LKW LENK- UND RUHEZEITEN
TATBESTAND | BUßGELD FAHRER | BUßGELD UNTERNEHMER |
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Unterschreitung der täglichen Ruhezeit | ||
...bis zu 1 Stunde | 30 | |
...bis zu 3 Stunden je angefangene weitere Stunde | 30 | 90 |
...mehr als 3 Stunden je angefangene weitere Stunde | 60 | 180 |
Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung | ||
...bis zu 15 Minuten | 30 | 90 |
...mehr als 15 Minuten je angefangene weitere Viertelstunde | 60 | 180 |
Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit | ||
...bis zu 1 Stunde | 30 | |
...bis 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde | 30 | 90 |
...über 2 Stunden je angefangene weitere halbe Stunde | 60 | 180 |
Nichtmitführen der Fahrerkarte bzw. nicht zur Prüfung ausgehändigt | ||
...Kontrolle dadurch nicht ermöglicht | 250 | |
...Kontrolle dadurch erschwert | 75 |
Ratgeber: Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer
Wo sind Lenk- und Ruhezeiten eigentlich geregelt?
Die Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (gültig ab 11.04.2007) zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung derVerordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, ABl. L 102, S. 1 legt Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und -personenverkehr fest.
Damit sollen die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, angeglichen werden und die Arbeitsbedingungen sowie die Verkehrssicherheit verbessert werden.
Die Verordnung gilt nach deren Art. 2 Abs. 1 für Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder für Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als 9 Personen (einschl. des Fahrers) konstruiert und bestimmt sind. Die VO gilt insbesondere nicht für Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden (Art. 3 Buchst. h); eine ähnliche Regelung besteht für den Bereich der Personenbeförderung nach § 18 Abs. 1 Nr. 12 der Fahrpersonalverordnung (VkBl. 2005, 545/552) für Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die zur Beförderung von höchstens 17 Personen geeignet sind (kinderreiche Familien!).
Die Überwachung erfolgt durch ein Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) 3821/85. Die EU-Verordnungen gelten – im Gegensatz zu Richtlinien – für die Mitgliedstaaten unmittelbar. Die Vorschriften über das digitale Kontrollgerät wurden umgesetzt u. a. durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen vom 19.07.2005, VkBl. 2005, 545. Die VO bestimmt z. B. auch dass das Kraftfahrt-Bundesamt ein Zentrales Kontrollgerätekartenregister führt (§ 11 der FahrPersV).
Was steht im Gesetz?
Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen:
§ 1 FPersV (FahrpersonalVerordnung)
FPersV (Fahrpersonalverordnung) vom 27.06.2005 BGBl I 2005, 1882 (Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes)
§ 1 Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(1) Fahrer
-
von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
-
von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten.
§ 2 Kontrollgerät nach Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
(1) Ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, oder der Lenk– oder Ruhezeitennach § 1 dieser Verordnung einzuhalten hat und dabei ein Kontrollgerät gemäß Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betreibt, hat das Kontrollgerät entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 S. 2 und 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1, 3 und 5,Abs. 2, 3, 5, 5a und 7 und Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zu bedienen und die Benutzerführung zu beachten.
(2) Die in Artikel 15 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich Buchstabe b bis d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeiträume müssen bei Übernahme des Fahrzeugs auf der Fahrerkarte unter Benutzung der im Kontrollgerät vorgesehenen manuellen Eingabemöglichkeiten eingetragen werden, wenn der Fahrer vor Übernahme des Fahrzeugs solche Zeiten verbracht hat.
(3) Die nach Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgeschriebenen Ausdrucke hat der Fahrer den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer hat die Ausdrucke in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der das Fahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn ein Jahr aufzubewahren hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Ausdrucke bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten nach § 16 Abs. 2 und § 21a Abs. 7 des Arbeitszeitgesetzes, § 147 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 3 der Abgabenordnung und § 28f Abs. 1 S. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch benötigt werden.
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes spätestens drei Monate nach Beginn der Aufzeichnung oder dem letzten Kopieren zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens alle 28 Kalendertage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte und die Ausdrucke nach Absatz 3 zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen entweder unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat von allen kopierten Daten unverzüglich Sicherheitskopien zu erstellen, die auf einem gesonderten Datenträger zu speichern sind
Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 1
Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.
Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 2
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
-
a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
-
b) Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind
(2) Diese Verordnung gilt unabhängig vom Land der Zulassung des Fahrzeugs für Beförderungen im Straßenverkehr
-
a) ausschließlich innerhalb der Gemeinschaft oder
-
b) zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Das AETR gilt anstelle dieser Verordnung für grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr, die teilweise außerhalb der in Absatz 2 genannten Gebiete erfolgen,
-
a) im Falle von Fahrzeugen, die in der Gemeinschaft oder in Staaten, die Vertragsparteien des AETR sind, zugelassen sind, für die gesamte Fahrstrecke;
-
b) im Falle von Fahrzeugen, die in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des AETR ist, zugelassen sind, nur für den Teil der Fahrstrecke, der im Gebiet der Gemeinschaft oder von Staaten liegt, die Vertragsparteien des AETR sind.
Die Bestimmungen des AETR sollten an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden, damit die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung über das AETR auf solche Fahrzeuge für den auf Gemeinschaftsgebiet liegenden Fahrtabschnitt angewendet werden können.
Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
-
„Kraftfahrzeug“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;
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„Zugmaschine“: jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;
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„Anhänger“: jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug oder eine Zugmaschine angehängt zu werden;
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„Sattelanhänger“: ein Anhänger ohne Vorderachse, der so angehängt wird, dass ein beträchtlicher Teil seines Eigengewichts und des Gewichts seiner Ladung von der Zugmaschine oder vom Kraftfahrzeug getragen wird;
c) „Fahrer“ jede Person, die das Fahrzeug, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenkt oder sich in einem Fahrzeug befindet, um es – als Bestandteil seiner Pflichten – gegebenenfalls lenken zu können;
f) „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;
-
„regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;
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„reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;
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„regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;
-
„reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;
i) „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;
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vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, oder
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von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
k) „Tageslenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;
Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 6
(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.
(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.
(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 7
Nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.
Art. 8 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 8
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5) Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
-
zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
-
eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeitenim Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.
Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 9
(1) Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeitein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
(2) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist nur dann als Ruhepause oder Fahrtunterbrechung anzusehen, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat.
(3) Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Fahrzeug, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers, dem der Fahrer normalerweise zugeordnet ist, befindet, anzureisen oder von diesem zurückzureisen, ist als andere Arbeiten anzusehen.
Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Art. 12
Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.
Für wen gelten Lenk- und Ruhezeiten?
Die Lenk- und Ruhezeiten gelten für Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5t, die für die gewerbliche Güterbeförderung oder Personenbeförderung eingesetzt werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein, das alle relevanten Daten aufzeichnet. Während der Arbeitszeit besteht für das Fahrpersonal die Pflicht, das EG-Kontrollgerät zu betreiben.
Fahrzeiten: Wie lange dürfen LKW-Fahrer fahren?
Lenkzeit und Lenkzeitunterbrechung
- Die maximale Lenkzeit ohne Fahrtunterbrechung darf 4,5 Stunden nicht überschreiten. Spätestens nach dieser Lenkzeit muss der Fahrer eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten am Stück einlegen. Während der Pause darf der Fahrer weder eine Fahrtätigkeit noch andere Arbeiten ausführen. Die Lenkzeitunterbrechung dient ausschließlich der Erholung. Die Erholungsphase kann als Beifahrer aber durchaus im fahrenden Fahrzeug absolviert werden. Wartezeiten (beispielsweise bei der Be- oder Entladung des LKW oder der Grenzabfertigung) zählen als Lenkzeitunterbrechung, vorausgesetzt die voraussichtliche Dauer ist im Vorfeld bekannt. Die gleiche Regelung gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden LKW.
- Alternativ zur 45 Minuten-Pause am Stück, kann die Lenkzeitunterbrechung auf 15 Minuten und später auf 30 Minuten aufgeteilt werden. Wichtig hierbei ist allerdings, dass weder die Summe der Teillenkzeiten die 4,5 Stunden-Grenze überschreiten, noch die Teilunterbrechungen die 15 bzw. 30 Minuten-Grenze unterschreiten. Beim Splitting der Lenkzeitunterbrechung ist zudem eine spezielle Reihenfolge einzuhalten, die das Arbeitszeitgesetz für die Lenk- und Ruhezeiten vorschreibt: Nach der einer kurzen Fahrtunterbrechung (15 Minuten) hat eine lange (30 Minuten) Unterbrechung zu folgen – nicht umgekehrt.
- Lenkzeitunterbrechungen dürfen Fahrer jedoch nicht der täglichen Ruhezeit (siehe Tagesruhezeit) anrechnen.
Tageslenkzeit
- Die Tageslenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten, zweimal pro Kalenderwoche ist jedoch eine Verlängerung auf maximal 10 Stunden gestattet.
- Als Lenkzeiten sind solche Zeiten zu verstehen, die tatsächlich mit der Fahrertätigkeit zugebracht werden. Dabei gehört auch das vorübergehende Stehen des LKW zur Lenkzeit, wenn dies der allgemeinen Anschauung zufolge zum Fahrvorgang gehört. Demnach werden auch verkehrsbedingte Aufenthalte an Ampeln, Kreuzungen, in Staus, an Bahnschranken oder Wartezeiten an einer Grenze der Lenkzeit zugerechnet.
- Dagegen gehören Fahrpausen, auch wenn sie kürzer als 15 Minuten ausfallen, nicht zur Lenkzeit, wenn diese aus anderen als den eben genannten Gründen stattfinden und der Fahrer die Möglichkeit hat, seinen Platz hinter dem Steuer zu verlassen. Als Beispiel kann hierfür eine Vollsperrung ohne Ausweichmöglichkeit aufgeführt werden. Aber auch wenn es bei einem Reisebus an einer Grenze zu einer zeitaufwendigen Überprüfung eines jeden einzelnen Passagiers kommt, ist die Lenkzeit gemäß der Vorschriften der Lenk- und Ruhezeiten davon nicht betroffen.
Tagesruhezeit
- Die Tagesruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Der 24-Stunden-Zeitraum muss nicht mit dem Kalendertag identisch sein.
- Die Tagesruhezeit kann bis zu dreimal innerhalb einer Woche auf 9 Stunden verkürzt werden. In diesem Fall spricht man von einer reduzierten Tagesruhezeit. Die verkürzte Zeit muss bei den Lenk- und Ruhezeiten nicht nachgeholt werden.
- Genau wie bei der Lenkzeitunterbrechung kann die Tagesruhezeit in zwei Teile aufgeteilt („Splitting“) werden. Der erste Teil muss jedoch einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden umfassen, der zweite Teil dagegen einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen. Diese Reihenfolge muss verbindlich eingehalten werden. Darüber hinaus spielt es rechtlich keine Rolle, wo der Kraftfahrer seine Nachtruhe macht. So kann der Kraftfahrer seine Ruhezeit beispielsweise auf 9 Stunden verkürzen, um zu Hause zu nächtigen, oder aber auch während einer Tour in der Schlafkabine des LKW übernachten.
Wochenlenkzeit
- Die wöchentliche Lenkzeit darf höchstens 56 Stunden betragen. Als Grundlage dient eine Woche mit sechs Arbeitstagen, von denen maximal zwei Arbeitstage 10 Stunden, die restlichen vier Arbeitstage 9 Stunden andauern dürfen.
- Die Gesamtlenkzeit während zwei aufeinander folgender Wochen darf jedoch in der Summe die 90 Stunden nicht überschreiten. In diesem Fall spricht man von der Doppelwochen-Lenkzeit. Wird demnach die Lenkzeit in der ersten Woche voll ausgenutzt, darf die Lenkzeit in der zweiten Woche nur noch höchstens 34 Stunden betragen. Als Woche (Kalenderwoche) ist dabei der Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr definiert.
Lenkzeit und Ruhezeiten: Bußgeldkatalog und Haftung bei Verstoß
Wenn ein Fahrer gegen die höchstzulässigen LKW-Lenkzeiten bzw. -Ruhezeiten laut Arbeitszeitgesetz verstößt, so kann nicht nur gegen ihn selbst ein Bußgeldbescheid verhängt werden, sondern auch gegen das Unternehmen, bei dem der Fahrer ein Beschäftigungsverhältnis hat, oder gegen die im Unternehmen handelnden Personen. Der Bussgeldkatalog sieht neben einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg bei extremen Verstößen im Straßenverkehr auch Freiheitsstrafen vor.
Zudem ist per Gesetzt bestimmt, dass auch Unternehmer, Spediteure, Verlader sowie Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer, Reiseveranstalter und Fahrvermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vereinbarten Zeitpläne für die Beförderung nicht gegen die Lenkzeiten und Ruhezeiten verstoßen. Wenn vom Verlader beispielsweise ein Liefertermin vorgegeben wird, der nicht unter den gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu realisieren ist, droht ihm im Falle der Feststellung eines Verstoßes ein Ermittlungsverfahren.