Nutzungsausfallentschädigung für 63 Tage, wenn auf dem regionalen Markt kein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen ist

Das Amtsgericht Bonn vertritt in seinem Urteil vom 03.05.2016 – Az.: 104 C 101/15 – die Auffassung, dass ein Geschädigter sich bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht auf Fahrzeuge verweisen lassen muss, die entweder deutlich mehr Kilometer gelaufen haben oder denen wesentliche Ausstattungsmerkmale, wie z.B. ein Panoramadach, fehlen. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen. Bei dem Unfallwagen handelte es sich um ein vier Monate altes quasi neuwertiges Fahrzeug. Nach Ansicht des AG Bonn ist nicht zu beanstanden, dass der Geschädigte, nachdem das Gutachten erstellt war, 11 Tage gewartet hat, bis er einen neuen Pkw bestellte. Die lange Lieferzeit bis zur Zulassung des Neuwagens geht nicht zu Lasten des Geschädigten, da nicht nachgewiesen ist, dass er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.