Vorfahrtsverstoß: Keine Mithaftung bei Parken im eingeschränkten Haltverbot in Kreuzungsnähe

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24.09.2015 – Az.: 302 O 104/15 – entschieden, dass der Kläger den Anscheinsbeweis, dass er einen Vorfahrtsverstoß begangen hat, nicht erschüttern konnte. Insbesondere ist die Behauptung einer Sichteinschränkung oder überhöhter Geschwindigkeit des Unfallgegners zur Erschütterung nicht geeignet, denn der wartepflichtige Kläger muss mit Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Der Verkehrsverstoß der bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge, die zum Unfallzeitpunkt im eingeschränkten Haltverbot parkten, bleibt deshalb unberücksichtigt, weil der Kläger sich nicht im Schutzbereich des eingeschränkten Haltverbots befand, denn es dient nicht der Ermöglichung einer freien Sicht nach links. Ein eingeschränktes Haltverbot erlaubt grundloses Halten für bis zu drei Minuten und ein darüber hinausgehendes Halten zu Zwecken des Ein- und Aussteigens sowie des Be- und Entladens. Hieraus wird deutlich, dass die Verkehrsregelung Sichteinschränkungen grundsätzlich in Kauf nimmt. Das eingeschränkte Haltverbot dient im vorliegenden Fall allein der Förderung der Leichtigkeit des Verkehrs.

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