Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: Grundhonorar übersteigt maximalen Korridorwert, weitere Positionen liegen darunter

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat durch Urteil vom 6. Januar 2015 – Az: 410 d C 86/13 – entschieden, dass Sachverständigenkosten dann zu erstatten sind, wenn sie nicht für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Das AG Hamburg-Bergedorf hält den HB V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung insoweit für eine geeignete Vergleichsgrundlage. Unter Heranziehung dieses Korridors erweist sich im vorliegenden Fall die Sachverständigenrechnung bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung nicht als erkennbar überhöht. So liegt zwar das Grundhonorar über dem maximalen Korridorwert. Jedoch liegen weitere Positionen, wie die Pauschale für Nebenkosten/Porto/Telefon, die Kosten für ein Foto, die Fahrtkosten und die Schreibgebühr unter den Korridorwerten. Eine erkennbare Überhöhung kann deswegen nicht angenommen werden, die geringeren Nebenkosten gleichen (bei Vornahme einer Vergleichsberechnung) das über den Korridorwerten liegende Grundhonorar aus.

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