Wirksamkeit von Restwertangeboten/Vorsteuerabzugsberechtigung
Das Landgericht Itzehoe kommt in seinem Urteil vom 22.01.2015 – 10 O 87/14 – zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte, der von drei Restwertangeboten das höchste realisiert, dem Wirtschaftlichkeitspostulat genüge getan und somit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Er kann nicht auf einen spezialisierten Restwertmarkt verwiesen werden. Das Restwertangebot, auf das sich die gegnerische Haftpflichtversicherung stützt, stammt weder von einem örtlichen Anbieter, noch wurde es rechtzeitig dem Geschädigten übermittelt. Dass der Geschädigte Grund gehabt hätte, der Wertschätzung des Sachverständigenbüros zu misstrauen oder dass es sich gar um Gefälligkeitsangaben handelte, ist nicht ersichtlich. Dass der Geschädigte einen Preisnachlass beim Erwerb des Neufahrzeuges vom Ankäufer des Unfallautos erhalten hat, spricht per se nicht für diese Vermutung, zumal der Geschädigte den ihm gewährten Rabatt auch nachvollziehbar erläutern konnte. Der Umstand, dass der Geschädigte den Pkw beim Vertragshändler verkauft hat, bei dem er später sein neues Auto erwarb, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht automatisch auf Absprachen oder ein falsches Gutachten schließen. Es ist nicht gerechtfertigt, einen Generalverdacht gegen solche Wettbewerber auszusprechen, die versuchen, ihre Kunden durch gute Angebote zu binden. Es kann dem Geschädigten auch nicht zugemutet werden, mit der Veräußerung so lange zu warten, bis sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers mit einem passenden Angebot bei ihm meldet.
Bei dem Verkehrsunfall des vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten wurde auch eine Wildwanne beschädigt. Da die Wildwanne nicht der beruflichen und geschäftlichen Tätigkeit des Geschädigten zuzuordnen ist, ist dieser insoweit berechtigt, die Mehrwertsteuer erstattet zu bekommen.
Volltext: LG Itzehoe.pdf