Leistungen des eigenen Haftpflichtversicherers können bei Rückkauf nicht gegen den Unfallgegner geltend gemacht werden

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vertritt in seinem Urteil vom 10.05.2016 – Az.: 715 C 451/15 – die Auffassung, dass der Kläger von der Beklagten den an seine Haftpflichtversicherung zur Vermeidung der Verringerung seines Schadensfreiheitsrabatts gezahlten Betrages nicht aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann. Der Anspruch scheitert daran, dass der Kläger mit der Zahlung keine Leistung an die Beklagte, sondern an seine Haftpflichtversicherung erbracht hat. Auch eine Nichtleistungskondiktion ist dem Kläger angesichts der grundsätzlich innerhalb vorhandener Leistungsbeziehung zu erfolgenden Kondiktion nicht möglich. Die Haftpflichtversicherung hat auf eine eigene Schuld nach § 115 VVG geleistet. Aus diesem Leistungsverhältnis kann der Kläger keine Ansprüche herleiten.

Auch ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zur Seite. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die als die Schäden aus dem aktuellen Schadensereignis stammend bezeichneten Stellen von der Beklagten bewusst unwahr als die Schadensstellen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bezeichnet worden sind.
Abgesehen davon beruht die von dem Kläger und seiner Haftpflichtversicherung geleistete Zahlung auf seinem eigenen Willensentschluss.