Das AG Hamburg-Harburg kommt in seinem Urteil vom 29.06.2016 – Az: 647 C 70/16 – zu dem Ergebnis, dass bei Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes der im Schadensgutachten festgestellt Wert maßgeblich ist. Im vorliegenden Fall hatte der Gutachter drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt und der Bezifferung des Restwerts das höchste Angebot zugrunde gelegt. Zu eben diesem Betrag veräußerte der Kläger den Unfallwagen auch. Er durfte auf den ermittelten Wert vertrauen. Der Kläger war nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Veräußerung des Unfallwagens bei dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, ob dort ein besseres Restwertangebot vorliegt, zumal er den vom Gutachter ausgewiesenen Restwert bei Veräußerung auch tatsächlich erzielte.
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Das Landgericht Itzehoe kommt in seinem Urteil vom 22.01.2015 – 10 O 87/14 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der von drei Restwertangeboten das höchste realisiert, dem Wirtschaftlichkeitspostulat genüge getan und somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er kann nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt verwiesen werden. Das Restwertangebot, auf das sich die gegnerische Haftpflichtversicherung stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Geschädigten übermittelt. Dass der Geschädigte Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handelte, ist nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte einen Preisnachlass beim Erwerb des Neufahrzeuges vom Ankäufer des Unfallautos erhalten hat, spricht per se nicht für diese Vermutung, zumal der Geschädigte den ihm gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Geschädigte den Pkw beim Vertragshändler verkauft hat, bei dem er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen. Es ist nicht gerechtfertigt, einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot bei ihm meldet.
Bei dem Verkehrsunfall des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wurde auch eine Wildwanne beschädigt. Da die Wildwanne nicht der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Geschädigten zuzuordnen ist, ist dieser insoweit berechtigt, die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.
Volltext: LG Itzehoe.pdf
Nach dem Urteil des Amtsgericht Hamburg-Wandsbek vom 02.12.2014 – Az: 716 bC 151/14 – ist der Geschädigte unmittelbar nach Erhalt des Sachverständigengutachtens berechtigt, das Fahrzeug zu dem dort ausgewiesenen Restpreis zu veräußern. Eine vorherige Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung des Schädigers ist nicht erforderlich. Der Sachverständige ermittelte den Restwert im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denn er hatte im regionalen Markt drei Angebote eingeholt. Hätte der Geschädigte bis zu einer Überprüfung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung warten müssen, würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen. Die Aufforderung der gegnerischen Haftpflichtversicherung, der Geschädigte solle die Veräußerung des verunfallten Pkw zurückstellen, bis sie den Restwert überprüft habe, ging ins Leere.
Den Geschädigten trifft auch kein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, da er das höhere Restwertangebot erst erhielt, nachdem er den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hatte. Es kann offenbleiben, wann der Kaufpreis bezahlt und das Fahrzeug übergeben und übereignet wurde, da allein auf das Verpflichtungsgeschäft und nicht auf das Erfüllungsgeschäft abzustellen ist.
Volltext: AG Hamburg-Wandsbek.pdf