Sachverständigenkosten: Prüfgutachten/UPE-Aufschläge/kein Verweis auf freie Fachwerkstatt
Das AG Neuwied hat durch Urteil vom 10.03.2016 – Aktenzeichen: 43 C 1164/15 – entschieden, dass die in einem Prüfgutachten allgemein und abstrakt gehaltenen und in den stets gleichlautenden Textbausteinen wiederkehrenden technischen Ausführungen nicht geeignet sind, die Feststellungen des Schadensgutachters, die er auf der Grundlage einer eigenen Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs getroffen hatte, in Zweifel zu ziehen. Die abstrakten technischen Ausführungen entbehren eines Bezugs zu dem konkreten Schadensfall und dem konkreten Fahrzeug. UPE-Aufschläge sind ersatzfähig, da dem Gericht bekannt ist, dass im Bezirk des angerufenen Gerichts die markengebundenen Fachwerkstätten regelmäßig diese Ersatzteilaufschläge berechnen. Der Kläger konnte nicht auf die Inanspruchnahme einer nachgewiesenen freien Fachwerkstatt verwiesen werden, da ihm dies unzumutbar war. Der Kläger hatte im vorliegenden Fall durch Vorlage der Ablichtung seines Wartungshefts nachgewiesen, dass er die erforderlichen Inspektionen seines Fahrzeug bisher stets in einer Mercedes-Benz-Werkstatt hatte durchführen lassen, so dass er seinen Schaden auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt kalkulieren durfte.