Schlagwortarchiv für: Mietwagenkosten

Zuständigkeit der Niederlassung/Mietwagenkosten sind nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen/keine ersparten Eigenaufwendungen bei einer Fahrtstrecke von 195 km/Ersatz der Vollkaskoversicherung

Das Amtsgericht Kiel kommt in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 110 C 76/16 – zu dem Ergebnis, dass sich die Frage der Zuständigkeit einer Niederlassung maßgeblich danach beurteilt, ob nach außen der Schein der selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Niederlassung im Schriftverkehr mit der Klägerseite selbständig aufgetreten ist und dabei vermittelt hat, sie entscheide selbst über die Schadenregulierung.
Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegel beantwortet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge reicht für den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht aus. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.

Angesichts der geringen Kilometerleistung von 195 km im Mietzeitraum muss keine weitere Vorteilsausgleichung bezüglich der ersparten Abnutzung am geschädigten Fahrzeug erfolgen. Ferner sind auch die Versicherungskosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € in vollem Umfang in Höhe von 20 € – allerdings nur in Höhe von 17,61 € pro Tag entsprechend der Schwacke-Liste täglich – erstattungsfähig.

Wirksame Abtretungserklärung/Ersatz der Mietwagenkosten: Schadensschätzung auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, Abzug von ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %

Das AG Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 11 C 753/15 – die Auffassung, dass in einer Abtretungserklärung, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Positionen bezieht, der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Diesen Erfordernissen wird die Abtretungserklärung im vorliegenden Fall gerecht, da sie sich allein auf die Mietwagenkosten bezieht. Dass die Höhe der Forderung, die zur Zeit der Abtretungserklärung noch nicht bestimmbar war, in der Erklärung nicht enthalten ist, ändert hieran nichts.
Das AG Kaiserslautern schätzt die Mietwagenkosten in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Kaiserslautern auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels. Eine Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, so dass es sich weder um ein allgemeines, noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Zudem handelt es sich um Angebote von großen überregionalen Unternehmen, wobei Kaiserslautern eher ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum ist, wo auch kleinere Unternehmen Mietwagen anbieten, die anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zudem datieren sie aus einem Zeitraum von acht Monaten nach dem fraglichen Anmietzeitraum. Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten sind im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung 10 % als ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Ersatz der Mietwagenkosten, der gesonderten Kosten für einen Zusatzfahrer, der Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts und der Extrakosten für Automatikfahrzeuge

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 29.02.2016 – Az.: 270 C 146/15 – entschieden, dass erstattungsfähige Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen sind. Das AG Köln hält die von der Beklagten angeführten Vorzüge des von dem Fraunhofer-Instituts ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel nicht für überzeugend, da die Studie des Fraunhofer-Instituts auch Nachteile, wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung sowie ein gewisse „Internetlastigkeit“, aufweist. Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten müssen im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Erstattungsfähig sind die Nebenkosten (Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Automatik-Getriebe). Die Kosten für den Zusatzfahrer sind dann als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Unerheblich ist, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts sind unabhängig davon ersatzfähig, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte. Die Extrakosten für das Automatik-Fahrzeug sind ebenfalls zu ersetzen, da das Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügte.
Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung auf 300 € sind erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietwagenfahrzeugs nicht selber aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.

Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels

Das Amtsgericht Olpe vertritt in seinem Urteil vom 20.08.2015 – 25 C 639/14 – die Auffassung, dass die Bemessung der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels aus dem Mietpreis der Schwacke-Liste und des Fraunhofer Marktpreisspiegels für Mietwagen am ehesten geeignet ist, die den beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen. Es verweist hierbei auf eine Entscheidung des OLG Köln und des LG Siegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des LG Siegen kann der Geschädigte grundsätzlich Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten beanspruchen, auch wenn der abgerechnete Tarif über dem Durchschnitt liegt, solange die Abweichung vom Normaltarif weniger als 50% beträgt. Der Geschädigte muss bei geringeren Preisabweichungen nicht zwangsläufig erkennen, dass der ihm angebotene Mietwagentarif einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand auslöst.

Volltext: AG Olpe.pdf

Quotenvorrecht/Mietwagenkosten/Rechtsanwaltskosten

Das Landgericht Lüneburg hat durch Urteil vom 07.04.2015 – 9 S 104/14 – entschieden, dass bei einer Kollision mit einem eine Kolonne überholenden Fahrzeug und einem links in eine Einmündung abbiegenden Fahrzeug der Verstoß des Überholenden (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO: Überholen in unklarer Verkehrslage) den Verstoß des Abbiegenden (Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht) überwiegt, so dass eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholenden gerechtfertigt ist. Das LG Lüneburg folgt der herrschenden Meinung, wonach sich das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch auf die Sachfolgeschäden bezieht. Demnach zählen neben den Reparaturkosten auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten zu den unmittelbaren Sachschäden, so dass auch diese am Quotenvorrecht teilnehmen. Gleiches gilt für die Abschleppkosten. Mietwagenkosten, die sich innerhalb dessen, was nach der Schwacke-Liste zulässig ist, bewegen, sind nicht zu beanstanden. Auch der Ausgleich der Rechtsanwaltskosten, die erforderlich waren, um den Anspruch in der tatsächlich bestehenden Höhe vorgerichtlich geltend zu machen, wird geschuldet. Denn die Schadensersatzforderung war – berechtigterweise – außergerichtlich geltend gemacht worden, bevor die Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch genommen und die Versicherungsleistung erhalten hatte.

Volltext: LG Lüneburg.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten: Einholung von Vergleichsangeboten/Schätzung der Höhe der Mietwagenkosten

Das Amtsgericht Strausberg kommt in seinem Urteil vom 16.03.2015 – Az.: 10 C 274/14 – zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dann nicht vorliegt, wenn der Geschädigte hinsichtlich der zu erwartenden Mietwagenkosten keine Vergleichsangebote einholt, weil ihm dies nicht möglich oder zumutbar war. Im vorliegenden Fall wurde unmittelbar nach dem Verkehrsunfall ein Fahrzeug für den tatsächlichen Reparaturzeitraum angemietet, so dass es der Geschädigten nicht möglich oder zumutbar war, Vergleichsangebote einzuholen. Hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten orientiert sich das AG Strausberg im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO an dem, was die Rechtsprechung im Allgemeinen zubilligt, wobei auch nicht generell eine Anmietung zu einem Unfallersatztarif ausgeschlossen ist.

Volltext: AG Strausberg.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten: Schätzung nach der Schwacke-Liste/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 713 C 8/15 – zu dem Ergebnis, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Tarife als angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs heranzuziehen sind. Gegen die Fraunhofer-Liste wird zurecht eingewandt, dass die zugrundeliegenden Erhebungen auf Internetangeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird. Zudem sind die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation dem Interesse der Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist das Raster der Fraunhofer-Liste auch gröber, da – anders als bei der Schwacke-Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden.

Nach Auffassung des AG Hamburg-Wandsbek war bei der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen, dass die Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die mit 5 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind.

Die Zusatzkosten für Winterreifen im November sind erstattungsfähig, da die Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen hat, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Auch die zusätzlichen Kosten der Haftungsbeschränkung sind zu erstatten, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, bei der – notwendigen – Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

Volltext: AG Hamburg-Wandsbek.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten: Erforderlichkeit der Schätzung des Normaltarifs/Ersatz der Zusatzkosten für Winterreifen

Das Landgericht Mannheim hat durch Urteil vom 16. April 2015 – Geschäftsnummer: 10 S 100/14 – entschieden, dass eine Schätzung des Normaltarifs dann nicht erforderlich ist, wenn der Geschädigte darlegt, dass es ihm im Hinblick auf die Besonderheiten seines Einzelfalls (hier dem für ihn örtlich relevanten Markt) nicht möglich ist, einen günstigeren Tarif zu erlangen und er damit die erforderlichen Mietwagenkosten (also die Schadenshöhe) konkret nachweist. Wegen der dargestellten Besonderheit des Einzelfalls (nämlich des unstreitig gebliebenen Vortrags zur konkreten Schadenshöhe) ist ausnahmsweise eine Errechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten unter Anwendung des arithmetischen Mittels aus der Fraunhofer-Liste und der Schwacke-Liste nicht möglich. Der Verweis der Beklagten auf eine Abrechnung nach der Fraunhofer-Liste genügt für ein substantiiertes Bestreiten des klägerischen Vortrags nicht. Die Fraunhofer-Liste kann Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO sein; hält der Geschädigte aber konkreten Vortrag zur Erforderlichkeit der Mietwagenkosten im Einzelfall, genügt ein Hinweis des Schädigers auf Listen für sein substantiiertes Bestreiten nicht.
Die 10. Zivilkammer des LG Mannheim hält daran fest, dass für andere als den entschiedenen Fall grundsätzlich eine Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf der Grundlage der Fraunhofer- und der Schwacke-Liste zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Der Geschädigte kann auch die Kosten für die Winterreifen verlangen. Ein marktüblicher und vereinbarter Zuschlag wegen Winterreifen ist vom Schädiger zu erstatten, da diese nicht das ganze Jahr über erforderlich sind und ihre separate In-Rechnungstellung daher anerkanntermaßen marktüblich ist. Ein 5%iger Abzug wegen Eigenersparnis ist allerdings vorzunehmen.

Volltext: LG Mannheim.pdf

Ersatz der Mietwagenkosten/Ersatz des merkantilen Minderwerts

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat durch Urteil vom 26.01.2015 – Az.: 115 C 3092/14 – entschieden, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt bildet dabei der marktübliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Amtsgericht Berlin-Mitte gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-Liste 2013. Das Gericht teilt die gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels erhobenen Bedenken nicht. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, muss es aber keinesfalls. Die Winterreifen dürfen gesondert berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, soweit dargelegt ist, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt, was sich im vorliegenden Fall aus dem Mietvertrag ergab. Ebenso ist die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs vereinbart worden.
Auch ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts war, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 5,5 Jahre alt war und eine Laufleistung von 95.065 km aufwies, gegeben. Bei Schwacke werden Gebrauchtfahrzeuge bis zu 12 Jahren notiert. Aufgrund des technischen Fortschritts können heutzutage Fahrzeuge unproblematisch bis über 200.000 km gefahren werden. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige dem Fahrzeug einen guten Pflege- und Erhaltungszustand bescheinigt hat.

Volltext: AG Berlin-Mitte.pdf

Ermittlung der Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011: LG Zweibrücken folgt als Gericht der zweiten Instanz nicht der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken

Das LG Zweibrücken hat in seinem Berufungsurteil vom 29.04.2014 – Az.: 3 S 26/13 – die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ermittelt. Es ist insoweit nicht der Rechtsauffassung des Pfälzischen OLG Zweibrücken, wonach die Angemessenheit von Mietwagenkosten durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte beurteilt werden muss, gefolgt. Es hat ausführlich begründet, warum keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bestehen. Die Vorlage günstigerer (aktuell über das Internet ermittelter) Angebote stellt nach Auffassung des LG Zweibrücken grundsätzlich keinen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Auch den vom BGH zugelassenen Weg, ein Sachverständigengutachtens einzuholen, hat das LG Zweibrücken verworfen. Die pauschale Behauptung, vergleichbare Tarife hätten auch im zu beurteilenden Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden, genügen den Anforderungen eines konkreten Vortrags nicht. Die Klärung dieser pauschalen Behauptung durch Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens würde vielmehr zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.

LG Zweibrücken.pdf