bei denen sich an eine feste Personenkabine eine Ladefläche anschließt. »In der Rechtsprechung ist deshalb auch für Fahrzeuge etwa des Typs Ford Transit mit etwa dem gleichen zulässigen Gesamtgewicht und einer Doppelkabine mit sechs Sitzen und für einen VW-Pritschenwagen zu Recht ein Fahrverbot anerkannt worden, soweit diese Fahrzeuge mit Anhänger geführt werden.«

Entscheidend kommt es insoweit auf den oben dargestellten Schutzcharakter von § 30 Abs. 2 StVO an. »Ein Transport vom Entladebahnhof zum Empfänger ist nicht gegeben, wenn zunächst ein Zwischenlager – hier der Wohnort des Spediteurs – angesteuert wird. Denn eine Notwendigkeit, das am Entladebahnhof übernommene Gut zum Empfänger zu verbringen, besteht nicht, wenn sich die Ladung an einem Ort befindet, wo bis zum Ablauf des Sonntagsfahrverbots zugewartet werden kann.«

Soweit Anhänger mitgeführt werden, betrifft das Sonntagsfahrverbot auch Lastkraftwagen unter 7,5 t. Bei der Frage, ob eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorliegt, ist die Entfernung nach den Straßenkilometern zu berechnen. Die Luftlinie scheidet als Kriterium aus: »In § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a StVO, der den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße regelt, hat der Verordnungsgeber eindeutig bei der Entfernungsangabe die Luftlinie gemeint, wie sich aus der amtlichen Begründung und der darin in Bezug genommenen Regelung des kombinierten Güterverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Richtlinie 92/106 EWG) ergibt. Gerade diese »modernere« Regelung, die auf den Umkreis abstellt, zeigt aber, dass die ältere Bestimmung für den Bereich Schiene-Straße, die noch den Begriff der Entfernung verwendet, von Straßenkilometern ausgeht. Hierfür spricht auch das in der amtlichen Begründung herausgestellte Ziel der Gleichbehandlung des kombinierten Verkehrs Hafen-Straße mit dem kombinierten Verkehr Schiene-Straße, die im Hinblick auf die unterschiedlichen Kilometerzahlen in Nr. 1 und Nr. 1a nur dadurch erreicht wird, dass 200 Straßenkilometer in etwa 150 km Luftlinie gleichstehen.« Ferner sind Umwege restriktiv zu beurteilen. Zwar kommt eine dadurch bedingte Überschreitung der Kilometergrenze bei Umleitungen, witterungsbedingte Routenabweichungen oder Umwege, weil eine Werkstatt aufgesucht werden muss in Betracht, nicht aber bei bewusster geplanter Überschreitung.

Eine Ausnahme kommt auch nicht unter ökologischen Gesichtspunkten in Betracht. So wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Transport von Zuckerrüben abgelehnt und darauf hingewiesen, eine Ausnahme käme nur für leicht verderbliches Gemüse in Betracht. Die Zuständigkeit für die Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbotgemäß § 46 Abs. 1 Nr. StVO richtet sich nach § 47 StVO.

Die Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung zu § 30 Abs. 1, 1a StVO, also relevante Be- und Entladestellen, ergibt sich nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Die Verwaltungsvorschrift hierzu spricht zwar Grundlagen an, ohne jedoch eine hinreichende Konkretisierung zu bieten.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Welches Bußgeld gibt es?

  • Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 120 Euro Bußgeld
  • Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet: 570 Euro
  • Als Halter verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren: 570 Euro