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Ersatzfähigkeit fiktiver Verbringungskosten/Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten beim Einwand der Unbrauchbarkeit des Schadengutachtens für die Schadensregulierung

Das Amtsgericht Schwerte hat durch Urteil vom 24.05.2017 – Az.: 7 C 117/16 – entschieden, dass die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig sind, soweit sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären. Auch die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind als unfallbedingt erforderlicher Schaden zu ersetzen. Die Verweigerungshaltung der Beklagten mit dem Argument, dass das klägerische Sachverständigengutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar sei, da es Reparaturschritte enthalte, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich seien, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte greift lediglich drei einzelne Kalkulationsposten des Gutachtens an, sodass schon nicht ersichtlich ist, dass das klägerische Gutachten zur Schadensregulierung insgesamt oder zur schlüssigen Schadensdarlegung im Prozess unbrauchbar ist. Selbst wenn das vorgelegte Gutachten zur Schadensregulierung unbrauchbar wäre, hat die Beklagte keine Umstände dargelegt, die eine Ersatzpflicht des Schädigers entfallen lassen würden.

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten

Das Landgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 31.07.2014 – Az.: 9 S 376/13 – ausgeführt, dass die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten sind. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Sie machen dann den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstands zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich ist, müssen ersetzt werden. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

LG-Oldenburg.pdf