Schlagwortarchiv für: Mietwagenkosten

Das Amtsgericht Erlangen vertritt in seinem Urteil vom 17.6.2019 – Az.: SC 15/99 – die Auffassung, dass die Eignung und Anwendbarkeit der Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten nicht infrage steht. Dem Einwand, dass die in der Schwacke-Liste abgebildeten Mietwagentarife die tatsächliche Marktlage nur überhöht wiedergeben, wird durch Vornahme eines Abschlags von 17 % Rechnung getragen. Ein Abzug von 3 % Eigenersparnis ist ausreichend.

Bei der Frage, ob das geltend gemachte Sachverständigenhonorar der Höhe nach der üblichen Vergütung eines Kraftfahrzeugsachverständigen entspricht, geht das AG Erlangen davon aus, dass die BVSK-Befragung eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Wobei das arithmetische Mittel des „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung, hier des Jahres 2018, einen praktikablen Wert für die Üblichkeit liefert.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Reparaturkosten ist nicht auf den vom Sachverständigen zur Behebung des Schadens objektiv für erforderlich gehaltenen Betrag zu beschränken. Der Geschädigte hat mit der Begutachtung des beschädigten PKWs einen Sachverständigen beauftragt auf dessen Fachkunde er vertrauen durfte. Für ihn war nicht erkennbar, woraus die Erhöhung der Reparaturkosten resultierte. Das Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers.

Das Amtsgericht Rendsburg hat durch Urteil vom 11.7.2019 – 49 C 72/19 – entschieden, dass der Geschädigte sich keine Abzüge an den Mietwagenkosten entgegenhalten lassen muss, weil die tatsächliche Reparaturdauer über die in dem Gutachten prognostizierte Reparaturdauer hinausging. Der Geschädigte hat lediglich einen begrenzten Einfluss auf die Werkstatt, sodass die Versicherung das Abwicklungsrisiko zu tragen hat. Den Geschädigten trifft insbesondere auch keine Erkundigungspflicht bei Auftragserteilung, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen werde und ob bereits Verzögerungstatbestände abzusehen seien. Dies überspannt die Obliegenheiten, welche einem Geschädigten zugemutet werden können bei Weitem.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten. Diese „tatsächlichen“ Reparaturkosten können regelmäßig auch für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwands herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind.

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck kommt in seinem Urteil vom 26.07.2019 – 3 C 1415/18 – zu dem Ergebnis, dass die Schwacke-Liste zur Ermittlung des Normaltarifs der Mietwagenkosten herangezogen werden kann. Bei Mietwagenkosten, die sich innerhalb des Tarifs der Schwacke-Liste halten, besteht für Geschädigte aufgrund der Höhe des Mietwagenpreises keine Veranlassung, andere Angebote einzuholen bzw. zu überprüfen, ob noch günstigere Mietwagenangebote zu erzielen gewesen wären. Soweit sich die Beklagte gegen die Anwendung der Schwacke-Liste mit allgemein gehaltenen und deshalb nicht relevanten, vielfach in Rechtsprechung und Literatur bereits besprochenen Einwendungen wendet, sind diese nicht geeignet, die Ungeeignetheit der Schwacke-Liste zu begründen.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers sind zu erstatten. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona vertritt in seinem Urteil vom 26.09.2019 – Az.: 318cC25/19 – die Auffassung, dass Verbringungskosten in voller Höhe von 120 EUR netto zu ersetzen sind. Der beklagten Versicherung ist es nicht möglich, die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 100 EUR netto zu begleichen. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat die Klagepartei die Verbringungskosten für erforderlich halten dürfen. Für die Abrechnung der Mietwagenkosten greift das Amtsgericht Hamburg-Altona als Schätzgrundlage auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Frauenhofer-Liste für den Ort der Anmietung nicht auf repräsentative Werte gestützt ist. Es ist nicht ausreichend, dass die Beklagtenseite allgemein auf die Frauenhofer-Liste verweist, nicht aber darlegt, dass ein Mietwagen am Ort der Anmietung zur Zeit der Anmietung zu wesentlich günstigeren Konditionen hätte erfolgen können, dass also die Schwacke-Liste den Markt nicht abbildet und deshalb keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellt. Auch die Kosten für den Einsatz der Hebebühne sind erstattungsfähig. Der Sachverständige, der über keine eigene Hebebühne verfügt, darf sich insoweit fremder Hilfe bedienen. Die der Werkstatt hierbei entstandenen Kosten darf diese dem Geschädigten in Rechnung stellen. Darauf, ob eine Begutachtung des Fahrzeugs von unten bzw. ein Einsatz der Hebebühne erforderlich war, kommt es nicht an.

Das AG Lübeck vertritt in seinem Urteil vom 03.02.2017 – Az.: 24 C 2626/06 – die Auffassung, dass die Schwacke-Liste ein geeigneter Maßstab ist, um die Angemessenheit des Mietwagenpreises gemäß § 287 ZPO zu bestimmen. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Haftungsreduzierung in der Kasko-Versicherung ist gegeben, da die Nutzung eines Mietwagens regelmäßig mit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Es wäre nicht gerechtfertigt, dass der Geschädigte das wirtschaftliche Risiko aus der Nutzung eines Mietwagens selber zu tragen hätte, zumal er auch bei seinem eigenen Fahrzeug eine Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart hat. Der Geschädigte kann auch Ersatz für den Aufschlag verlangen, der sich daraus ergibt, dass seine Ehefrau als weitere Fahrerin des Mietwagens angemeldet wird. Weil der Geschädigte auch sein eigenes Fahrzeug durch andere Personen nutzen lassen könnte, ist es nicht zumutbar, die Nutzungsmöglichkeit des Mietwagens allein auf den Geschädigten zu beschränken. Der Geschädigte hat Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale in Höhe von 75 € für An- und Abmeldung. Ihm steht auch eine Kostenpauschale in Höhe von 30 € zu.

Das Amtsgericht Kiel kommt in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 110 C 76/16 – zu dem Ergebnis, dass sich die Frage der Zuständigkeit einer Niederlassung maßgeblich danach beurteilt, ob nach außen der Schein der selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Niederlassung im Schriftverkehr mit der Klägerseite selbständig aufgetreten ist und dabei vermittelt hat, sie entscheide selbst über die Schadenregulierung.
Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegel beantwortet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge reicht für den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht aus. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.

Angesichts der geringen Kilometerleistung von 195 km im Mietzeitraum muss keine weitere Vorteilsausgleichung bezüglich der ersparten Abnutzung am geschädigten Fahrzeug erfolgen. Ferner sind auch die Versicherungskosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € in vollem Umfang in Höhe von 20 € – allerdings nur in Höhe von 17,61 € pro Tag entsprechend der Schwacke-Liste täglich – erstattungsfähig.

Das AG Kaiserslautern vertritt in seinem Urteil vom 29.03.2016 – Az.: 11 C 753/15 – die Auffassung, dass in einer Abtretungserklärung, die sich auf mehrere Einzelforderungen bzw. Positionen bezieht, der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden muss, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Diesen Erfordernissen wird die Abtretungserklärung im vorliegenden Fall gerecht, da sie sich allein auf die Mietwagenkosten bezieht. Dass die Höhe der Forderung, die zur Zeit der Abtretungserklärung noch nicht bestimmbar war, in der Erklärung nicht enthalten ist, ändert hieran nichts.
Das AG Kaiserslautern schätzt die Mietwagenkosten in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des LG Kaiserslautern auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels. Eine Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind nicht vergleichbar, da sie eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraussetzen, so dass es sich weder um ein allgemeines, noch in der konkreten Unfallsituation zugängliches Angebot handelt. Zudem handelt es sich um Angebote von großen überregionalen Unternehmen, wobei Kaiserslautern eher ein Mittelzentrum im ländlich geprägten Raum ist, wo auch kleinere Unternehmen Mietwagen anbieten, die anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zudem datieren sie aus einem Zeitraum von acht Monaten nach dem fraglichen Anmietzeitraum. Von den ersatzfähigen Mietwagenkosten sind im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung 10 % als ersparte Aufwendungen abzuziehen.

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 29.02.2016 – Az.: 270 C 146/15 – entschieden, dass erstattungsfähige Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu schätzen sind. Das AG Köln hält die von der Beklagten angeführten Vorzüge des von dem Fraunhofer-Instituts ermittelten Preisspiegels, etwa der Anonymität der Befragung, im Vergleich zu dem Schwacke-Preisspiegel nicht für überzeugend, da die Studie des Fraunhofer-Instituts auch Nachteile, wie das geringere Ausmaß der Datenerfassung sowie ein gewisse „Internetlastigkeit“, aufweist. Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten müssen im Wege der Vorteilsausgleichung angerechnet werden. Die ersparten Eigenaufwendungen sind mit 10 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Erstattungsfähig sind die Nebenkosten (Zusatzfahrer, Navigationsgerät, Automatik-Getriebe). Die Kosten für den Zusatzfahrer sind dann als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn auch das verunfallte Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wurde. Denn in diesem Fall stellt nur die Anmietung eines Fahrzeugs mit Berechtigung zur Nutzung durch mehrere Personen den Zustand her, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Unerheblich ist, ob der angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kosten für die Miete eines Navigationsgeräts sind unabhängig davon ersatzfähig, ob der Geschädigte im Anmietzeitraum tatsächlich ein solches benötigte, wenn das beschädigte Fahrzeug über ein solches verfügte. Die Extrakosten für das Automatik-Fahrzeug sind ebenfalls zu ersetzen, da das Fahrzeug des Geschädigten ebenfalls über ein Automatikgetriebe verfügte.
Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung auf 300 € sind erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietwagenfahrzeugs nicht selber aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek kommt in seinem Urteil vom 02.04.2015 – Az.: 713 C 8/15 – zu dem Ergebnis, dass die in der Schwacke-Liste angegebenen Tarife als angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normaltarifs heranzuziehen sind. Gegen die Fraunhofer-Liste wird zurecht eingewandt, dass die zugrundeliegenden Erhebungen auf Internetangeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Verfügung stehen wird. Zudem sind die vom Fraunhofer-Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation dem Interesse der Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist das Raster der Fraunhofer-Liste auch gröber, da – anders als bei der Schwacke-Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden.

Nach Auffassung des AG Hamburg-Wandsbek war bei der Bestimmung des Grundmietpreises nach der Schwacke-Liste zu berücksichtigen, dass die Geschädigte sich im Rahmen des § 249 BGB im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen muss, die mit 5 % der Mietwagenkosten zu beziffern sind.

Die Zusatzkosten für Winterreifen im November sind erstattungsfähig, da die Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen hat, der entsprechend den Vorgaben der StVO ausgestattet ist. Auch die zusätzlichen Kosten der Haftungsbeschränkung sind zu erstatten, da es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, bei der – notwendigen – Nutzung eines fremden Fahrzeugs einem Schadensrisiko ausgesetzt zu sein.

Volltext: AG Hamburg-Wandsbek.pdf

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat durch Urteil vom 26.01.2015 – Az.: 115 C 3092/14 – entschieden, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt bildet dabei der marktübliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Amtsgericht Berlin-Mitte gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die Schwacke-Liste 2013. Das Gericht teilt die gegen die Anwendbarkeit des Schwacke-Automietpreisspiegels erhobenen Bedenken nicht. Der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts kann als Schätzgrundlage herangezogen werden, muss es aber keinesfalls. Die Winterreifen dürfen gesondert berechnet werden. Nach ständiger Rechtsprechung darf auch eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Kosten für eine Zusatzfahrerberechtigung sind grundsätzlich zu erstatten, soweit dargelegt ist, dass eine weitere Person das Fahrzeug nutzt, was sich im vorliegenden Fall aus dem Mietvertrag ergab. Ebenso ist die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs vereinbart worden.
Auch ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts war, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 5,5 Jahre alt war und eine Laufleistung von 95.065 km aufwies, gegeben. Bei Schwacke werden Gebrauchtfahrzeuge bis zu 12 Jahren notiert. Aufgrund des technischen Fortschritts können heutzutage Fahrzeuge unproblematisch bis über 200.000 km gefahren werden. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige dem Fahrzeug einen guten Pflege- und Erhaltungszustand bescheinigt hat.

Volltext: AG Berlin-Mitte.pdf