Bußgeldkatalog

Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) wurde mit der Neunten und Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 geändert.

Warum wurde die Bußgeldkatalog-Verordnung geändert?

Die Änderungen in der BKatV stellen Folgeänderungen zur Ausweitung des Verwarnungsverfahrens im Rahmen der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktsystems (VZR-Reform) dar. Die gesetzlichen Regelungen zur VZR-Reform sind ebenfalls am 1. Mai 2014 in Kraft getreten.

1. Anpassung an die neue Verwarnungsgeldobergrenze sowie Eintragungsgrenze

Ab dem 01.05.2014 können geringfügige Ordnungswidrigkeiten mit einem Verwarnungsgeld bis 55 Euro vereinfacht geahndet werden. Entsprechend werden Ordnungswidrigkeiten erst im FAER eingetragen, wenn ein Bußgeld ab 60 Euro verhängt wurde. Bis 30.04.2014 lagen diese Grenzen bei 35 bzw. 40 Euro. Die Obergrenze für Verwarnungsgelder wurde in den letzten 25 Jahren nicht angepasst. Durch die Anhebung wurde das Verwarnungsverfahren zur einfachen und zügigen Erledigung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gestärkt. Dies entspricht der Zielsetzung der Reform, das FAER zu entlasten und das Verfahren wegen Verkehrsverstößen zu vereinfachen.

Angesichts der Eintragungsgrenze von 60 Euro wurden einige Bußgeldregelsätze angehoben, die bis 30.04.2014 unterhalb von 60 Euro lagen. Das betrifft die verkehrssicherheitsrelevanten Ordnungswidrigkeiten, die auch ab dem 01.05.2014 weiterhin im FAER erfasst werden, und zwar im einzelnen folgende Verstöße:

    • Winterreifenpflicht (Nr. 5a BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Gefahrgutfahrzeugen (Nr. 11.2.2 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken an unübersichtlichen Stellen (Nr. 51b.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch verbotswidriges Halten oder Parken an Feuerwehrzufahrt (Nr. 53.1 BKat) – von 50 Euro auf 65 Euro,
    • Liegen gebliebenes Fahrzeug nicht richtig kenntlich gemacht (Nr. 66 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • falsche Beleuchtung bei Regen, Nebel oder Schneefall (Nr. 76 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • rechtswidriges Verhalten an Schulbussen (Nrn. 92.1, 93, 95.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro, bei Gefährdung (Nrn. 92.2, 95.2 BKat) von 50 Euro auf 70 Euro,
    • Missachtung der Kindersicherungspflicht – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 99.1 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 99.2 BKat),
    • Verstoß gegen Ladungssicherungspflichten oder Personenbeförderungspflichten (Nrn. 102.1, 102.2.1, 201 BKat) von 50 Euro auf 60 Euro,
    • Unzulässige Fahrzeughöhe über 4,20 m (Nr. 104 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Übermäßige Straßenbenutzung (Nr. 116 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Schaffung von Verkehrshindernissen (Nr. 123 BKat)– von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt (Nr. 129 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
    • Rotlichtverstoß eines Radfahrers (bisher Nr. 132 BKat, künftig Nr. 132a BKat) – von 45 auf 60 Euro,
    • Vorfahrt- oder Rotlichtverstoß mit Gefährdung (Nr. 150 BKat)– von 50 Euro auf 70 Euro,
    • Fußgängergefährdung im Fußgängerbereich– je Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nrn. 151.1, 157.3 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 151.2 BKat),
    • verbotswidrig im Tunnel gewendet (Nr. 159b BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Zuwiderhandlungen gegen öffentlich angeordnete Verkehrsverbote (Nr. 164 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Verstoß gegen Auflagen – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 166 BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 233 BKat),
    • Fahren ohne Zulassung (Nr. 175 BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro,
    • Versäumnis der Frist für die Hauptuntersuchungspflicht um mehr als 4 Monate (Nrn. 186.1.3, 186.2.3 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Missachtung Betriebsverbot bei Kfz – je nach Fall von 40 Euro auf 60 Euro (Nr. 187a BKat) oder von 50 Euro auf 70 Euro (Nr. 253 BKat),
    • Verstoß gegen Abmessung von Kfz und Kfz-Kombinationen (Nr. 192 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
    • gegen Kurvenlaufeigenschaften verstoßen (Nr. 195 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
    • Verstoß gegen die erforderliche Bereifung (Nr. 212 BKat) – von 50 Euro auf 60 Euro,
    • Verstoß gegen Vorschriften über die Stützlast (Nr. 217 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Handyverbot (Nr. 246.1 BKat) – von 40 Euro auf 60 Euro,
    • Fahren ohne Begleitung als 17jähriger Kfz-Führer (Nr. 251a BKat) – von 50 Euro auf 70 Euro.

2. Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr erfasst werden:

Entsprechend der Zielsetzung des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems, der Verbesserung der Verkehrssicherheit, wird auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, verzichtet. Ab dem 01.05.2014 werden bestimmte Ordnungswidrigkeiten ohne Verkehrssicherheitsbezug im FAER nicht mehr gespeichert. Teilweise erfolgt allerdings eine Anhebung des Regelsatzes zum Ausgleich des Punktewegfalls. Dies betrifft etwa folgende Verstöße:

    • Verstoß gegen Erlaubnispflichten bei Straßenbenutzung (Veranstalter) (unverändert 40 €),
    • Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Anhebung für den Fahrzeugführer von 75 € auf 120 € und für den Fahrzeughalter von 380 € auf 570 €); Ferienreise-Verordnung (Anhebung für den Fahrzeugführer von 40 € auf 60 € und für den Fahrzeughalter von 100 auf 150 €),
    • Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €),
    • Nichtbeachtung von Vorschriften über Bauarbeiten an der Straße (unverändert 75 €),
    • Kennzeichen an nicht zulassungspflichtigem Fahrzeug nicht geführt (unverändert 40 €),
    • Verstoß gegen Saisonkennzeichen (unverändert 40 €),
    • fehlendes Kennzeichen (Anhebung von 40 € auf 60 €),
    • Kennzeichen abgedeckt – Glas, Folien usw. (Anhebung von 50 € auf 65 €),
    • Verstoß beim Kurzzeitkennzeichen (unverändert 50 €),
    • Kennzeichenverstoß bei ausländischen Kraftfahrzeugen (unverändert 40 €),
    • Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €),
    • Verstoß gegen Prüfpflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern (unverändert 40 €),
    • Verstoß gegen die Feststellungspflichten hinsichtlich Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast (unverändert 50 €).

3. Abstandsverstöße

Hinsichtlich der Abstandsverstöße ist nunmehr zwischen drei Geschwindigkeitskategorien zu unterscheiden (Nr. 12.5, 12.6, 12.7 BKat). Eine Änderung bei den Bußgeldregelsätzen und den Regel-Fahrverboten ist damit jedoch nicht verbunden. Die Neugliederung ermöglicht es, anhand der laufenden Nummer des Bußgeldkatalogs zwischen Abstandsverstößen mit und ohne Regel-Fahrverbot unterschieden zu können.