Ersatz der Mietwagenkosten: Erforderlichkeit der Schätzung des Normaltarifs/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Landgericht Mannheim hat durch Urteil vom 16. April 2015 – Geschäftsnummer: 10 S 100/14 – entschieden, dass eine Schätzung des Normaltarifs dann nicht erforderlich ist, wenn der Geschädigte darlegt, dass es ihm im Hinblick auf die Besonderheiten seines Einzelfalls (hier dem für ihn örtlich relevanten Markt) nicht möglich ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen und er damit die erforderlichen Mietwagenkosten (also die Schadenshöhe) konkret nachweist. Wegen der dargestellten Besonderheit des Einzelfalls (nämlich des unstreitig gebliebenen Vortrags zur konkreten Schadenshöhe) ist ausnahmsweise eine Errechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten unter Anwendung des arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Liste nicht möglich. Der Verweis der Beklagten auf eine Abrechnung nach der Fraunhofer-Liste genügt für ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags nicht. Die Fraunhofer-Liste kann Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO sein; hält der Geschädigte aber konkreten Vortrag zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Einzelfall, genügt ein Hinweis des Schädigers auf Listen für sein substantiiertes Bestreiten nicht.
Die 10. Zivilkammer des LG Mannheim hält daran fest, dass für andere als den entschiedenen Fall grundsätzlich eine Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Der Geschädigte kann auch die Kosten für die Winterreifen verlangen. Ein marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen ist vom Schädiger zu erstatten, da diese nicht das ganze Jahr über erforderlich sind und ihre separate In-Rechnungstellung daher anerkanntermaßen marktüblich ist. Ein 5%iger Abzug wegen Eigenersparnis ist allerdings vorzunehmen.

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