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Vorfahrtsverstoß: Keine Mithaftung bei Parken im eingeschränkten Haltverbot in Kreuzungsnähe

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24.09.2015 – Az.: 302 O 104/15 – entschieden, dass der Kläger den Anscheinsbeweis, dass er einen Vorfahrtsverstoß begangen hat, nicht erschüttern konnte. Insbesondere ist die Behauptung einer Sichteinschränkung oder überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners zur Erschütterung nicht geeignet, denn der wartepflichtige Kläger muss mit Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Der Verkehrsverstoß der bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge, die zum Unfallzeitpunkt im eingeschränkten Haltverbot parkten, bleibt deshalb unberücksichtigt, weil der Kläger sich nicht im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbots befand, denn es dient nicht der Ermöglichung einer freien Sicht nach links. Ein eingeschränktes Haltverbot erlaubt grundloses Halten für bis zu drei Minuten und ein darüber hinausgehendes Halten zu Zwecken des Ein- und Aussteigens sowie des Be- und Entladens. Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsregelung Sichteinschränkungen grundsätzlich in Kauf nimmt. Das eingeschränkte Haltverbot dient im vorliegenden Fall allein der Förderung der Leichtigkeit des Verkehrs.

Volltext: LG Hamburg.pdf

Quotelung bei Vorfahrtsverstoß bei Einfahrt in den stockenden Verkehr/Restwertangebote aus dem Internet sind nicht rechtsverbindlich

Das Amtsgericht Kassel hat durch Urteil vom 03.07.2014 entschieden, dass dann, wenn es zu einer Kollision kommt zwischen einem Fahrzeug, dessen Fahrer die Vorfahrt zu beachten hat, und einem Fahrzeug, dessen Fahrer bei stockendem Verkehr die Einmündung nicht freigehalten hat, eine hälftige Haftung angemessen erscheint. Derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur dann auf einen etwaigen Vorfahrtsverzicht vertrauen, wenn eine entsprechende Verständigung (§ 11 Abs. 3 StVO) vorliegt. Der Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße muss in Ansehung des stockenden Verkehrs die Einmündung freihalten (§ 11 Abs. 1 StVO). Diese Regelung schützt zwar vorrangig den geradeausfahrenden Verkehr oder den nach links abbiegenden Verkehr der kreuzenden Straße. Ob auch der nach rechts abbiegende Verkehr vom Schutzbereich der Norm erfasst ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtsnahmegebot des § 1 StVO vor.

Ein Restwertangebot genügt den Anforderungen an ein bindendes Restwertangebot dann nicht, wenn es sich erkennbar um ein Angebot über ein Internetportal handelt. Eine Bindungswirkung hat ein Restwertangebot nur dann, wenn der Geschädigte sich auf keinerlei Verhandlungen mehr einlassen muss, ihm also hinreichend klar erkennbar ist, dass er lediglich noch eine angegebene Telefonnummer oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit wählen muss, um die Sache unmittelbar perfekt machen zu können.

AG Kassel, Urt. v. 03.07.2014, 411 C 4791/13

Quotelung bei Vorfahrtsverstoß bei Einfahrt in den stockenden Verkehr/Restwertangebote aus dem Internet sind nicht rechtsverbindlich

Das Amtsgericht Kassel hat durch Urteil vom 03.07.2014 entschieden, dass dann, wenn es zu einer Kollision kommt zwischen einem Fahrzeug, dessen Fahrer die Vorfahrt zu beachten hat, und einem Fahrzeug, dessen Fahrer bei stockendem Verkehr die Einmündung nicht freigehalten hat, eine hälftige Haftung angemessen erscheint. Derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur dann auf einen etwaigen Vorfahrtsverzicht vertrauen, wenn eine entsprechende Verständigung (§ 11 Abs. 3 StVO) vorliegt. Der Fahrer auf der vorfahrtsberechtigten Straße muss in Ansehung des stockenden Verkehrs die Einmündung freihalten (§ 11 Abs. 1 StVO). Diese Regelung schützt zwar vorrangig den geradeausfahrenden Verkehr oder den nach links abbiegenden Verkehr der kreuzenden Straße. Ob auch der nach rechts abbiegende Verkehr vom Schutzbereich der Norm erfasst ist, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtsnahmegebot des § 1 StVO vor.

Ein Restwertangebot genügt den Anforderungen an ein bindendes Restwertangebot dann nicht, wenn es sich erkennbar um ein Angebot über ein Internetportal handelt. Eine Bindungswirkung hat ein Restwertangebot nur dann, wenn der Geschädigte sich auf keinerlei Verhandlungen mehr einlassen muss, ihm also hinreichend klar erkennbar ist, dass er lediglich noch eine angegebene Telefonnummer oder eine sonstige Kontaktmöglichkeit wählen muss, um die Sache unmittelbar perfekt machen zu können.