Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: Rückforderung des vermeintlich zu viel gezahlten Betrags im Rahmen der Widerklage
Das Amtsgericht Oldenburg vertritt in seinem Urteil vom 30. Dezember 2014 – Az: 7 C 7205/13 (x) – die Auffassung, dass Sachverständigenkosten vollumfänglich zu erstatten sind, sofern der Schädiger nicht konkrete Umstände darlegt, aus denen sich für den Geschädigten hätte ergeben können, dass das Sachverständigenhonorar erkennbar die in der Branche üblichen Preise übersteigt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten oder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sind nicht allein aufgrund der Abweichung der in dem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten von denjenigen Reparaturkosten, die der beauftragte Sachverständige des Schädigers kalkuliert hat, gegeben. Im Rahmen der Schadenskalkulation ist zu berücksichtigen, dass es häufig mehrere vertretbare Wege zur Instandsetzung gibt.
Das AG Oldenburg folgt in seinem Urteil der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2008 – Az.: 21 S 142/07), wonach der Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Sachverständigen nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehen kann. Der zum Zweck der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Vertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung.
Der Klageforderung steht nicht entgegen, dass der Geschädigte zugleich an dem Kfz-Meisterbetrieb beteiligt ist, in dem die Reparaturkosten berechnet wurden, denn die Regulierung erfolgte auf fiktiver Basis und nicht anhand der in dieser Werkstatt berechneten Reparaturkosten.
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