Schlagwortarchiv für: Sachverständigenkosten

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Auch das Amtsgericht Erding kommt in seinem Urteil vom 20.01.2015 – Az.: 3 C 2394/14 – zu dem Ergebnis, dass die Sachverständigenkosten, die sich im Rahmen der für die Erstellung von solchen Gutachten üblichen Vergütung bewegen, zu erstatten sind. Die Üblichkeit kann sich dabei innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen, wobei die BVSK-Honorartabelle im Rahmen von § 287 ZPO Maßstab der Üblichkeit sein kann. Im vorliegenden Fall lagen das geforderte Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors HB V.

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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: Rückforderung des vermeintlich zu viel gezahlten Betrags im Rahmen der Widerklage

Das Amtsgericht Oldenburg vertritt in seinem Urteil vom 30. Dezember 2014 – Az: 7 C 7205/13 (x) – die Auffassung, dass Sachverständigenkosten vollumfänglich zu erstatten sind, sofern der Schädiger nicht konkrete Umstände darlegt, aus denen sich für den Geschädigten hätte ergeben können, dass das Sachverständigenhonorar erkennbar die in der Branche üblichen Preise übersteigt. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten oder eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens sind nicht allein aufgrund der Abweichung der in dem Gutachten kalkulierten Reparaturkosten von denjenigen Reparaturkosten, die der beauftragte Sachverständige des Schädigers kalkuliert hat, gegeben. Im Rahmen der Schadenskalkulation ist zu berücksichtigen, dass es häufig mehrere vertretbare Wege zur Instandsetzung gibt.
Das AG Oldenburg folgt in seinem Urteil der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 29.05.2008 – Az.: 21 S 142/07), wonach der Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Sachverständigen nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehen kann. Der zum Zweck der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene Vertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der regulierenden Haftpflichtversicherung.
Der Klageforderung steht nicht entgegen, dass der Geschädigte zugleich an dem Kfz-Meisterbetrieb beteiligt ist, in dem die Reparaturkosten berechnet wurden, denn die Regulierung erfolgte auf fiktiver Basis und nicht anhand der in dieser Werkstatt berechneten Reparaturkosten.

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Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten: Grundhonorar übersteigt maximalen Korridorwert, weitere Positionen liegen darunter

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat durch Urteil vom 6. Januar 2015 – Az: 410 d C 86/13 – entschieden, dass Sachverständigenkosten dann zu erstatten sind, wenn sie nicht für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Das AG Hamburg-Bergedorf hält den HB V-Korridor der BVSK-Honorarbefragung insoweit für eine geeignete Vergleichsgrundlage. Unter Heranziehung dieses Korridors erweist sich im vorliegenden Fall die Sachverständigenrechnung bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung nicht als erkennbar überhöht. So liegt zwar das Grundhonorar über dem maximalen Korridorwert. Jedoch liegen weitere Positionen, wie die Pauschale für Nebenkosten/Porto/Telefon, die Kosten für ein Foto, die Fahrtkosten und die Schreibgebühr unter den Korridorwerten. Eine erkennbare Überhöhung kann deswegen nicht angenommen werden, die geringeren Nebenkosten gleichen (bei Vornahme einer Vergleichsberechnung) das über den Korridorwerten liegende Grundhonorar aus.

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Kürzung der Sachverständigenrechnung unberechtigt

Nach einer Entscheidung des AG Hamburg-Altona kann sich der Schädiger eines Verkehrsunfalls nicht darauf berufen, dass die Rechnung eines Kfz-Unfallsachverständigen wegen einzelner zu hoher Nebenkostenpositionen gekürzt werden könne (Urteil vom 21.03.2013 – 316 C 391/12). Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, wurde von dem Unfallgeschädigten mit der Schadensbegutachtung des Kfz beauftragt. Dieser hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten Gutachterkosten von € 1.079,33. Von diesem Betrag erstattete die Beklagte nur € 988,37. Den Differenzbetrag verfolgt sie klageweise. Die Beklagte ist der Ansicht, zur Kürzung diverser Nebenpositionen aus der Rechnung berechtigt zu sein. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch zusteht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 ff BGB. Den erforderlichen Aufwand hat das Gericht gemäß § 287 ZPO auf ca. € 1.080,- geschätzt. Ein Anhaltspunkt, dass der von der Klägerin berechnete Betrag von € 1.079,33 den erforderlichen Aufwand überschreitet, ist nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen, da das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.6.2011, Az.: 331 O 262/10) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat. Der Fall zeigt, dass Unfallgeschädigte unvollständige Schadensregulierungen nicht hinnehmen müssen und dass versierte Rechtsanwälte auch gefestigte Rechtsprechung erfolgreich angreifen können.