Ermittlung der Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011: LG Zweibrücken folgt als Gericht der zweiten Instanz nicht der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken
Das LG Zweibrücken hat in seinem Berufungsurteil vom 29.04.2014 – Az.: 3 S 26/13 – die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 ermittelt. Es ist insoweit nicht der Rechtsauffassung des Pfälzischen OLG Zweibrücken, wonach die Angemessenheit von Mietwagenkosten durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte beurteilt werden muss, gefolgt. Es hat ausführlich begründet, warum keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schwacke-Liste bestehen. Die Vorlage günstigerer (aktuell über das Internet ermittelter) Angebote stellt nach Auffassung des LG Zweibrücken grundsätzlich keinen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dar, der geeignet ist, die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zu erschüttern. Auch den vom BGH zugelassenen Weg, ein Sachverständigengutachtens einzuholen, hat das LG Zweibrücken verworfen. Die pauschale Behauptung, vergleichbare Tarife hätten auch im zu beurteilenden Anmietzeitraum zur Verfügung gestanden, genügen den Anforderungen eines konkreten Vortrags nicht. Die Klärung dieser pauschalen Behauptung durch Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens würde vielmehr zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis führen.