Sachverständigenkosten: evidente Überschreitung des Mittelwerts
Das AG Koblenz orientiert sich in seinem Urteil vom 14.03.2016 – Aktenzeichen: 412 C 2403/15 – bei der Schätzung der Sachverständigenkosten an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars durch den BVSK. Da im Hinblick auf die besondere Situation des Geschädigten eine subjektive Schadensbetrachtung geboten ist, kann dieser auch die Kosten des Sachverständigen ersetzt verlangen, die den Mittelwert der BVSK-Befragung nicht evident überschreiten. Eine evidente Überschreitung nimmt das Gericht dann an, wenn die Gesamtkosten des Gutachtens, also die Summe aus Grundhonorar und Nebenkosten, den Mittelwert um 25 % oder mehr überschreiten.