Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei Ausbleiben einer Partei ist rechtswidrig, wenn der Prozess nicht verzögert wurde
Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 12.05.2014 – I-6 W 24/14 – entschieden, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei, die im Termin trotz richterlicher Anordnung nicht erscheint, dann nicht rechtmäßig ist, wenn das unentschuldigte Fernbleiben im Verhandlungstermin nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. § 141 Abs. 3 ZPO gestattet […]
