Sofortige Bezahlung der Rechnung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen für den Mandanten ist unzulässig

Der Anwaltssenat des BGH hat in seiner Entscheidung – Az.: AnwZ (Brfg) 26/14 – vom 20. Juni 2016 (vgl. hierzu Sondernewsletter vom 24. Juni 2016) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der die Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen für den Mandanten bezahlt, gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstößt. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie im vorliegenden Fall die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen erhalten als Geldzahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert. Immerhin stammt die Hälfte der Mandate der Kläger aus diesem Geschäftsmodell. Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat. Diese Voraussetzungen bejaht der Anwaltssenat des BGH für den vorliegenden Fall. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und ggf. auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallursache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmen erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat.