Rechtsanwaltsgebühren bei Abrechnung auf Grundlage eines Totalschadens: Keine Anrechnung des Restwerts bei der Bestimmung des Gegenstandswerts

Das AG Ahlen setzt sich in seinem Urteil vom 07.05.2013 – Az.: 30 C 130/12 – mit der Anrechnung des Restwerts bei der Bestimmung des Gegenstandswerts auseinander. Rechtsanwalt Jens Dötsch aus Andernach, Regionalbeauftragter der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, hat hierzu folgende Anmerkung verfasst:

Die Entscheidung des AG Ahlen ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert und richtig:

Zum einen bestätigt das AG Ahlen, dass im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der Wiederbeschaffungswert und nicht der Wiederbeschaffungsaufwand Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren ist (so auch: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, S. 1721, Rdnr. 29 Janeczek). Das Amtsgericht schließt sich der insoweit herrschenden Meinung an, auch wenn teilweise zu Unrecht – meist auch ohne jede Begründung – der Wiederbeschaffungsaufwand zugrundegelegt wird.

Zum anderen geht das AG Ahlen zutreffend davon aus, dass für den Fall einer Kombination von KH- und Kaskoabwicklung auch die Anwaltsgebühren für die Kaskoabwicklung vom Schädiger zu erstatten sind. Auch dies wird oftmals unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Mai 2012, VI ZR 196/11, zu Unrecht mit dem Argument verneint, der BGH habe sich grundsätzlich gegen die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Kaskoabwicklung ausgesprochen. Dies ist indes nicht der Fall. Der BGH verneint die Erstattungsfähigkeit nur in einfach gelagerten Fällen (im dortigen Fall hatte der Geschädigte sogar die KH-Abwicklung zunächst selbst betrieben). Ist jedoch, wie im Fall des Amtsgerichts, auch das Quotenvorrecht zu berücksichtigen, so kann von einem einfach gelagerten Fall nicht mehr gesprochen werden, weshalb auch die Anwaltskosten für die Kaskoabwicklung richtigerweise erstattungsfähig sind.