Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten/Keine Einbeziehung des Versicherers in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Unfallsachverständigen/Einwendungsdurchgriff

Das LG Hamburg hat durch Urteil vom 22.01.2015 – Az.: 323 S 7/14 – entschieden, dass bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Sachverständigenkosten auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen, wie z.B. Foto-/Fahrtkosten etc., abzustellen ist, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen ist, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Unmittelbare Gegenansprüche des beklagten Versicherers gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung der Beklagten in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht. Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens. Eine Aufklärungspflicht über die (Un-)Angemessenheit des geforderten Entgelts kommt vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Rechtsprechung des BGH zu den Aufklärungspflichten des Autovermieters gegenüber dem Mieter beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt, denn anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen gerade keine Pflicht zur Markterforschung.
Auch kann die beklagte Versicherung ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Unfallsachverständigen aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des Zedenten geltend machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch herleitbar. Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.

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