Vorfinanzierung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten ist unzulässig

Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner am Montag, dem 20.06.2016, bekannt gegebenen Entscheidung die Verauslagung von Reparatur-, Sachverständigen- und Abschleppkosten für unzulässig erachtet und damit die Entscheidung des AnwGH München vom 17.02.2014 – BayAGH III-4-7-13 (vgl. hierzu TOP 1 des Newsletters 11/2014 ) bestätigt. Der Anwaltssenat des BGH sieht in der Vorfinanzierung einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, wonach die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten, gleich welcher Art, unzulässig ist. Erst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, wird man sehen können, ob das Verbot der Vorfinanzierung auch dann gilt, wenn diese, ohne dafür zu werben, nur vorgenommen wird, um die eigenen Arbeitsprozesse zu vereinfachen oder nur dann, wenn der Anwalt mit der Vorfinanzierung wirbt und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhofft.