Mietwagenkosten: Ersatz der Zustell- und Vollkaskokosten sowie Kosten der Endreinigung, Unfallaufschlag von 20 %
Das Amtsgericht Olpe kommt in seinem Urteil vom 23.04.2014 zu dem Ergebnis, dass zur Berechnung des Ersatzanspruchs von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste von 2003 herangezogen werden kann. Mietwagenkosten sind nicht nur für die Dauer der eigentlichen Reparaturzeit, sondern auch für die Zeit bis zum Zugang des unmittelbar nach dem Unfall beauftragten Gutachtens und eine angemessene Bedenkzeit zu ersetzen. Dem Geschädigten steht auch ein Unfallaufschlag von 20 % wegen unfallbedingter Mehrleistungen zu. Zustell- und Vollkaskokosten sowie die Kosten der Endreinigung sind in voller Höhe zu berücksichtigen, da sie eine adäquate kausale Schadensfolge darstellen. Ein Abschlag wegen ersparter Eigenaufwendung ist nicht vorzunehmen, da der Geschädigte ein gruppenniedrigeres Fahrzeug angemietet hat. Die fehlende Zulassung des Mietwagens als Selbstvermietfahrzeug steht dem Anspruch des Klägers nach Überzeugung des AG Olpe nicht entgegen, da die Wirksamkeit des Mietvertrages auf den dem Geschädigten entstandenen tatsächlichen Schaden keinen Einfluss hat.