Abstand

Tatbestand
Bußgeld
(in €)
PunkteFahrverbot
(in Monaten)
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug mit weniger als 80 km/h25
…MIT GEFÄHRDUNG 30
…MIT SACHBESCHÄDIGUNG 35
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern mit mehr als 80 km/h
5/10 DES HALBEN TACHOWERTES 751
4/10 DES HALBEN TACHOWERTES 1001
3/10 DES HALBEN TACHOWERTES 1601 (2 Punkte bei mehr als 100 KM/H) 1 (bei mehr als 100 KM/H)
2/10 DES HALBEN TACHOWERTES 2401 (2 Punkte bei mehr als 100 KM/H) 2 (bei mehr als 100 KM/H)
1/10 DES HALBEN TACHOWERTES 3201 (2 Punkte bei mehr als 100 KM/H) 3 (bei mehr als 100 KM/H)
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug in Metern mit mehr als 130 km/h
5/10 DES HALBEN TACHOWERTES 1001
4/10 DES HALBEN TACHOWERTES 1801
3/10 DES HALBEN TACHOWERTES 24021
2/10 DES HALBEN TACHOWERTES 32022
1/10 DES HALBEN TACHOWERTES 40023

Ratgeber: Abstand

Das sagt die StVO: § 4 StVO Abstand

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,

2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder

3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Der erforderliche Sicherheitsabstand

Zu den typischen Unfällen des Straßenverkehrs zählt das Auffahren auf den Vordermann. Wenngleich eher untypischer Fall: § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Radfahrer im Verhältnis zu vorausfahrendem Kfz oder Fahrrad.

Der Abstand zum Vordermann soll so bemessen sein, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns noch rechtzeitig gebremst werden kann. Der Nachfolgende braucht jedoch, mit einem ruckartigen Stehen bleiben des Vordermanns nicht zu rechnen.

Wenn der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs die Geschwindigkeitsänderung des Vorausfahrenden wahrnimmt, vergeht eine gewisse Zeit, bevor er reagiert. Setzt man voraus, dass die Bremsverzögerungen der einander folgenden Fahrzeuge etwa gleich sind, muss der Abstand mindestens so groß sein, wie in der Wahrnehmungs- und Reaktionszeit mit unverminderter Geschwindigkeit gefahren wird. Übersteigt dieser Abstand den vom nachfolgenden Fahrzeug innerhalb einer Sekunde zurückgelegten Weg deutlich, ist ein Auffahren nicht zu befürchten, falls der Nachfolgende die Bremslichter seines Vordermanns aufmerksam beobachtet und unverzüglich reagiert. Der Sicherheit ist noch mehr gedient, wenn man die Reaktions- und Bremsansprechzeit mit 1,8 Sekunden annimmt. Der in dieser Zeit zurückgelegte Weg beträgt dann 1,8-mal v (= Geschwindigkeit in m/sek.). Den Wert erhält man, indem man die vom Tachometer angezeigte Geschwindigkeit in km/h durch 3,6 teilt. (In einer Stunde 1 km ist dasselbe wie in 3600 Sekunden 1000 Meter, das macht in 1 Sekunde 1000: 3600 oder 1: 3,6 Meter). Hieraus ergibt sich der Abstand mit 1,8-mal Tachozahl geteilt durch 3,6 oder durch Kürzung die halbe Tachozahl. Ein Viertel der Tachozahl sollte auch beim geballten Verkehr nicht unterschritten werden. Wählt der Kraftfahrer für den Abstand zu seinem Vordermann soviel Meter wie die halbe Tachozahl ausmacht, wird er i. d. R. selbst unter schwierigen Verhältnissen in der Lage sein, auch bei plötzlichem Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs einen Zusammenstoß zu vermeiden. Dieser Abstand vom Vordermann muss auch eingehalten werden, wenn der Hintermann diesen überholen will . Das Erfordernis des ausreichenden Sicherheitsabstandes gilt auch auf dem Überholstreifen.

Nach der Tabelle 2 zu Nr. 6 des Katalogs der Bußgeldkatalogverordnung gilt für den Sicherheitsabstand der halbe Tachowert. Die Berechnung nach der Wegstrecke bleibt von Bedeutung, wenn der Tachowert unklar ist; der Abstand soll etwa dem in 1,5 sek zurückgelegten Weg entsprechen.

Die Feststellung eines Verstoßes hängt davon ab, dass die Unterschreitung dieses Mindestabstandes »nicht nur vorübergehend« erfolgt. Als nicht nur vorübergehend gilt eine Strecke von 200 bis 300 m.

Im Kolonnenverkehr auf der Autobahn muss der Fahrer außerdem das Fahrverhalten weiterer vorausfahrender Fahrzeuge beobachten, weil die Auffahrgefahr erhöht ist. Mit Hindernissen, die erst sichtbar werden, wenn der Vordermann den Fahrstreifen wechselt, braucht er jedoch nicht ohne weiteres zu rechnen.

Verlangsamt der Vorausfahrende auf einer Bundesautobahn seine Geschwindigkeit aber wegen eines technischen Defekts und fährt der nachfolgende Verkehrsteilnehmer auf, wird eine Mithaftung des Vordermanns in Höhe von 25 % angenommen.

Konkrete Gefährdung hängt auch beim Abstand in der Größe des 0,8-Sekunden-Weges von den Umständen ab.

Im Kreisverkehr muss man mit einem plötzlichen Abbremsen des Vordermannes rechnen und die Geschwindigkeit entsprechend niedrig halten.

Verzögert beim Start mehrerer an einer Ampel wartender Kraftfahrzeuge der Vorausfahrende nach wenigen Metern – etwa wegen eines Missverständnisses über die Ampelsignale – seine Geschwindigkeit und fährt der Hintermann deshalb auf, so haftet der Hintermann in vollem Umfang für den Schaden. Die Betriebsgefahr des voranfahrenden Kraftfahrzeugs tritt hinter dem Verschulden des Auffahrenden zurück (OLG Karlsruhe VRS 73, 334). Aus der Begründung: »Zwar wird überwiegend angenommen, dass beim Anfahren der Sicherheitsabstand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht sofort eingehalten werden muss; dies befreit den Hinterherfahrenden aber nicht von der Verpflichtung, einen etwaigen verkürzten Abstand durch eine erhöhte Bremsbereitschaft anzugleichen. Denn es kann sich für den Vordermann jederzeit unvorhersehbar die Verpflichtung ergeben, wegen eines Nachzüglers im Querverkehr oder anderer Hindernisse sofort nach dem Anfahren wieder abzubremsen.«

Bei einer Geschwindigkeit von 159 km/h ist ein Abstand von nur ca. 5 Fahrzeuglängen eine vorsätzliche Abstandsunterschreitung.

Vorausfahrendes Fahrzeug

Die Pflicht zum ausreichenden Abstandhalten von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrifft grundsätzlich nur das vorausfahrende Fahrzeug auf dem gleichen Fahrstreifen. Schert das vorausfahrende Fahrzeug zum Überholen auf einen anderen Fahrstreifen aus, so gilt die Pflicht zum ausreichenden Längsabstand gegenüber diesem Fahrzeug nicht mehr.

Umstände, die für einen größeren Sicherheitsabstand sprechen

In der Regel braucht beim Kolonnenfahren auf der Bundesautobahn ein Kraftfahrer seinen Abstand vom Vordermann nicht so zu bemessen, dass sein Bremsweg auch dann noch ausreicht, wenn der Vorausfahrende durch einen Auffahrunfall ruckartig zum Stehen kommt. Verlangsamt der Vorausfahrende auf einer Bundesautobahn seine Geschwindigkeit wegen eines technischen Defekts und fährt der nachfolgende Verkehrsteilnehmer auf, kann eine Mithaftung des Vordermanns in Höhe von 25 % gegeben sein.

Jedoch soll der Nachfahrende nicht nur das vor ihm fahrende Fahrzeug, sondern möglichst weit nach vorn die Fahrweise auch der anderen Fahrzeuge in der Schlange beobachten.

Hält der Vorausfahrende einen zu kurzen Sicherheitsabstand ein, hat der Nachfolgende seinen eigenen Abstand zu vergrößern, jedoch braucht er mit einem ruckartigen Anhalten des anderen Fahrzeugs (Stillstand fast auf der Stelle) nicht zu rechnen.

Soll ein Fahrzeug überholt werden, darf der Abstand zum Vordermann erst dann verringert werden, wenn zügig an dem zu Überholenden vorbeigefahren werden kann.

Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn der Auffahrende beweist, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund grundlos (nicht verkehrsbedingt) stark gebremst hat. Die bloße Möglichkeit grundlosen Bremsens reicht nicht aus. Ein grundloses (nicht verkehrsbedingtes). Abbremsen kann auch vorliegen, wenn das Bremsen zu spät und zu heftig erfolgt, so dass zwar das Bremsen selbst nicht, wohl aber dessen Stärke grundlos ist.

Folgende Haftungsquoten können zum Tragen kommen:

  • 2/3 zu Lasten des Abbremsenden (AG Ettlingen)
  • 50% zu Lasten des Abbremsenden (AG Frankfurt am Main)
  • 40% zu Lasten des Abbremsenden (LG Karlsruhe)
  • 30% zu Lasten des Abbremsenden (LG Deggendorf)

Bei Auffahrunfällen durch den nachfolgenden Verkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das nachfahrende Fahrzeug den Unfall durch mangelnden Sicherheitsabstand, zu hohe Geschwindigkeit oder mangelnd Sicherheitsabstand herbeigeführt hat. Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist, dass ein Sachverhalt feststeht, bei dem der behauptete ursächliche Zusammenhang und/oder das behauptete Verschulden typischerweise gegeben sind. Es muss also ein typischer Geschehensablauf feststehen, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge oder auf Verschulden hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten. Ein für ein Auffahrverschulden typischer Geschehensablauf liegt jedoch nicht vor, wenn der Kollision ein Fahrstreifenwechsel vorausgegangen ist. Es gibt keinen Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nach einem möglichen Fahrstreifenwechsel. Dann muss der Fahrstreifenwechsler beweisen, dass es dem Auffahrenden möglich war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.

Bei Auffahrunfällen auf Autobahnen, gilt grundsätzlich ebenfalls der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Dies setzt nach allgemeinen Grundsätzen allerdings voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht. Steht lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet.

Steht bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn zwar fest, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel stattgefunden hat, ist der Sachverhalt aber sonst unaufklärbar, kommt ein Anscheinsbeweis nicht zum Tragen.

Bei einer Kollision eines nachfolgenden überholenden Fahrzeugs mit einem in selber Richtung vorausfahrenden, aber bereits in Schrägstellung befindlichen Linksabbieger, spricht weder ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO gegen den Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs noch ein Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die Pflicht zur zweiten Rückschau aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gegen den Linksabbieger. Die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren (linksabbiegendem Geländewagen und überholendem Motorrad) führt zu einer Haftungsquote von 50:50.

Wann sind verkürzte Abstände zulässig?

Verkürzte Abstände sind zugelassen im geballten Verkehr, z. B. beim Anfahren von Ampeln, oder auf Strecken, auf denen man auch die vor dem Vorausfahrenden liegende Fahrbahn deutlich übersehen kann. Bremst der Vorausfahrende nach Anfahren an einer Ampel im Kreuzungsbereich grundlos stark ab, ist nach h. M. dennoch eine Mithaftung des Auffahrenden gegeben.

Im dichten Stadtverkehr wird eine stets gespannte Aufmerksamkeit verlangt Der Abstand zum Vordermann darf aber geringer sein. Im Stoßverkehr ist ein noch geringerer Abstand zulässig, wenn die vorausliegende Fahrbahn erkennbar hindernisfrei ist.

Beim Fahren mit – bei Grünlicht zulässigen – verkürzten Abständen ist deren Bemessung für das dritte und die weiteren Fahrzeuge einer Kolonne abhängig von den Abständen zwischen den vorausfahrenden Fahrzeugen und von den nach vorn bestehenden Beobachtungsmöglichkeiten. Ausreichend ist der Abstand, der der Fahrstrecke entspricht, die in 0,75 Sekunden durchfahren wird. Dies bedeutet bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei normaler Bremsverzögerung eine Fahrstrecke von 10,43 m.

Beim Anfahren bei Grün soll so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen, sonst würde die Grünphase nicht voll ausgenutzt und der Verkehr behindert.

Weicht ein auf dem Überholstreifen der Autobahn fahrender Kraftfahrer, der einen Lkw überholen will, vorher auf den rechten Fahrstreifen aus, um ein noch schneller fahrendes Kraftfahrzeug vorfahren zu lassen, kann, wenn der Kraftfahrer dann auf den Überholstreifen zurückfährt, der Abstand zu dem schnelleren Fahrzeug vorübergehend geringer sein, als er sonst nach § 4 StVO notwendig ist.

Während in den Fällen des § 4 Abs. 1 StVO kurzzeitige Unterschreitungen des Sicherheitsabstands zulässig sind, gilt dies in denen des § 4 Abs. 3 StVO nur, wenn sie vom nachfolgenden Fahrzeugführer nicht zu vertreten sind.

Abstand auf Autobahnen

Auf Autobahnen muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass man bei plötzlichem Bremsen des Vordermannes anhalten kann. Wechselt der Vordermann unmittelbar vor einem Hindernis die Fahrbahn, ohne gebremst zu haben, kann das Auffahren entschuldigt sein.

Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und für Kraftomnibusse verbietet § 4 Abs. 3 StVO jede vom Fahrer zu vertretende Unterschreitung des Mindestabstands von 50 m bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf Autobahnen.

Fährt ein Pkw in der Weise in die Autobahn ein, dass einen die Autobahn benutzenden Lkw zum starken Bremsen zwingt und fährt daraufhin ein nachfolgender Lkw auf den abbremsenden Lkw auf, so ist dieses Auffahren dem einfahrenden Pkw zuzurechnen. Das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes durch den auffahrenden Lkw kann in einem solchen Fall doppelt so schwer bewertet werden wie das sorgfaltswidrige Einfahren des Pkws.

Willkürliches scharfes Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, das den nachfolgenden Fahrer zu einer scharfen Bremsung zwingen soll, ist nicht nur nach § 240 StGB (Nötigung), sondern auch nach § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB (Hindernisbereiten) strafbar.