Das AG Koblenz orientiert sich in seinem Urteil vom 14.03.2016 – Aktenzeichen: 412 C 2403/15 – bei der Schätzung der Sachverständigenkosten an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK. Da im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten eine subjektive Schadensbetrachtung geboten ist, kann dieser auch die Kosten des Sachverständigen ersetzt verlangen, die den Mittelwert der BVSK-Befragung nicht evident überschreiten. Eine evidente Überschreitung nimmt das Gericht dann an, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den Mittelwert um 25 % oder mehr überschreiten.

Das LG München I weist in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.10.2016 – Az: 17 S 6473/16 – darauf hin, dass es sich bei der Dash-Cam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handelt, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf. Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Normen erlangt wird. Nach Ansicht des LG München I liegt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, wenn eine Dash-Cam ein Geschehen aufzeichnet. Das LG München I geht davon aus, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden sollen und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist. Bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dash-Cam ist ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners. Durch die Dash-Cam-Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls ist lediglich die Individualsphäre betroffen, nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen ist für das LG München, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dash-Cam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreitung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.

Das AG Michelstadt hat in seinem Urteil vom 20. September 2016 den Minderwert in Höhe von 400 € nach dem Durchschnitt der üblichen Berechnungsmethoden ermittelt. Das Fahrzeug hatte einen reparierten Wildschaden erlitten, bei dem lediglich geschraubte Teile erneuert worden waren. Nach der DAT-Datenbank hatte das Fahrzeug zum Stichtag des Vertragsschlusses einen durchschnittlichen Händlerkaufpreis von 26.950,00 € brutto. Unter Berücksichtigung des guten Erhaltungs- und Pflegezustandes und möglicherweise der regionalen Marktlage hielt der Sachverständige den um 7 % über dem Durchschnittswert liegenden Kaufpreis, auf den sich die Parteien geeinigt hatten, für nachvollziehbar und nicht unüblich. Sodann hat der Sachverständige nach den verschiedenen gängigen Methoden die Wertminderung ermittelt. Die Methode Schlund konnte nicht angewandt werden, da diese ausschließlich erhebliche Reparaturarbeiten, wie Schweiß- und Richtarbeiten, berücksichtigt, die zur Behebung des Wildschadens ausweislich der Reparaturrechnung nicht erforderlich waren. Nach der Methode Ruhkopf-Sahm, bei der der Wiederbeschaffungswert ins Verhältnis zu den zu erwartenden Reparaturkosten gesetzt wird, wurde ein Wertminderungsbetrag von 661,00 € berechnet. Nach der Methode Halbgewachs, bei der ein Faktor aus Ersatzteilkosten und Lohnkosten gebildet wird, ergab sich eine Wertminderung von 165,00 €.

Nach der Methode des BVSK, die sich ausschließlich auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bezieht und ansonsten aus einem technischen Blickwinkel die auszuführenden Reparaturarbeiten betrachtet, ergab sich eine Wertminderung von 288,00 €. Schließlich hat der Sachverständige ausgeführt, Fahrzeuge wie das der Klägerin seien problemlos veräußerbar, da bei dem Wildschaden lediglich geschraubte Teile erneuert worden seien und ein weiterer Einfluss des Unfalls auf das Fahrzeug nicht vorgelegen habe. Ein Abschlag von mehr als 1-2 % des Angebotspreises sei wegen solch eines Vorschadens seiner Erfahrung nach nicht üblich. Eine Wertminderung von 400 € sei deswegen nachvollziehbar und angemessen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin waren nur aus einem Gegenstandswert von 400 € zu ersetzen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vertritt in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az.: 715 C 451/15 – die Auffassung, dass der Kläger von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadensfreiheitsrabatts gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger mit der Zahlung keine Leistung an die Beklagte, sondern an seine Haftpflichtversicherung erbracht hat. Auch eine Nichtleistungskondiktion ist dem Kläger angesichts der grundsätzlich innerhalb vorhandener Leistungsbeziehung zu erfolgenden Kondiktion nicht möglich. Die Haftpflichtversicherung hat auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kläger keine Ansprüche herleiten.

Auch ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zur Seite. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadensereignis stammend bezeichneten Stellen von der Beklagten bewusst unwahr als die Schadensstellen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.
Abgesehen davon beruht die von dem Kläger und seiner Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss.

Das Amtsgericht Kiel kommt in seinem Urteil vom 28. Juni 2016 – Az.: 110 C 76/16 – zu dem Ergebnis, dass sich die Frage der Zuständigkeit einer Niederlassung maßgeblich danach beurteilt, ob nach außen der Schein der selbständigen Niederlassung erweckt wird. Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da die Niederlassung im Schriftverkehr mit der Klägerseite selbständig aufgetreten ist und dabei vermittelt hat, sie entscheide selbst über die Schadenregulierung.
Die Frage, ob die geltend gemachten Mietwagenkosten dem ortsüblichen Normaltarif entsprechen, hat das Gericht anhand des Schwacke-Automietpreisspiegel beantwortet.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor. Ein pauschaler Hinweis auf bestimmte, von der Beklagten vermittelbare Tarife für Leihfahrzeuge reicht für den Nachweis, dass dem Geschädigten ein günstigeres Mietwagenangebot zum Anmietzeitpunkt ohne weiteres zugänglich gewesen wäre, nicht aus. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche Bedingungen für solche Fahrzeuge konkret gegolten hätten und ob die Tarife allgemein gegolten hätten.

Angesichts der geringen Kilometerleistung von 195 km im Mietzeitraum muss keine weitere Vorteilsausgleichung bezüglich der ersparten Abnutzung am geschädigten Fahrzeug erfolgen. Ferner sind auch die Versicherungskosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € in vollem Umfang in Höhe von 20 € – allerdings nur in Höhe von 17,61 € pro Tag entsprechend der Schwacke-Liste täglich – erstattungsfähig.

Das Amtsgericht Pirmasens vertritt in seinem Urteil vom 28.06.2016 – Az.: 2 C 116/16 – die Auffassung, dass für die Schätzung der Mietwagenkosten der Schwacke-Automobilpreisspiegel zugrunde zu legen ist, um den Normaltarif zu ermitteln. Gegen den vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegel führt das AG Pirmasens insbesondere an, dass es diesem im ländlichen Raum, wie es bei dem Raum um Pirmasens der Fall ist, nicht gelingt, Normaltarife abzubilden. Hier bieten auch viele kleinere und mittlere Unternehmen Mietwagen an, die gänzlich anders kalkulieren müssen als große Firmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Buchung über das Internet einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zumutbar ist. Dafür muss er regelmäßig seine Kreditkartendaten angeben, was mit erheblichen Missbrauchsrisiken verbunden ist. Außerdem hat nicht jeder eine Kreditkarte. Das AG Pirmasens lehnt auch die Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs der Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels der nach Schwacke- und Fraunhofer-Liste ermittelten Werte als ungeeignet ab. Aus dem Mittel zweier fehlerhaften Methoden ergibt sich keine richtige Methode.
Die Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen ist erforderlich, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen. Da die Anmietung in den Monaten Dezember und Januar erfolgte, war eine Winterbereifung zwingend erforderlich.
Nach Ansicht des AG Pirmasens sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von 500 € nicht zu erstatten, da nur noch dann die Erstattung der Kaskokosten verlangt werden kann, wenn die Selbstbeteiligung weniger als 500 € beträgt und besondere Umstände vorliegen.
Auch die Kosten für den Zweitfahrer waren nicht zu erstatten, da die tatsächliche Inanspruchnahme sowie die Erforderlichkeit bestritten wurde und der Geschädigte keinen substantiierten Vortrag mit Beweis entgegengesetzt hat. Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % ist vorzunehmen.

Das Landgericht Stralsund kommt in seinem Urteil vom 13.07.2015 – Az: 7 O 19/15 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte Anspruch auf die auf die Wiederbeschaffungskosten entfallende Umsatzsteuer hat. Die Umsatzsteuer ist nicht nur zu erstatten, wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wird, sondern auch, wenn ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde. Denn auch dies ist eine Form der Naturalrestitution. Der Geschädigte konnte, indem er die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung über das Ersatzfahrzeug vorgelegt hat, nachweisen, dass die Umsatzsteuer angefallen ist. Ausreichend ist hierfür, dass der Geschädigte die Auftragsbestätigung und die verbindliche Bestellung vorlegt. Der Höhe nach hat der Geschädigte Anspruch auf die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer, also auf die Umsatzsteuer aus dem tatsächlichen Kaufpreis für das Neufahrzeug. Der Restwert ist dabei nicht abzuziehen.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung war gegeben, da der Kläger den Willen und die Möglichkeit gehabt hat, das Fahrzeug zu nutzen. Er war daran nicht durch unfallbedingte Verletzungen gehindert. Der Nutzungswille wird vermutet; deshalb müssen dazu i.d.R. keine näheren Einzelheiten vorgetragen werden. Hat der Geschädigte erst einige Monate vor dem Unfall ein neues Fahrzeug erworben, so wäre es unplausibel und lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger gar kein Kraftfahrzeug benötige oder ein solches nicht habe nutzen wollen. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger Rentner ist, ergibt sich nichts Anderes. Auch der Umstand, dass von dem Unfall bis zur Bestellung eines neuen Fahrzeugs fast vier Monate verstrichen sind, spricht nicht gegen den Nutzungswillen. Der Kläger hat dies mit seinen finanziellen Verhältnissen hinreichend erklärt.
Das LG Stralsund hat im vorliegenden Fall eine Prüfungsfrist von vier Wochen für die gegnerische Haftpflichtversicherung als angemessen erachtet. Es ist von einer eher einfachen Angelegenheit (Abrechnung des Wiederbeschaffungswerts auf Gutachtenbasis), bei der teilweise eine Frist von drei Wochen für angemessen gehalten wird, teilweise eine Frist von vier bis sechs Wochen, ausgegangen.

Das Amtsgericht Schwarzenbek kommt in seinem Urteil vom 13.06.2016 – 2 C 741/15 – zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeugführer, der bei Verlassen seiner Ausfahrt gegen § 8 StVO verstößt, zu 100 % haftet. Im vorliegenden Fall konnte der Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts ausführen, dass er sich beim Verlassen seiner Einfahrt so verhalten hat, dass die Gefährdung des Klägers als Vorfahrtsberechtigtem ausgeschlossen war. Vielmehr hat der Beklagte durch seine Fahrweise den Kläger zu einer Vollbremsung und einem anschließenden Ausweichmanöver gezwungen, um einen Zusammenstoß mit seinem Fahrzeug zu vermeiden. Aufgrund der Verletzung dieser Kardinalpflicht aus § 8 StVO konnte und musste die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben, so dass der Beklagte grundsätzlich zu 100 % haftet.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat den Betreiber der Online-Plattform autounfallhilfe24.de aufgefordert, den Slogan „Wir holen mehr für Sie raus“, der von ihr seit Jahren verwendet wird, nicht mehr zu benutzen. Der Betreiber des Online-Portals hat am 28.06.2016 eine entsprechende strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben.

Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht haben am 22.03.2016 in Berlin ein Gespräch mit dem GDV geführt und deutlich gemacht, dass die vom GDV verwandte Muster-Schweigepflichtentbindungserklärung von der AG Verkehrsrecht nicht akzeptiert werden kann. Es wurde insbesondere kritisiert, dass nicht transparent gemacht wird, an wen die Daten des Geschädigten weitergegeben werden. Die AG Verkehrsrecht fordert, dass Gutachter und weitere eingeschaltete Dritte bereits in der Schweigepflichtentbindungserklärung konkret benannt werden. Ein Verweis auf eine im Internet schwer zu findende Liste, in der externe Dienstleister aufgeführt sind, wird für nicht akzeptabel gehalten. Der GDV sagte zu, zu prüfen, ob es Optimierungsmöglichkeiten gibt. Das Gespräch wird fortgesetzt.