Aufnahmen einer Dash-Cam sind zulässige Beweismittel
Das LG München I weist in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 14.10.2016 – Az: 17 S 6473/16 – darauf hin, dass es sich bei der Dash-Cam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handelt, das analog § 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf. Beweisverwertungsverbote sind in der ZPO ausdrücklich nicht normiert. Ein solches kann indes indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Normen erlangt wird. Nach Ansicht des LG München I liegt kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor, wenn eine Dash-Cam ein Geschehen aufzeichnet. Das LG München I geht davon aus, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen lediglich zur Beweissicherung und Beweisführung im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden sollen und nicht zur sonstigen Veröffentlichung bestimmt waren und auch künftig keine anderweitige Verwendung finden sollen, mithin keine Veröffentlichungsgefahr zu besorgen ist. Bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dash-Cam ist ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, als dass es um die Sicherung von Beweismitteln im Falle eines möglichen Verkehrsunfalls geht, insbesondere betreffend das Fahrverhalten und die Art der Unfallbeteiligung des Unfallgegners. Durch die Dash-Cam-Aufzeichnung eines Verkehrsunfalls ist lediglich die Individualsphäre betroffen, nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung. Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen ist für das LG München, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dash-Cam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreitung der Aufzeichnung innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.