LKW LADUNG
TATBESTAND | BUßGELD FAHRER | PUNKTE FAHRER | BUßGELD HALTER | PUNKTE HALTER |
---|---|---|---|---|
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht bis 7,5 t | ||||
mehr als 5 Prozent | 10 | 10 | ||
mehr als 10 Prozent | 30 | 30 | ||
mehr als 15 Prozent | 35 | 35 | ||
mehr als 20 Prozent | 95 | 1 | 95 | 1 |
mehr als 25 Prozent | 140 | 1 | 140 | 1 |
mehr als 30 Prozent | 235 | 1 | 235 | 1 |
Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t | ||||
mehr als 2-5 Prozent | 30 | 35 | ||
mehr als 5 Prozent | 80 | 1 | 140 | 1 |
mehr als 10 Prozent | 110 | 1 | 235 | 1 |
mehr als 15 Prozent | 140 | 1 | 285 | 1 |
mehr als 20 Prozent | 190 | 1 | 380 | 1 |
mehr als 25 Prozent | 285 | 1 | 425 | 1 |
mehr als 25 Prozent | 380 | 1 | 425 | 1 |
Ratgeber: Ladung & Ladungssicherung
Die wichtigsten Vorschriften:
§ 22 StVO – Ladung
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
-
eine hellrote, nicht unter 30 × 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
-
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
-
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
Wer ist für die Ladungssicherung verantwortlich?
Bei der Ladungssicherung nimmt der Gesetzgeber sowohl Fahrer, Spediteure als auch Verlader in die Pflicht. Dennoch kommt es nach Unfällen immer wieder zu Ungereimtheiten, wer welche Verantwortung trägt und wie es mit der Haftung bei Unfallschäden aussieht.
Die Verantwortung für die korrekte Ladungssicherung bei Straßenfahrzeugen verteilt sich auf mehrere Schultern und lässt sich nicht voneinander trennen. Laut Gesetz sind folgende Personen verantwortlich:
- Fahrer – vor und während der Fahrt
- Fahrzeughalter – Spediteur
- Versender – Hersteller
- Verlader – Versandleiter
Der Fahrer hat die Pflicht der Prüfung. Das heißt, er muss die Ladungssicherung kontrollieren, auch wenn die Beladung durch eine dritte Person erfolgte. Der Fahrer hat die Fahrt bei nicht gegebener Ladungssicherheit zu verweigern. Während des Transportes muss der Fahrzeugführer folgenden Pflichten bezüglich der Ladungssicherung nachkommen:
- Kontrolle der Lastverteilung und Ladungssicherung vor Antritt der Fahrt ist verpflichtend
- Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während der Fahrt/Transportes ist verpflichtend
- Anpassen des Fahrverhaltens auf die Ladung ist verpflichtend
Der Fahrzeughalter ist für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie den ordnungsgemäßen Zustands des Fahrzeuges verantwortlich.
Ladungssicherheit
- § 22 StVO: Fahrer und Verlader müssen „die Ladung einschließlich der Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstauen und so sichern, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können“.
- § 23 StVO: Der Fahrer ist verantwortlich, „dass das Fahrzeug sowie die Ladung vorschriftsmäßig gesichert sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht leidet. Er muss die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung beachten“. Das heißt im Klartext, dass der Fahrer erst dann die Fahrt antreten darf, wenn die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist. Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) vorschreibt, gehört es dabei zu den Aufgaben des Fahrers, dass er sich u.a. an die zulässige Achslast und Abmessungen hält, die getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen kontrolliert (auch wenn der LKW nicht vom Fahrer selbst beladen wurde) oder unterwegs die Ladungssicherung überprüft und gegebenenfalls Maßnahme zur Steigerung der Ladungssicherung (beispielsweise durch das Nachspannen der Zurrmittel) trifft.
- § 31 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung): Der Spediteur hat als Fahrzeughalter Pflichten und darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn er weiß oder wissen müsste, dass es keine vorschriftsmäßige Ladungssicherung gibt oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ladung
§ 22 ist eine Beschaffenheitsvorschrift für die Ladung. Sie setzt keine konkrete Gefährdung eines Anderen voraus. Die einzuhaltenden Dimensionen ergeben sich unmittelbar und problemlos aus dem Gesetzeswortlaut. Weitere Einzelheiten führt die Verwaltungsvorschrift an.
Problematisch ist aber die Definition des Begriffes »Ladung«. Abzugrenzen ist die Ladung vom Fahrzeug selbst und dahingehend zu bestimmen, »dass der Begriff der Ladung nach dem Beförderungszweck zu bestimmen ist. Ladung i. S. des § 22 StVO sind danach nicht zur Fahrzeugausrüstung gehörende Sachen, die zum Zwecke der Beförderung auf, in oder an einem Fahrzeug untergebracht werden.« Andrerseits kommt es nicht darauf an, ob das insoweit zu transportierende Gut am Bestimmungsort verbleiben soll. Zur Ladung zählen auch alle Gegenstände, die nicht zur Fahrzeugausrüstung selbst gehören, also weder in§ 42 Abs. 3 StVZO genannt oder für den typischen Einsatzzweck des Fahrzeugs erforderlich sind. Eine Auffassung geht von den Fahrzeuganforderungen nach §§ 32–67 StVZO aus und rechnet alle darüber hinausgehenden Teile, insbes. jene in § 42 Abs. 3 StVOgenannten Ausrüstungsteile zum Ladungsbegriff. Eine andere Auffassung nimmt bei jedem in oder am Fahrzeug befindlichen Gegenstand Ladung i. S. v. § 22 StVO an.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der fragliche Gegenstand über die Ladefläche auch hinten hinausragt, wie Abs. 4 zunächst zugrunde legt. Die Rechtsprechung nimmt an, dass auch die auf einem Heckträger mitgeführten Gegenstände unter den Begriff fallen. Dementsprechend sind die heute vielfach an Lastkraftwagenheck zur Erleichterung der Entladung am Bestimmungsort angebrachten Gabelstapler, aber auch Fahrräder an Pkw am Heckfahrradträger oder auf der Anhängerzugeinrichtung als Ladung i. S. v. § 22 StVO zu qualifizieren.
Der Begriff der Ladung darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es sich um die gewollte Aufnahme von Gegenständen zum Zwecke des Transports handeln muss. Vielmehr umfasst der Begriff über diese Gegenstände hinaus auch sog. »ungewolltes Ladungsgut«, also Teile die mit dem Transportgut selbst ungewollt aufgenommen werden. Typisch hierfür ist die Verschmutzung von zu transportierenden Arbeitsmaschinen, etwa Ernte- oder Baugeräte.
Mangels einer einschränkenden Bestimmung richtet sich § 22 nicht nur an den Führer des Fahrzeugs, sondern an jeden, der für die ordnungsgemäße Verstauung der Ladung verantwortlich ist, insbesondere aber an denjenigen, der unter eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen hat. Damit kommt auch die Halterhaftung in Betracht. Das Gewicht der Ladung wird dadurch nicht erfasst, sofern der Halter dies nicht erkennen konnte.
Der ein Kraftfahrzeug überladende Dritte, der weder Halter noch Führer des im Straßenverkehr eingesetzten Fahrzeugs ist, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er sich an der Ordnungswidrigkeit des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuglenkers beteiligt. Das liegt stets dann vor, wenn es sich bei dem Dritten um den Versender der zu transportierenden Ware handelt.
Verstauung
Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist ihr Verstauen nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebs zu verstehen. Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700»Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen« umfasst die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu beachten. Nach der Rechtsprechung beziehen diese Regeln »ihre Legitimation aus den naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, der praktischen Lebenserfahrung und der Sachkunde jener Gremien, die derartige technische Normen aufstellen«.
Mit der Änderung durch die 40. StVRÄndV wurde im Verordnungstext ausdrücklich auf dieanerkannten Regeln der Technik Bezug genommen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich angesichts der bisher bereits durch die Rechtsprechung gemachten Anforderungen nicht. Klar gestellt wurde aber sinnvoller Weise auch, dass die Sicherung der Ladung auch den Anforderungen einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung standhalten muss. »Ausreden« über die Unvorhersehbarkeit der Krisensituation sind daher schon deshalb ausgeschlossen. »Den für den Ladevorgang verantwortlichen Personen soll durch die Aufzählung besonders gefahrenträchtiger Verkehrssituationen vor Augen geführt werden, gegen welche Gefahren die Ladung zu sichern ist.« (BT-Drucks. 813/05 S. 1). Der Verordnungsgeber wollte damit die Anforderungen bezüglich § 22 StVO präzisieren (BT-Drucksache a. a. O.). Dass die mangelhafte Befestigung der Ladung eines Lastzugs, die z. B. geeignet ist, beim Durchfahren einer Kurve mit nur verhältnismäßig geringer Geschwindigkeit eine Gewichtsverlagerung der Ladung und dann ein Umkippen des Lastzuges herbeizuführen und das Füllen eines Tankwagens dahingehend, dass bei der Geschwindigkeit im Rahmen des Verkehrsflusses Schwallkräfte auftreten, die beim Anhalten, in Kurven oder beim Wechseln des Fahrstreifens das Fahrzeug zum Kippen bringen können, ein Verstoß gegen § 22 StVO ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Denn generell ist die Ladung nach § 22 Abs. 1 StVO nur dann ordnungsgemäß, wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist.
Gewichtsgrenzen (§ 34 StVZO)
Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird (§ 34 Abs. 1). Anders ausgedrückt ist die Achslast (auch Radsatzlast genannt) also der Anteil der Gesamtmasse (Eigenmasse + Masse der Ladung) der auf eine Achse (einen Radsatz) eines Fahrzeugs entfällt. Die Achslast wird in Tonnen (t) angegeben. Hohe Achslasten sind der entscheidende Faktor für die Beanspruchung und den Verschleiß der Fahrbahn. Als Antriebsachse wird bei einem Fahrzeug die Achse bezeichnet, auf die die Kraft vom Motor übertragen wird. Bei unebener Fahrbahn wird die Achslast ungleichmäßig verteilt. Aus Gründen der Straßenschonung wurden deshalb Pendelachsen (geteilte Achsen) entwickelt: Eine Pendelachse besteht aus einem kurzen Achskörper und zwei Naben mit Bremse. Die Verbindung des Achskörpers zum Fahrzeugrahmen erfolgt über eine Kugeldrehverbindung oder in Turmlager. Pendelachsen werden überwiegend in Schwerlastfahrzeugen mit mehreren Achsreihen eingesetzt. Ein hydraulischer Achslastausgleich stellt gleiche Achslasten innerhalb miteinander verbundener Kreise sicher und bietet, je nach Fahrzeugkonzept, auch die Möglichkeit einer Niveau- und Neigungsanpassung der Ladeplattform. Pendelachsen werden auch bevorzugt eingesetzt, wenn hohe Achslasten (über 12 t) benötigt werden. Der Achslastausgleich ermöglicht es, dass auch bei unebener Fahrbahn alle Achsen die gleiche Achslast tragen. Für Straßenwalzen gelten die Vorschriften über die Achslasten nicht, da die Straßenwalze ihre Funktion nur erfüllen kann, wenn sie sehr hohes Gewicht auf ihre Achse bringen kann. Achslasten sind außen am Fahrzeug nicht mehr anzugeben.
Das zulässige Gesamtgewicht für Einzelfahrzeuge (Kfz und Anhänger) in Abs. 5. Bei Sattelanhängern legt § 34 Abs. 3 keine Höchstgrenze fest. Der Höchstwert kann bei Sattelanhängern größer sein als die Summe der zulässigen Achslasten, weil die nach der Werkstoffbeanspruchung zulässige Aufliegelast hinzukommt, der Sattelanhänger »stützt« sich mit seinem vorderen Ende auf die Zugmaschine und belastet dadurch (vor allem) deren Hinterachse(n). Das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Zugmaschine und Anhänger) kann aber nicht größer sein als die Summe der Achslasten beider Fahrzeuge. Zu beachten ist, dass ungleichmäßige Beladung dazu führen kann, dass zwar das zulässige Gesamtgewicht eingehalten wird, dass aber einzelne Achslasten überschritten werden (während andere nicht »ausgenutzt« werden).
Das zulässige Gesamtgewicht des Sattel-Kfz (Fahrzeugkombination gem. Abs. 6, Abs. 7 S. 1 Nr. 3).
Das zulässige Gesamtgewicht von Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) gem. Abs. 6, Abs. 7 S. 1 Nr. 2. Ein Starrdeichselanhänger ist ein Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem
-
die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt,
-
diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und deshalb Vertikalmomente übertragen kann und
-
nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem ziehenden Fahrzeug getragen wird.
Das zulässige Gesamtgewicht des Starrdeichselanhängers (einschließlich des Zentralachsanhängers) ist gleich oder geringer als die Summe der zulässigen Stützlast (vgl. hierzu § 44) und der zulässigen Achslast(en).
Achslasten
Achslast |
4,00 t |
10,0 t |
11,50 t |
Art der Achse: Einzelachse |
Keine Luftreifen bzw. für zulässig erklärte Gummireifen |
Einzelachse |
Antriebsachse |
»Luftfederung« bezeichnet ein Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
Achslast |
11,00 t |
11,50 t |
16,00 t |
18,00 t |
19,00 t |
20,00 t |
Art der Achse: Doppelachse |
Anhänger- Achsabstand weniger als 1 m |
Kfz – Achsabstand weniger als 1,0 m |
Kfz und Anhänger – Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m |
Kfz und Anhänger-Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m |
Kfz (Antriebsachse)- Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m (Doppelbereifung, Luftfederung oder gleichw. und Einzelachslast von 9,50 t je Achse) |
Anhänger- Achsabstand 1,8 m oder mehr |
Achslast |
21,00 t |
24,00 t |
Art der Achse: Dreifachachse |
Achsabstände nicht mehr als 1,3 m |
Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m |
Achslasten von Achsgruppen in Abhängigkeit vom Radstand
Die StVZO sieht vor, dass Dreifachachsaggregate bei Achsabständen bis zu 1,4 m 24 t haben dürfen. Da hier Achsabstände nur bis zu 1,4 m genannt sind, ist davon auszugehen, dass bei Achsabständen von mehr als 1,4 m entweder die Vorschriften für Doppelachslasten oder für Einzelachsen zum Tragen kommen.
Beispiel: Beträgt der Achsabstand zwischen Vorder- und Mittelachse 1,3 m und der Abstand zwischen der Mittel- und der Hintersachse 1,41 m, dann ist so zu verfahren: Vorder- und Mittelachse sind als Doppelachse anzusehen, die bei einem Achsabstand von 1,3 m 18 t haben darf. Aber auch die Mittel- und die Hinterachse müssen nun als Doppelachse angesehen werden, die wegen ihres Achsabstandes von 1,41 m ebenfalls 18t haben darf. Da bei dieser Berechnungsart die Mittelachse zweimal veranschlagt worden ist, muss sie einmal, bei unterschiedlichen Gewichtsannahmen ihr höherer Wert, abgezogen werden. Bei gleichmäßiger Belastung ergibt sich für diese Achsanordnung ein Gesamtgewicht von 18 t + 9 t = 27 t (Was ist Wie S. 5/2c).
Die angehobene Achse
Auch für Doppelachsen, von denen eine Achse angehoben werden kann, gilt § 34 Abs. 3 Nr. 2. Solange eine der Achsen angehoben ist, gilt für die andere die Gewichtsgrenze, die für Einzelachsen vorgeschrieben ist. Wird diese Gewichtsgrenze erreicht, muss sich die zweite Achse selbsttätig absenken. Danach gilt für die beiden Achsen die Gewichtsgrenze, die § 34 für die Doppelachse nennt.
»Beachtung« der Vorschriften über Einzel-/Doppelachsen
Die Achslasten für Doppelachsen und Dreifachachsen gelten »unter Beachtung« der Vorschriften über Einzelachsen bzw. Doppelachsen. Damit wird zusätzlich auch für eine »gleichmäßige« Verteilung der Achslasten im Sinne der Straßenschonung gesorgt. (Beispiel: Bei der Inanspruchnahme der Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 3d darf nicht eine Achse eine Achslast von 9,00 t und die andere von 11,00 t aufweisen, obwohl das Ergebnis in der Summe 20,00 t beträgt.)
Zulässiges Gesamtgewicht (zulässige Gesamtmasse)
Die zulässige Gesamtmasse (zGM) bezeichnet die Summe aus Leergewicht (Definition s. § 42 Abs. 3) und maximaler Zuladung (Nutzlast) eines Kraftfahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination und richtet sich nach der Anzahl der Achsen. Der Gesetzgeber hat die zGM hierbei in verschiedene Gewichtsklassen eingeteilt, die zum Teil auch maßgeblich für die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis sind. Des Weiteren ist für LKW die zGM für die Berechnung der Autobahnmaut maßgeblich. In Deutschland sind beispielsweise LKW mit einer zGM »12,0 t von der Autobahnmaut befreit.
(Zulassungsbescheinigung Teil I – Fahrzeugschein, Feld 7). Das zulässige Gesamtgewicht kann aus technischen Gründen nie höher sein als die Summe der Achslasten (bei Sattel-Kfz: Summe der Achslasten von Zugmaschine und Sattelanhänger – SAnh, da sich der SAnh mit einem Teil seines Gewichts auf die Sattelplatte der Zugmaschine stützt).
Eine Gewichtstoleranz wird nicht gewährt.
Einzelfahrzeuge
Gesamtgewicht |
18,00 t |
20,00 t |
25,00 t |
24,00 t |
26,00 t |
28,00 t |
32,00 t |
Kfz und Anhänger – ausgenommen Sattelanhänger u. Starrdeichselanhänger |
Kfz und Anhänger mit nicht mehr als 2 Achsen |
Anhänger mit nicht mehr als 2 Achsen gem. 53. Ausnahme-VO |
a) Kfz mit 3 Achsen (wenn nicht die Voraussetzungen für 26,00 t) b) Kfz mit 4 Achsen, wenn keine Doppelachsen gem. Nr. 3a oder 2 gelenkte Achsen/Doppelaschslast gem. Nr. 3b und auch keine Doppelachslast gem. Abs. 4 Nr. 2d |
Anhänger mit 3 Achsen und mehr Gleisketten-Fahrzeuge gem. § 35b Abs. 1 S. 6 |
Kfz mit Doppelachse Abstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m und Antriebsachse mit Doppelbereifung, Luftfederung oder Doppelbereifung und Achslast 9,5 t je Achse Kfz mit 4 Achsen, wenn Doppelachsen gem. Nr. 3a oder 2 gelenkte Achsen/Doppelachslast gem. Nr. 3b oder Doppelachslast gem. Abs. 4 Nr. 2d |
Gelenkbusse |
Kfz mit 4 Achsen, wenn 2 Doppelachsen mit Abstand 4,0 m oder Kriterien des Abs. Ntr. 3b (2 gelenkte Achsen, spez. Doppelachslast und Belastung) |
Fahrzeugkombinationen
Die Festsetzung der zulässigen Werte in der Zulassungsbescheinigung erfolgt nur für Einzelfahrzeuge. Die Verantwortung für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen (Zügen und Sattel-Kfz) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Betreibers bzw. Halters.
Bei einem Zug ist der Anhänger zum Wiegen vom Zugfahrzeug abzukuppeln (OLG Karlsruhe VRS 98, 447).
Gesamtgewicht |
28,00 t |
35,00 t |
36,00 t |
38,00 t |
40,00 t |
44,00 t |
Fahrzeug- Kombinationen |
Züge und Sattel-Kfz mit weniger als 4 Achsen |
Andere Fzg-Kombination mit 4 Achsen mit Kfz ohne Doppelber., Luftfederung |
Zug: 2-achsiges Kfz + 2-achsiger Anhänger Sattel-Kfz: 2-achsige SZgm + 2-achsiger Anhänger; Achsabstand Sattelanh. mehr als 1,3 m Andere Fzg-Kombination mit 4 Achsen mit Kfz mit Doppelber., Luftfederung (Kfz 3-Achser + Anhänger mit einer Achse; Kfz mit Doppelber., Luftfederung oder Doppelber. + Achslast 9,5 t oder: Achsabstand des Sattelanh. weniger als 1,8 m, aber Sattel-Zgm. mit Antriebsachse mit Luftfederung, Doppelbereifung) |
2-achsige SZgm + 2-achsiger SAnh. Bei Achsabstand des SAnh. von mehr als 1,8 m und Kfz mit Doppelber., Luftfederung |
Sattel-Kfz oder Zug mit mehr als 4 Achsen |
Sattel-Kfz: 3-achsige SZgm. + 2- oder 3-achsiger SAnh im komb. Verkehr mit Container von 40 Fuß Komb. Verkehr allgemein (auch bei anderen Containern) gem. 53. Ausnahme-VO |
Zulässiges Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz
Bei der Berechnung der Nutzlast eines Sattelzuges sind von den zulässigen Gesamtgewichten von Sattelzugmaschine und Sattelanhänger der jeweils höhere Wert entweder der zulässigen Aufliegelast – seit 01.08.1990 der Sattellast – der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Sattellast – seit 01.08.1990 der Aufliegelast – des Sattelanhängers und die Leergewichte von Zugmaschine und Sattelanhänger abzuziehen. Nutzlast ist die Höchstlast, die das betriebsfertige Fahrzeug tragen kann, ohne dass die zulässigen Achslasten und das zulässige Gesamtgewicht überschritten werden. Bei Sattelzügen kann die Nutzlast geringer sein als bei getrenntem Einsatz von Zugmaschine und Auflieger.
Das Sattel-Kfz ist aus zwei auch eigenständig zugelassenen Fahrzeugen zusammengesetzt, aus der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger, ist aber als eine Fahrzeugeinheit und als ein Fahrzeug anzusehen. Das Vorderteil des SAnh liegt auf der SZgM auf und ist mit ihr durch die Sattelkupplung verbunden. Der SAnh wird also von der Zugmaschine getragen und gezogen. Die Last, die die SZgM durch den SAnh aufnimmt, wird Sattellast genannt. Die Last, die durch den SAnh auf die SZgM ausgeübt wird, wird mit dem Begriff Aufliegelast bezeichnet.
Beispiel für die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Sattel-Kfz (Schwertransport; Ausnahmegenehmigung erforderlich)
Zugmaschine |
Sattelanhänger |
Fzg.-Kombination |
||||
Leergewicht in t |
11,32 |
43,50 |
54,82 |
|||
Sattel-/Aufliegelast in t |
21,68 |
30,00 |
– |
|||
zul. Gesamtgewicht in t |
33,00 |
138,00 |
141,00 |
|||
Nutzlast in t |
– |
– |
86,18 |
|||
Anzahl der Achsen |
4 |
9 |
13 |
|||
zul. Achslasten in t |
9,0 |
6,0 |
9,0 |
9,0 |
12/12/12/12/12/12/12/12/12 |
– |
Das zulässige Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz errechnet sich nach § 34 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 StVZO aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert
-
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
-
b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um einen dieser Werte.
Ergibt sich dabei ein höherer Wert als nach Abs. 6 zulässig, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen grundsätzlich 40 t. Für einen höheren Wert ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Rechnung: 33,0 t + 138,00 t – 30,0 t = 141,00 t.
Das gleiche Ergebnis erhält man, wenn man die Achslasten addiert: (3 × 9) + 6 + (9 × 12) = 141 t.
Bußgeld bei Überladung/Verstoß gegen Ladungssicherung bei LKWs
- Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert…
- …bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- …bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen mit Gefährdung: 75 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert: 10 Euro Bußgeld
- Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug: 60 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte: 20 Euro Bußgeld
- Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht: 25 Euro Bußgeld
- Kfz, Anhänger oder Fahrzeug-Kombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kfz überschritten war
- …bei Kfz über 7,5 t oder Kfz mit Anhänger über 2 t Überschreitung um mehr als
- 5 Prozent: 80 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- 20 Prozent: 190 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme als Halter in diesen Fällen, Überschreitung um mehr als
- 5 Prozent: 140 Euro Bußgeld, 1 Punkt
- 10 Prozent: 235 Euro Bußgeld, 1 Punkte
- …bei Kfz bis 7,5 t Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme, Überschreitung um mehr als
- 20 Prozent: 380 Euro, 1 Punkt
- …bei Kfz über 7,5 t oder Kfz mit Anhänger über 2 t Überschreitung um mehr als