Kfz-Haftpflichtversicherung darf Versicherungsnehmer nur vertreten, wenn sie Streitgenossin des Verfahrens ist und die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht
Das Landgericht Düsseldorf hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren – Az.: 14 O 137/15 – am 26.11.2015 festgestellt, dass dann ein Verstoß gegen § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO, der eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist, vorliegt, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung in zivilrechtlichen Parteiprozessen ihre Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen vertritt, ohne Streitgenossin des Verfahrens zu sein und die Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Durch ihr Bestellschreiben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. Die Vertretungsbeschränkung dient neben dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht auch dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung. Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 genügt, sieht das Gesetz eine Zurückweisung des nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Allein hierdurch kann eine für den Verfahrensablauf nicht völlig unerhebliche Verfahrensverzögerung entstehen und damit das allgemeine und besondere Interesse an einem zügigen und reibungslosen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigt werden. Das LG Düsseldorf hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Antragsgegnerin, dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich um ein planmäßiges Vorgehen in den Fallkonstellationen, in denen die Antragsgegnerin nicht Streitgenosse sei, handele, nicht entgegengetreten ist. Nach Ansicht des LG Düsseldorf ist mithin davon auszugehen, dass zum einen eine Vielzahl von Fällen betroffen sein kann, zum anderen das Vorgehen der Antragsgegnerin aber auch Vorbildfunktion für andere Kfz-Versicherungen haben könnte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.