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Das AG Gütersloh hat durch Urteil vom 02.11.2017 – Az.: 10 C 8/16 – entschieden, dass UPE-Aufschläge und die Kosten für eine Fahrzeugverbringung auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung in Folge eines Verkehrsunfalls dann erstattungsfähig sind, wenn sie regional üblich sind. Im vorliegenden Fall fielen sowohl bei markengebundenen Vertragswerkstätten als auch bei freien Werkstätten in der Region üblicherweise, sofern eine eigene Lackiererei nicht vorhanden war, Verbringungskosten an. Auch bei den UPE-Aufschlägen war von einer Ortsüblichkeit auszugehen.

Das Landgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 31.07.2014 – Az.: 9 S 376/13 – ausgeführt, dass die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge auch bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis zu erstatten sind. Prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise können auch bei fiktiver Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Sie machen dann den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstands zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich ist, müssen ersetzt werden. Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis ist von einer Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter vereidigter (anerkannter) Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region von markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

LG-Oldenburg.pdf