Verauslagung von Kosten für den Mandanten ist unzulässig
Nach dem Urteil des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 – stellt die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Abschleppkosten durch einen Anwalt einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Im vorliegenden Fall hat der Anwalt seinen Mandanten als Service die Verauslagung dieser Kosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote angeboten. Nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig. Durch das Verbot, nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Personen für die Vermittlung von Mandanten zu honorieren, soll verhindert werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb beim Ankauf von Mandaten treten. Verboten ist nach § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO die Gewährung jeder Art von Belohnung für die Zuführung von Aufträgen, wobei es auf die Art des gewährten Vorteils nicht ankommt. Im vorliegenden Fall erlangen die Kfz-Werkstätten einen wirtschaftlichen Vorteil dadurch, dass der Rechtsanwalt für seine Mandanten, die Kunden dieser Reparaturwerkstätten sind, eine (teilweise) Vorfinanzierung der Reparaturrechnung vornimmt und ihnen somit zu einer schnellen und risikofreien Begleichung der Rechnungen verhilft. Der Anwalt stellt als solventer Dritter eine sofortige Zahlung der Reparatur-, Sachverständigen- bzw. Abschleppkosten in Aussicht. Die Kfz-Werkstätten vermitteln Mandanten an den Anwalt im Sinne von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO. Sie verweisen ihre Kunden aufgrund der ihnen bekannten und für sie vorteilhaften Vorgehensweise des Anwalts bei der Abwicklung von Verkehrsunfallangelegenheiten an ihn. Diesem wird es dadurch ermöglicht, diese Kunden als Mandanten zu gewinnen. Ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Drittem über die Vermittlung von Mandaten ist nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass in der vorgesehenen Weise tatsächlich zusammengearbeitet wird. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfordert weiterhin eine kausale Verknüpfung von Vermittlung und gewährtem Vorteil. Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Dass der Anwalt allen seinen Mandanten diese Verfahrensweise anbietet, unabhängig davon, ob sie durch Kfz-Werkstätten empfohlen wurden, ändert nichts daran, dass der dargestellte wirtschaftliche Vorteil gerade denjenigen Kfz-Werkstätten zugute kommt, die ihre Kunden an den Anwalt verwiesen haben und mit denen daraufhin ein Anwaltsvertrag zustande kommt.
Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Entscheidung des AnwGH München entnehmen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.